{
    "slug": "hydraulischer-abgleich-pflicht",
    "titre": "Pflicht zum hydraulischen Abgleich – § 60c GModG (vormals GEG)",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Nach § 60c GEG muss ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten…",
    "resume_court": "Nach § 60c GEG muss ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden mit **mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten** hydraulisch abgeglichen werden, sobald eine Heizungsanlage zur Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wird. Die Pflicht ist nicht an ein festes Stichdatum geknüpft, sondern wird durch den Einbau bzw. die Inbetriebnahme ausgelöst. Der Abgleich umfasst mindestens eine raumweise Heizlastberechnung, die Optimierung der Heizflächen auf eine niedrige Vorlauftemperatur und die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung; er ist nach dem **Verfahren B** (VdZ/ZVSHK-Fachregel) oder einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen. Für ältere Bestandsanlagen in Gebäuden ab sechs Einheiten greift zusätzlich die einmalige Heizungsprüfung und ‑optimierung nach § 60b GEG (Stichtag für vor dem 1.10.2009 eingebaute Anlagen: 30. September 2027). Ein Anspruch auf staatliche BEG-Förderung des Abgleichs besteht nur, soweit die Maßnahme nicht ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 60c GModG/GEG (Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung); durch die GModG-Novelle 2026 unverändert [§ 60c Abs. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Betroffene Gebäude",
            "valeur": "Gebäude mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten [§ 60c Abs. 1 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Betroffene Anlagen",
            "valeur": "Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger [§ 60c Abs. 1 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslöser der Pflicht",
            "valeur": "Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme [§ 60c Abs. 1 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflicht-Leistungen",
            "valeur": "raumweise Heizlastberechnung; Prüfung/Optimierung der Heizflächen auf niedrige Vorlauftemperatur; Anpassung der Vorlauftemperaturregelung [§ 60c Abs. 2 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berechnungsverfahren Heizlast",
            "valeur": "DIN EN 12831-1 (Ausgabe 09/2017) i. V. m. DIN/TS 12831-1 (Ausgabe 04/2020) [§ 60c Abs. 2 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Durchführungsverfahren",
            "valeur": "Verfahren B nach VdZ/ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand\u0022 (1. Neuauflage April 2022, Nr. 4.2) oder gleichwertiges Verfahren [§ 60c Abs. 3 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Dokumentation",
            "valeur": "schriftliche Bestätigung mit Einstellungswerten, Heizlast, raumweiser Berechnung u. a.; dem Mieter auf Verlangen vorzulegen [§ 60c Abs. 4 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "In Kraft seit",
            "valeur": "1. Januar 2024 (GEG-Fassung 2024)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verbindung § 60b GEG",
            "valeur": "einmalige Heizungsprüfung/-optimierung älterer Anlagen ab 6 Einheiten; Altanlagen (Einbau vor 1.10.2009) bis 30.09.2027 [§ 60b Abs. 1 GEG]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 60c GEG im Volltext (Hydraulischer Abgleich)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 60b GEG im Volltext (Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "GModG-Infoportal des BBSR – Betreiberpflichten (Heizungsprüfung/-optimierung, Fristen)",
            "url": "https://www.gmodg.bund.de/GModG/DE/GModGRegelungen/Anlagen_EE/Betreiberpflichten/Betreiberpflichten-node.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAFA – Heizungsoptimierung (BEG-Förderung, Verfahren B)",
            "url": "https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Nichtwohngebaeude/Heizungsoptimierung/heizungsoptimierung_node.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Pflicht zum hydraulischen Abgleich – § 60c GModG (vormals GEG)?",
            "reponse": "Nach § 60c GEG muss ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abgeglichen werden, sobald eine Heizungsanlage zur Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wird. Die Pflicht ist nicht an ein festes Stichdatum geknüpft, sondern wird durch den Einbau bzw. die Inbetriebnahme ausgelöst."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Pflicht zum hydraulischen Abgleich?",
            "reponse": "Die Abgleichpflicht nach § 60c GEG gilt bundesweit für wassergeführte Heizungssysteme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten – das sind typischerweise größere Mehrfamilienhäuser. Maßgeblich für das Auslösen der Pflicht ist nicht das Baujahr des Gebäudes, sondern der Vorgang „Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage zur Inbetriebnahme\u0022."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Pflicht zum hydraulischen Abgleich?",
            "reponse": "Weniger als sechs Einheiten: § 60c gilt erst ab sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten. Ein- und Zweifamilienhäuser sowie kleinere Mehrfamilienhäuser sind von der gesetzlichen Pflicht nicht erfasst [§ 60c Abs. 1 GEG]. Keine wassergeführte Heizung: Heizungssysteme, die Wasser nicht als Wärmeträger nutzen (z. B. reine Luftheizsysteme), fallen nicht unter § 60c [§ 60c Abs. 1 GEG]."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Pflicht zum hydraulischen Abgleich?",
            "reponse": "Verwechslung von § 60c und § 60b GEG: § 60c regelt den hydraulischen Abgleich beim Einbau/der Inbetriebnahme, § 60b die einmalige Prüfung und Optimierung älterer Bestandsanlagen (mit Stichtag 30.09.2027 für vor dem 1.10.2009 eingebaute Anlagen). Annahme eines festen Abgleich-Stichtags: § 60c knüpft nicht an ein Kalenderdatum, sondern an den Einbau bzw. die Inbetriebnahme einer Heizungsanlage an."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Pflicht zum hydraulischen Abgleich aus?",
            "reponse": "In einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen wird 2026 die alte Gaszentralheizung durch eine neue Anlage ersetzt. Weil das Gebäude mehr als sechs Wohnungen hat und wassergeführt beheizt wird, ist beim Einbau der neuen Anlage ein hydraulischer Abgleich nach § 60c GEG verpflichtend: Es werden eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1 erstellt, die Heizflächen auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur…"
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q72159183"
    ],
    "valid_from": "2024-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-19",
    "derniere_verification": "2026-10-19",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/hydraulischer-abgleich-pflicht"
}