{
    "slug": "jugendarbeitsschutz-jarbschg",
    "titre": "Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) – Kinderarbeitsverbot, 8/40-Stunden-Grenze, Nachtruhe und Urlaubsstaffel",
    "domaine": "arbeitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung aller Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 Absatz 1 JArbSchG). Es unterscheidet zwischen…",
    "resume_court": "Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung aller Personen, die **noch nicht 18 Jahre alt** sind (§ 1 Absatz 1 JArbSchG). Es unterscheidet zwischen **Kindern** (noch nicht 15 Jahre) und **Jugendlichen** (15, aber noch nicht 18 Jahre); auf vollzeitschulpflichtige Jugendliche werden die strengeren Kindervorschriften angewendet (§ 2 JArbSchG). Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich **verboten** (§ 5 Absatz 1 JArbSchG); ab 13 Jahren sind mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten nur leichte, geeignete Tätigkeiten von höchstens **zwei Stunden täglich** – in landwirtschaftlichen Familienbetrieben drei Stunden – und nicht zwischen 18 und 8 Uhr zulässig (§ 5 Absatz 3 JArbSchG). Jugendliche dürfen **höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich** (§ 8 Absatz 1 JArbSchG) sowie grundsätzlich nur zwischen **6 und 20 Uhr** (§ 14 Absatz 1 JArbSchG) an **fünf Tagen in der Woche** (§ 15 JArbSchG) beschäftigt werden; der Urlaub beträgt je nach Alter zu Jahresbeginn **30, 27 oder 25 Werktage** (§ 19 Absatz 2 JArbSchG). Verstöße können mit Geldbuße bis zu **30 000 Euro** und in den Fällen des § 58 Absatz 5 JArbSchG mit **Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe** geahndet werden.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) [gesetze-im-internet.de, JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aktuelle Fassung",
            "valeur": "zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) [Standangabe der amtlichen Gesamtfassung, gesetze-im-internet.de]; Artikel 53 ist nach Artikel 74 Absatz 1 des Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft getreten (erster Tag des auf die Verkündung am 29.10.2024 folgenden Quartals; keine abweichende Regelung in Artikel 74 Absatz 2 bis 13)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Persönlicher Geltungsbereich",
            "valeur": "Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind – in Berufsausbildung, als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, mit ähnlichen Dienstleistungen oder in ausbildungsähnlichen Verhältnissen [§ 1 Absatz 1 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kind",
            "valeur": "wer noch nicht 15 Jahre alt ist [§ 2 Absatz 1 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Jugendlicher",
            "valeur": "wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist [§ 2 Absatz 2 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollzeitschulpflichtige Jugendliche",
            "valeur": "werden nach den für Kinder geltenden Vorschriften behandelt [§ 2 Absatz 3 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kinderarbeit",
            "valeur": "verboten [§ 5 Absatz 1 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kinder über 13 Jahre",
            "valeur": "leichte, geeignete Tätigkeiten mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten: max. 2 Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben 3 Stunden, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor und nicht während des Schulunterrichts [§ 5 Absatz 3 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erlaubte Kindertätigkeiten",
            "valeur": "abschließend aufgezählt in § 2 Absatz 1 KindArbSchV (u. a. Austragen von Zeitungen, Botengänge, Nachhilfe, Handreichungen beim Sport); nicht leicht ist u. a. das Handhaben von Lasten über 7,5 kg regelmäßig bzw. 10 kg gelegentlich [§ 2 Absatz 2 Nummer 1 KindArbSchV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ferienarbeit vollzeitschulpflichtiger Jugendlicher",
            "valeur": "zulässig höchstens vier Wochen im Kalenderjahr während der Schulferien [§ 5 Absatz 4 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nicht mehr vollzeitschulpflichtige Kinder",
            "valeur": "außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur leichte, geeignete Tätigkeiten bis 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich [§ 7 Satz 1 Nummer 2 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Arbeitszeit Jugendlicher",
            "valeur": "max. 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich [§ 8 Absatz 1 JArbSchG]; bei Verkürzung an einzelnen Werktagen an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden [§ 8 Absatz 2a JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Landwirtschaft während der Erntezeit",
            "valeur": "Jugendliche über 16 Jahre: max. 9 Stunden täglich und 85 Stunden in der Doppelwoche [§ 8 Absatz 3 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berufsschule",
            "valeur": "Freistellungspflicht; keine Beschäftigung vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht und an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten (einmal in der Woche); Anrechnung auf die Arbeitszeit, kein Entgeltausfall [§ 9 Absatz 1 bis 3 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ruhepausen",
            "valeur": "30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden; als Pause zählt nur eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten [§ 11 Absatz 1 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Lage der Pausen",
            "valeur": "frühestens eine Stunde nach Beginn, spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit; nicht länger als 4,5 Stunden ohne Pause [§ 11 Absatz 2 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schichtzeit",
            "valeur": "10 Stunden; Bergbau unter Tage 8 Stunden; Gaststättengewerbe, Landwirtschaft, Tierhaltung, Bau- und Montagestellen 11 Stunden [§ 12 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tägliche Freizeit",
            "valeur": "ununterbrochen mindestens 12 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit [§ 13 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachtruhe",
            "valeur": "Beschäftigung nur von 6 bis 20 Uhr [§ 14 Absatz 1 JArbSchG]; über 16 Jahre u. a. Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, mehrschichtige Betriebe bis 23 Uhr, Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr [§ 14 Absatz 2 JArbSchG]; über 17 Jahre in Bäckereien ab 4 Uhr [§ 14 Absatz 3 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fünf-Tage-Woche",
            "valeur": "Beschäftigung an höchstens fünf Tagen in der Woche; die beiden Ruhetage sollen möglichst aufeinander folgen [§ 15 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Samstagsruhe",
            "valeur": "grundsätzlich verboten, Ausnahmen für elf Bereiche (u. a. Krankenanstalten, offene Verkaufsstellen, Verkehrswesen, Gaststätten); mindestens zwei Samstage im Monat sollen frei bleiben [§ 16 Absatz 1 und 2 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sonntagsruhe",
            "valeur": "grundsätzlich verboten, Ausnahmen für acht Bereiche; jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen frei bleiben [§ 17 Absatz 1 und 2 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Feiertagsruhe",
            "valeur": "keine Beschäftigung am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen; ausnahmslos frei sind 25. Dezember, 1. Januar, erster Osterfeiertag und 1. Mai [§ 18 Absatz 1 und 2 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Urlaub",
            "valeur": "30 Werktage (zu Jahresbeginn noch nicht 16), 27 Werktage (noch nicht 17), 25 Werktage (noch nicht 18); Bergbau unter Tage je 3 Werktage zusätzlich [§ 19 Absatz 2 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erstuntersuchung",
            "valeur": "Beschäftigung beim Eintritt ins Berufsleben nur, wenn ärztliche Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate erfolgt ist und dem Arbeitgeber die Bescheinigung vorliegt [§ 32 Absatz 1 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erste Nachuntersuchung",
            "valeur": "ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung vorzulegen, Untersuchung höchstens drei Monate alt; nach 14 Monaten ohne Bescheinigung Beschäftigungsverbot [§ 33 Absatz 1 und 3 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld (Arbeitszeit, Urlaub, Untersuchungen)",
            "valeur": "Geldbuße bis zu 30 000 Euro [§ 58 Absatz 4 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Straftatbestand",
            "valeur": "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei vorsätzlicher Gefährdung von Gesundheit oder Arbeitskraft sowie bei beharrlicher Wiederholung [§ 58 Absatz 5 JArbSchG]; fahrlässige Gefahrverursachung: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen [§ 58 Absatz 6 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld (Aufzeichnungs- und Informationspflichten)",
            "valeur": "Geldbuße bis zu 5 000 Euro [§ 59 Absatz 3 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unionsrechtlicher Hintergrund",
            "valeur": "Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz [amtlicher Hinweis des Normgebers, Fußnote der Gesamtfassung]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "Jugendarbeitsschutzgesetz, amtliche Gesamtfassung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/index.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1 JArbSchG (Geltungsbereich)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2 JArbSchG (Kind, Jugendlicher)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__2.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 5 JArbSchG (Verbot der Beschäftigung von Kindern)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__5.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 7 JArbSchG (Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__7.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 8 JArbSchG (Dauer der Arbeitszeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__8.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 9 JArbSchG (Berufsschule)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__9.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 11 JArbSchG (Ruhepausen, Aufenthaltsräume)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__11.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 12 JArbSchG (Schichtzeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__12.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 13 JArbSchG (Tägliche Freizeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__13.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 14 JArbSchG (Nachtruhe)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__14.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 15 JArbSchG (Fünf-Tage-Woche)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__15.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 16 JArbSchG (Samstagsruhe)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__16.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 17 JArbSchG (Sonntagsruhe)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__17.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 18 JArbSchG (Feiertagsruhe)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__18.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 19 JArbSchG (Urlaub)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__19.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 20 JArbSchG (Binnenschiffahrt)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__20.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 21 JArbSchG (Ausnahmen in besonderen Fällen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__21.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 22 JArbSchG (Gefährliche Arbeiten)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__22.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 32 JArbSchG (Erstuntersuchung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__32.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 33 JArbSchG (Erste Nachuntersuchung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__33.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 58 JArbSchG (Bußgeld- und Strafvorschriften)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__58.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 59 JArbSchG (Bußgeldvorschriften)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__59.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV), amtliche Fassung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kindarbschv/index.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2 KindArbSchV (Zulässige Beschäftigungen, Lastgrenzen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kindarbschv/__2.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), amtliche Fassung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/index.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024, Artikel 53 und Artikel 74 (Inkrafttreten), BGBl. 2024 I Nr. 323",
            "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/323/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile\u0026v=1",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMAS, Themenseite „Jugendarbeitsschutz\u0022",
            "url": "https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Jugendarbeitsschutz/jugendarbeitsschutz-art.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMAS, Gesetzesseite „Jugendarbeitsschutzgesetz\u0022",
            "url": "https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/jugendarbeitsschutzgesetz.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) – Kinderarbeitsverbot, 8/40-Stunden-Grenze, Nachtruhe und Urlaubsstaffel?",
            "reponse": "Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung aller Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 Absatz 1 JArbSchG). Es unterscheidet zwischen Kindern (noch nicht 15 Jahre) und Jugendlichen (15, aber noch nicht 18 Jahre); auf vollzeitschulpflichtige Jugendliche werden die strengeren Kindervorschriften angewendet (§ 2 JArbSchG)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)?",
            "reponse": "Das Gesetz erfasst nach § 1 Absatz 1 JArbSchG die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone – und zwar in der Berufsausbildung, als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, mit sonstigen arbeitnehmerähnlichen Dienstleistungen sowie in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)?",
            "reponse": "Kein Anwendungsbereich (§ 1 Absatz 2 JArbSchG): geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden, sowie die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)?",
            "reponse": "Verbreitete Annahme: Ab 15 Jahren gilt das normale Arbeitszeitrecht. Nach § 2 Absatz 3 JArbSchG finden auf Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Entscheidend ist also die Vollzeitschulpflicht, nicht allein der 15. Geburtstag. Verbreitete Annahme: Jugendliche dürfen regelmäßig 8,5 Stunden am Tag arbeiten."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) aus?",
            "reponse": "Eine 16-jährige Auszubildende – nicht mehr vollzeitschulpflichtig, zu Beginn des Kalenderjahres 16 Jahre alt – arbeitet in einem Einzelhandelsbetrieb mit offener Verkaufsstelle. Wochenvolumen: höchstens 40 Stunden, verteilt auf höchstens fünf Tage (§ 8 Absatz 1, § 15 JArbSchG)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1662062",
        "Q1711248",
        "Q628967",
        "Q1008781"
    ],
    "valid_from": "2025-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-08-26",
    "derniere_verification": "2026-08-26",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/jugendarbeitsschutz-jarbschg"
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