{
    "slug": "herausgabevollstreckung-883-zpo",
    "titre": "Herausgabevollstreckung beweglicher Sachen (§§ 883, 884, 886 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Lautet ein Titel nicht auf Geld, sondern auf die Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache, wird er nicht durch Pfändung, sondern durch Wegnahme…",
    "resume_court": "Lautet ein Titel nicht auf Geld, sondern auf die **Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache**, wird er nicht durch Pfändung, sondern durch **Wegnahme** durchgesetzt: Nach **§ 883 Abs. 1 ZPO** sind die Sachen von dem **Gerichtsvollzieher** dem Schuldner **wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben**. Der Gläubiger braucht dafür nur den vollstreckbaren Titel, die Vollstreckungsklausel und die Zustellung – ein Beschluss des Gerichts ist **nicht** erforderlich. Wird die Sache **nicht vorgefunden**, muss der Schuldner auf Antrag des Gläubigers **an Eides statt versichern**, dass er die Sache nicht besitzt und auch nicht weiß, wo sie sich befindet (**§ 883 Abs. 2 ZPO**); dazu lädt ihn der nach § 802e ZPO zuständige Gerichtsvollzieher, und die Vorschriften über die Vermögensauskunft (§§ 802f Abs. 6, 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 ZPO) gelten entsprechend – der Schuldner kann also bei Nichterscheinen durch **Haft** zur Abgabe angehalten werden. Für eine **bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere** gilt § 883 Abs. 1 ZPO entsprechend (**§ 884 ZPO**). Befindet sich die Sache im **Gewahrsam eines Dritten**, findet keine Wegnahme statt: Dem Gläubiger wird auf Antrag der **Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten überwiesen** – nach den Vorschriften über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (**§ 886 ZPO**).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlagen",
            "valeur": "§§ 883, 884, 886 ZPO (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständig für die Wegnahme",
            "valeur": "Gerichtsvollzieher – kein Gerichtsbeschluss erforderlich (§ 883 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckungshandlung",
            "valeur": "Wegnahme beim Schuldner und Übergabe an den Gläubiger (§ 883 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gegenstand § 883 Abs. 1",
            "valeur": "eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sache nicht vorgefunden",
            "valeur": "Schuldner muss auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt versichern, dass er die Sache nicht besitzt und nicht weiß, wo sie sich befindet (§ 883 Abs. 2 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ladung zur Versicherung",
            "valeur": "durch den nach § 802e ZPO zuständigen Gerichtsvollzieher (§ 883 Abs. 2 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entsprechend anwendbar",
            "valeur": "§§ 478–480, 483, § 802f Abs. 6, §§ 802g–802i, § 802j Abs. 1 und 2 ZPO (§ 883 Abs. 2 Satz 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haft zur Erzwingung",
            "valeur": "über § 802g ZPO entsprechend möglich; Dauer höchstens sechs Monate (§ 802j Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Änderung der Versicherung",
            "valeur": "Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen (§ 883 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Falsche Versicherung",
            "valeur": "strafbar nach § 156 StGB (falsche Versicherung an Eides statt)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vertretbare Sachen / Wertpapiere",
            "valeur": "§ 883 Abs. 1 ZPO gilt entsprechend (§ 884 ZPO) – vertretbare Sachen i. S. d. § 91 BGB",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sache im Gewahrsam eines Dritten",
            "valeur": "keine Wegnahme; auf Antrag Überweisung des Herausgabeanspruchs des Schuldners nach den Regeln über Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 886 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständig bei § 886 ZPO",
            "valeur": "Vollstreckungsgericht (§§ 828 ff. ZPO) – Beschluss erforderlich",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Allgemeine Voraussetzungen",
            "valeur": "vollstreckbarer Titel, Vollstreckungsklausel, Zustellung an den Schuldner (§§ 724, 750 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerstand des Schuldners",
            "valeur": "Gerichtsvollzieher kann Wohnung/Behältnisse durchsuchen und Gewalt anwenden, polizeiliche Unterstützung hinzuziehen (§§ 758, 759 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckungsschutz",
            "valeur": "§ 765a ZPO ist ausdrücklich auch auf die Herausgabevollstreckung zugeschnitten (§ 765a Abs. 2 ZPO für §§ 883 ff. ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung",
            "valeur": "Grundstücke/Wohnraum → §§ 885, 885a ZPO; Handlungen/Unterlassungen → §§ 887–890 ZPO; Geldforderungen → §§ 803 ff. ZPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aktuelle Fassung § 883 ZPO",
            "valeur": "Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237), in Kraft seit 19.07.2024",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 883 ZPO – Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen; Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher (Abs. 1), eidesstattliche Versicherung bei Nichtvorfinden (Abs. 2), Änderung der Versicherung durch das Gericht (Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__883.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 884 ZPO – Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere; § 883 Abs. 1 gilt entsprechend",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__884.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 886 ZPO – Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten; Überweisung des Herausgabeanspruchs nach den Vorschriften über Pfändung und Überweisung einer Geldforderung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__886.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 802e ZPO – Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers, auf die § 883 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Ladung verweist",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802e.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 802g ZPO – Erzwingungshaft bei Nichterscheinen oder Verweigerung, über § 883 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechend anwendbar",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802g.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 802j ZPO – Dauer der Haft (höchstens sechs Monate), über § 883 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechend anwendbar",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802j.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 758 ZPO – Durchsuchung, Gewaltanwendung und polizeiliche Unterstützung durch den Gerichtsvollzieher",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__758.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 758a ZPO – Richterliche Durchsuchungsanordnung, Vollstreckung zur Nachtzeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__758a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 765a ZPO – Vollstreckungsschutz; Absatz 2 ist ausdrücklich auf die Vollstreckung nach §§ 883 ff. ZPO zugeschnitten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__765a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 893 ZPO – Klage auf Leistung des Interesses bleibt neben der Zwangsvollstreckung möglich",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__893.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 91 BGB – Vertretbare Sachen (Begriff für § 884 ZPO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__91.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 156 StGB – Falsche Versicherung an Eides statt (Strafbarkeit einer falschen Versicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__156.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "ZPO – Zivilprozessordnung, Gesamttext (Achtes Buch, Dritter Abschnitt: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen, §§ 883–898)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 883 ZPO (dejure.org – Wortlaut, Fassungshistorie: Fassung aufgrund BGBl. 2024 I Nr. 237, in Kraft seit 19.07.2024, sowie redaktionelle Querverweise zu § 765a Abs. 2 ZPO und § 156 StGB)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/883.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 886 ZPO (dejure.org – Wortlaut und Querverweis auf §§ 828 ff. ZPO, Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/886.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 884 ZPO (dejure.org – Wortlaut und Querverweis auf § 91 BGB, § 243 BGB)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/884.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Beschluss vom 21.09.2017 – I ZB 8/17 („Projektunterlagen\u0022; Erstreckung eines titulierten Herausgabeanspruchs auf noch nicht auf einem Datenträger verkörperte Daten)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/883.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Beschluss vom 07.01.2016 – I ZB 110/14 (Zwangsvollstreckung bei Lieferung eines herauszugebenden Gegenstandes an einen im Vollstreckungstitel bezeichneten Ort)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/883.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Herausgabevollstreckung beweglicher Sachen (§§ 883, 884, 886 ZPO)?",
            "reponse": "Lautet ein Titel nicht auf Geld, sondern auf die Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache, wird er nicht durch Pfändung, sondern durch Wegnahme durchgesetzt: Nach § 883 Abs. 1 ZPO sind die Sachen von dem Gerichtsvollzieher dem Schuldner wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Herausgabevollstreckung beweglicher Sachen (§§ 883…?",
            "reponse": "„Für die Herausgabe brauche ich erst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.\u0022 Nein. Bei § 883 ZPO genügt der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher aus dem Titel. Ein Beschluss ist nur im Fall des § 886 ZPO (Gewahrsam eines Dritten) nötig. „Der Gerichtsvollzieher verkauft die Sache und zahlt mir den Erlös aus.\u0022 Nein. Die Sache wird weggenommen und übergeben, nicht verwertet."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q231695",
        "Q206893",
        "Q2005653"
    ],
    "valid_from": "2024-07-19",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-04",
    "derniere_verification": "2026-09-04",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/herausgabevollstreckung-883-zpo"
}