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title: "Referenzen in der Bewerbung – Rechtsanspruch, Datenschutz, Einwilligung 2026"
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# Referenzen in der Bewerbung – Rechtsanspruch, Datenschutz, Einwilligung 2026

## Kurzantwort

**Referenzen** sind benannte Kontaktpersonen (frühere Vorgesetzte, Auftraggeber, Kollegen), die einem potenziellen Arbeitgeber auf Nachfrage mündlich oder schriftlich Auskunft über den Bewerber geben. Sie sind in Deutschland eine **freiwillige, angelsächsisch geprägte Ergänzung** der Bewerbung — es besteht **keine gesetzliche Pflicht**, Referenzen anzugeben, und **kein Rechtsanspruch** darauf, als Referenz benannt oder eingeholt zu werden. Das rechtlich verbindliche Pendant in Deutschland ist das **Arbeitszeugnis**, auf das ein **einklagbarer Anspruch nach § 109 GewO** besteht. Zentral ist der **Datenschutz**: Nach Auffassung der Datenschutzaufsicht Baden-Württemberg (**LfDI BW**) darf ein Arbeitgeber beim früheren Arbeitgeber eines Bewerbers **nicht ohne dessen Einwilligung** nachfragen — andernfalls liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Direkterhebung vor; welche Rechtsgrundlage die Referenzeinholung im Einzelnen trägt (Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, Art. 6 Abs. 1 lit. b/f DSGVO bzw. § 26 BDSG), ist **umstritten**. Die Verarbeitung der Bewerberdaten selbst stützt sich auf **Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO** (vorvertragliche Maßnahme). Wer eine Referenzperson benennt, sollte zudem vorab **deren Zustimmung** einholen. Eine **unbefugte Referenzeinholung** ist unzulässig und kann **Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO** auslösen. Das **AGG (§§ 1, 7)** gilt im gesamten Auswahlverfahren. Praktisch heikel ist die Nennung des **aktuellen, ungekündigten Arbeitgebers** als Referenz — üblich ist hier ein **Sperrvermerk**.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gesetzliche Pflicht, Referenzen anzugeben | Nein — freiwillige Bewerbungsangabe |
| Rechtsanspruch, als Referenz genannt/eingeholt zu werden | Nein |
| Verbindliches deutsches Pendant | Arbeitszeugnis, Anspruch nach § 109 GewO |
| Rechtsgrundlage Bewerberdatenverarbeitung | Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (vorvertraglich) |
| Kontakt zu Referenzgeber durch Arbeitgeber | Nach Auffassung des LfDI BW nicht ohne Einwilligung des Bewerbers (Direkterhebungsgrundsatz); Rechtsgrundlage im Detail umstritten (Art. 6 Abs. 1 lit. a, b oder f DSGVO / § 26 BDSG) |
| § 26 BDSG als Rechtsgrundlage | EuGH C-34/21 (30.03.2023) betraf den wortgleichen § 23 Abs. 1 S. 1 HDSIG (Hessen); § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG ist danach nach Einschätzung der Aufsicht (LfDI BW) wahrscheinlich unanwendbar – endgültige Klärung steht aus |
| Zustimmung der Referenzperson | Vor Nennung empfohlen (Weitergabe ihrer Kontaktdaten) |
| Informationspflicht bei Drittdaten | Art. 14 DSGVO (Datenerhebung nicht beim Betroffenen) |
| Sanktion bei unbefugter Einholung | Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO |
| Diskriminierungsverbot im Verfahren | §§ 1, 7 AGG |
| Aktueller (ungekündigter) Arbeitgeber als Referenz | Riskant — üblich mit Sperrvermerk |
| Position in der Bewerbung | Eigener Abschnitt („Referenzen"), meist am Ende von Lebenslauf/Anschreiben |
| Übliche Angaben | Name, Funktion, Unternehmen, Kontakt, Bezug zum Bewerber |
| Formulierung „Referenzen auf Anfrage" | Zulässig, signalisiert Verfügbarkeit ohne Vorab-Nennung |

## Geltungsbereich

Die Referenz ist eine **freiwillige Bewerbungsleistung ohne eigene gesetzliche Grundlage**. Anders als das **Arbeitszeugnis**, das dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als **einklagbarer Anspruch nach § 109 GewO** zusteht (schriftlich, wahr und wohlwollend, ohne Geheimzeichen), ist die Referenz rein tatsächlicher Natur: Niemand kann verlangen, als Referenz benannt zu werden, und kein Bewerber ist verpflichtet, Referenzen zu liefern.

Rechtlich relevant wird die Referenz vor allem über den **Datenschutz**. Die Verarbeitung von Bewerberdaten stützt sich seit dem Urteil des **EuGH vom 30.03.2023 (Rechtssache C-34/21)** primär auf **Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO** (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen). Das Urteil betraf unmittelbar **§ 23 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG)**: Nationale Vorschriften, die die Anforderungen des **Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO** nicht erfüllen, sind unanwendbar, sofern keine andere Öffnungsklausel greift; die abschließende Prüfung hat der EuGH dem vorlegenden Gericht überlassen. Für den inhaltsgleichen **§ 26 Abs. 1 S. 1 BDSG** hält der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg die Unanwendbarkeit für **wahrscheinlich** (endgültige Klärung steht aus) und empfiehlt, Bewerberdatenverarbeitungen unmittelbar auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu stützen. Will ein Arbeitgeber eine **Referenzperson kontaktieren** — insbesondere den früheren oder aktuellen Arbeitgeber —, ist nach Auffassung des **LfDI Baden-Württemberg** (Ratgeber Beschäftigtendatenschutz, 4. Aufl. April 2020, Fall 5 „Arbeitgeber unter sich“) die Nachfrage **ohne Einwilligung des Bewerbers** ein Verstoß gegen den Grundsatz der Direkterhebung; auch bei Positionen mit besonderer Verantwortung rechtfertigt die Sorgfaltspflicht des künftigen Arbeitgebers keine Arbeitgeberauskunft ohne Einwilligung. Welche Rechtsgrundlage im Einzelnen greift (Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, Art. 6 Abs. 1 lit. b oder f DSGVO bzw. § 26 Abs. 2 BDSG), ist **umstritten**; zudem bezweifelt die Aufsicht bei Bewerbern regelmäßig die Freiwilligkeit von Einwilligungen (Art. 7 Abs. 4 DSGVO i. V. m. § 26 Abs. 2 BDSG). Eine datenschutzwidrige Kontaktaufnahme kann **Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO** auslösen.

Auch die **Referenzperson selbst** ist datenschutzrechtlich betroffen: Wer ihren Namen und ihre Kontaktdaten in der Bewerbung nennt, gibt personenbezogene Daten eines Dritten weiter und sollte dafür vorab **deren Zustimmung** einholen. Werden Daten des Bewerbers nicht bei ihm selbst, sondern über Dritte erhoben (z. B. Referenzauskunft), greift die **Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO** (so auch HmbBfDI, „Bewerberdatenschutz und Recruiting im Fokus“, 06.06.2024, Nr. 6).

Das **Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§§ 1, 7 AGG)** gilt im gesamten Auswahlverfahren fort — Referenzauskünfte dürfen nicht zu einer Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals führen. Die Nennung des **aktuellen, ungekündigten Arbeitgebers** als Referenz ist praktisch heikel, weil sie das laufende Arbeitsverhältnis gefährden kann; üblich ist ein **Sperrvermerk** oder die Formulierung „Referenzen auf Anfrage".

## Abgrenzung Referenz / Arbeitszeugnis

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ARBEITSZEUGNIS (§ 109 GewO)
- Rechtsanspruch: JA, einklagbar bei Beendigung
- Form: schriftlich; in elektronischer Form nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers (§ 109 Abs. 3 GewO)
- Inhalt: wahr UND wohlwollend, keine Geheimzeichen
- Aussteller: bisheriger Arbeitgeber (Pflicht)

REFERENZ
- Rechtsanspruch: NEIN (weder auf Nennung noch auf Erteilung)
- Form: mündlich oder schriftlich, formlos
- Inhalt: freie Auskunft der benannten Person
- Kontakt durch neuen Arbeitgeber: nach LfDI BW nicht ohne
  Einwilligung des Bewerbers (Rechtsgrundlage umstritten)
```

## Häufige Fehler

- **„Ich muss Referenzen angeben."** Falsch — es gibt keine gesetzliche Pflicht. In Deutschland zählt das Arbeitszeugnis; Referenzen sind freiwillig und ersetzen kein Zeugnis.
- **„Der neue Arbeitgeber darf meinen alten Chef einfach anrufen."** Falsch — nach Auffassung des LfDI BW verstößt die Nachfrage beim früheren Arbeitgeber **ohne Einwilligung des Bewerbers** gegen den Direkterhebungsgrundsatz (Rechtsgrundlage im Detail umstritten); ein Datenschutzverstoß kann Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach sich ziehen.
- **„§ 26 BDSG regelt den Bewerberdatenschutz abschließend."** Überholt — nach **EuGH C-34/21 (30.03.2023, zu § 23 HDSIG)** ist der inhaltsgleiche § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG nach Einschätzung der Aufsicht wahrscheinlich unanwendbar; maßgeblich ist Art. 6 DSGVO.
- **„Ich kann jeden als Referenz nennen."** Riskant — die benannte Person sollte vorab zustimmen; sonst werden ihre Daten unbefugt weitergegeben, und die Auskunft kann unvorbereitet negativ ausfallen.
- **„Meinen aktuellen Arbeitgeber gebe ich als Referenz an."** Gefährlich bei ungekündigtem Verhältnis — besser Sperrvermerk oder „Referenzen auf Anfrage", um das laufende Arbeitsverhältnis nicht zu gefährden.
- **„Eine gute Referenz ersetzt ein schlechtes Zeugnis."** Nein — beide stehen nebeneinander; das Zeugnis bleibt das rechtlich verbindliche Dokument.













## Änderungsverlauf

- 2026-07-21: Seite neu erstellt (Sub-Aspekt „Referenzen in der Bewerbung" des Anschreiben-Clusters). Abgrenzung zum Arbeitszeugnis (§ 109 GewO) sowie datenschutzrechtliche Anforderungen an die Referenzeinholung geprüft; § 26 BDSG im Licht des EuGH-Urteils C-34/21 (30.03.2023) eingeordnet, Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. a/b DSGVO. | change_type=create reviewed_by="karriere-agent"
- 2026-10-20: Faktencheck – NICHT freigegeben (bleibt stale). Korrigiert gegen § 109 Abs. 3 GewO (gesetze-im-internet.de): elektronisches Zeugnis mit Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig. Offen: Aussage „EuGH C-34/21 verwirft § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG“ ist eine Übertragung (Urteil betraf § 23 HDSIG) und muss formuliert/belegt werden. | change_type=factcheck reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-21: Faktencheck (Teilkorrektur, KEINE Freigabe, Status bleibt stale): Offener Punkt EuGH C-34/21 korrigiert – Urteil betraf § 23 Abs. 1 S. 1 HDSIG; Unanwendbarkeit des § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG laut LfDI BW (FAQ Rechtsgrundlagen bei Beschäftigtendaten) nur „wahrscheinlich“, endgültige Klärung offen (Kernfakten, Geltungsbereich, Häufige Fehler, Stand angepasst). Nicht freigegeben: Kernaussage „Kontakt zum Referenzgeber nur mit vorheriger Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)“ ist nicht primär belegt und in der Fachliteratur umstritten (z. B. dr-datenschutz.de: Art. 6 Abs. 1 lit. b/f DSGVO bzw. Einwilligung nach § 26 Abs. 2 BDSG); Aussage muss mit Aufsichts-/Gerichtsquelle belegt oder relativiert werden. | change_type=factcheck field="eugh_c-34-21" old="EuGH verwirft § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG" new="EuGH zu § 23 HDSIG; § 26 BDSG wahrscheinlich unanwendbar (LfDI BW)" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 21.10.2026)"
- 2026-10-23: Faktencheck – Kernaussage Referenzeinholung relativiert und belegt: LfDI BW, Ratgeber Beschäftigtendatenschutz (4. Aufl. April 2020, Fall 5 „Arbeitgeber unter sich“, S. 30): Nachfrage beim vorherigen Arbeitgeber ohne Einwilligung des Bewerbers verstößt gegen den Direkterhebungsgrundsatz, auch bei Positionen mit besonderer Verantwortung; konkrete Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. a/b/f DSGVO, § 26 BDSG) bleibt umstritten. „Ausdrücklich“ und die pauschale Zuordnung zu Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO gestrichen (Kurzantwort, Kernfakten, Geltungsbereich, Abgrenzung, Häufige Fehler, Stand). | change_type=factcheck field="kontakt_referenzgeber" old="Nur mit vorheriger Einwilligung des Bewerbers (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)" new="Nach Auffassung des LfDI BW nicht ohne Einwilligung des Bewerbers (Direkterhebungsgrundsatz); Rechtsgrundlage im Detail umstritten" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 23.10.2026)"
- 2026-10-23: Faktencheck – „Einwilligung der Referenzperson erforderlich“ war nicht primär belegt; als Empfehlung (vorherige Zustimmung) formuliert. | change_type=factcheck field="einwilligung_referenzperson" old="Erforderlich für Weitergabe ihrer Kontaktdaten" new="Vor Nennung empfohlen" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 23.10.2026)"
- 2026-10-23: Faktencheck – übrige Kernfakten bestätigt: § 109 Abs. 1–3 GewO (gesetze-im-internet.de, lxgesetze.de: schriftliches Zeugnis, einfaches/qualifiziertes Zeugnis, keine Geheimmerkmale, elektronisch nur mit Einwilligung); Art. 14 DSGVO bei Einholung von Informationen bei Dritten (HmbBfDI, Bewerberdatenschutz und Recruiting im Fokus, 06.06.2024, Nr. 6; LfDI BW Ratgeber S. 29); EuGH C-34/21/§ 26 BDSG unverändert (Stand 21.10.). Freigabe. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 23.10.2026)"

## Stand

Stand: 2026-10-23. Kein gesetzlicher Anspruch auf Referenzen; verbindlich bleibt der Arbeitszeugnisanspruch nach § 109 GewO. Nachfrage beim früheren Arbeitgeber nach Auffassung des LfDI BW nicht ohne Einwilligung des Bewerbers (Direkterhebungsgrundsatz; Rechtsgrundlage im Detail umstritten); § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG nach EuGH C-34/21 (30.03.2023, zu § 23 HDSIG) wahrscheinlich nicht als eigenständige Rechtsgrundlage tragfähig (Einschätzung LfDI BW; endgültige Klärung offen). Rechtsstände geprüft gegen gesetze-im-internet.de, die EuGH-Rechtsprechung sowie Veröffentlichungen von LfDI BW und HmbBfDI.

## Quellen

- § 109 GewO – Zeugnis (Anspruch, Form, Inhalt):
  https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html
- LfDI Baden-Württemberg – Ratgeber Beschäftigtendatenschutz (4. Aufl., April 2020), Fall 5 „Arbeitgeber unter sich“ (S. 30):
  https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/04/Ratgeber-Besch%C3%A4ftigtendatenschutz.pdf
- HmbBfDI – Bewerberdatenschutz und Recruiting im Fokus (06.06.2024), Nr. 6 Background-Checks/Art. 14 DSGVO:
  https://datenschutz-hamburg.de/fileadmin/user_upload/HmbBfDI/Datenschutz/Informationen/240606_Information_Bewerberdatenschutz_und_Recruiting.pdf
- Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
  https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/
- Art. 14 DSGVO – Informationspflicht bei Erhebung bei Dritten:
  https://dsgvo-gesetz.de/art-14-dsgvo/
- Art. 82 DSGVO – Haftung und Recht auf Schadenersatz:
  https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/
- § 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__26.html
- EuGH, Urteil vom 30.03.2023, C-34/21 – zu § 26 BDSG / Art. 88 DSGVO (Erläuterung Landesbeauftragter BW):
  https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faq-rechtsgrundlagen-bei-beschaeftigtendaten/
- §§ 1, 7 AGG – Benachteiligungsverbot im Bewerbungsverfahren:
  https://www.gesetze-im-internet.de/agg/
- Bundesagentur für Arbeit – Bewerbung:
  https://www.arbeitsagentur.de/bildung/bewerbung

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-23
- Letzte Prüfung: 2026-10-23
- In Kraft seit: 2018-05-25
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: B
- Lizenz: CC BY 4.0
