{
    "slug": "klageaenderung-263-264-zpo",
    "titre": "Klageänderung und Klageerweiterung (§§ 263, 264 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer bereits Klage erhoben hat, ist an seinen ursprünglichen Antrag nicht endgültig gebunden – aber auch nicht frei. Nach § 263 ZPO ist eine Änderung der Klage…",
    "resume_court": "Wer bereits Klage erhoben hat, ist an seinen ursprünglichen Antrag nicht endgültig gebunden – aber auch nicht frei. Nach § 263 ZPO ist eine **Änderung der Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit** nur zulässig, **wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet**. Vor dieser Hürde steht jedoch die zentrale Entlastung des § 264 ZPO: Als Klageänderung ist es **nicht** anzusehen, wenn **ohne Änderung des Klagegrundes** (1.) die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen **ergänzt oder berichtigt** werden, (2.) der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen **erweitert oder beschränkt** wird oder (3.) statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes **wegen einer später eingetretenen Veränderung** ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Die praktisch häufigste Anpassung – die **Klageerweiterung** auf einen höheren Betrag beim selben Lebenssachverhalt – ist damit **privilegiert und ohne Zustimmung des Gegners möglich**. Die Einwilligung des Beklagten wird nach § 267 ZPO **vermutet**, wenn er sich in einer mündlichen Verhandlung **ohne zu widersprechen** auf die geänderte Klage einlässt. Lässt das Gericht die Änderung zu oder verneint es eine Klageänderung, ist diese Entscheidung nach § 268 ZPO **unanfechtbar**. Der neu erhobene Anspruch wird nach § 261 Abs. 2 ZPO **rechtshängig**, sobald er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird – erst dann hemmt er auch die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). In der Berufungsinstanz gelten die **zusätzlichen** Schranken des § 533 ZPO.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 263 ZPO (Klageänderung), § 264 ZPO (Keine Klageänderung), § 267 ZPO (vermutete Einwilligung), § 268 ZPO (Unanfechtbarkeit)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundregel",
            "valeur": "Änderung nach Rechtshängigkeit zulässig, wenn Beklagter einwilligt oder Gericht sie für sachdienlich erachtet (§ 263 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine Klageänderung (§ 264 Nr. 1)",
            "valeur": "Ergänzung oder Berichtigung der tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ohne Änderung des Klagegrundes",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine Klageänderung (§ 264 Nr. 2)",
            "valeur": "Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache oder bei Nebenforderungen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine Klageänderung (§ 264 Nr. 3)",
            "valeur": "anderer Gegenstand oder das Interesse statt des ursprünglichen Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gemeinsame Voraussetzung des § 264",
            "valeur": "ohne Änderung des Klagegrundes",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vermutete Einwilligung",
            "valeur": "Beklagter lässt sich in mündlicher Verhandlung ohne Widerspruch auf die geänderte Klage ein (§ 267 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmittel",
            "valeur": "Entscheidung, dass keine Klageänderung vorliegt oder dass sie zuzulassen ist: unanfechtbar (§ 268 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtshängigkeit des neuen Anspruchs",
            "valeur": "mit Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder Zustellung eines Schriftsatzes nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (§ 261 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verjährung",
            "valeur": "Hemmung erst ab Rechtshängigkeit des neuen Anspruchs (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständigkeit",
            "valeur": "wird durch Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sprung über die Amtsgerichtsgrenze",
            "valeur": "Verweisung ans Landgericht nur auf Antrag einer Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache (§ 506 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Streitwert und Kosten",
            "valeur": "Werte mehrerer Streitgegenstände desselben Verfahrens und Rechtszugs werden zusammengerechnet (§ 39 Abs. 1 GKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berufungsinstanz",
            "valeur": "zusätzlich § 533 ZPO: Einwilligung oder Sachdienlichkeit und Stützung auf Tatsachen, die nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen sind",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Revisionsinstanz",
            "valeur": "keine neuen Tatsachen; Nachprüfung nur im Rahmen des § 559 ZPO",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 263 ZPO – Klageänderung (Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__263.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 264 ZPO – Keine Klageänderung (Nr. 1 Ergänzung oder Berichtigung der tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen; Nr. 2 Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen; Nr. 3 anderer Gegenstand oder das Interesse wegen einer später eingetretenen Veränderung – jeweils ohne Änderung des Klagegrundes)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__264.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 267 ZPO – Vermutete Einwilligung in die Klageänderung (Einwilligung des Beklagten anzunehmen, wenn er sich ohne Widerspruch in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__267.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 268 ZPO – Unanfechtbarkeit der Entscheidung (keine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__268.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 261 ZPO – Rechtshängigkeit (Abs. 2: Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs mit Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder Zustellung eines den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechenden Schriftsatzes; Abs. 3 Nr. 2: Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__261.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 253 ZPO – Klageschrift (Abs. 2 Nr. 2: bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie bestimmter Antrag)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__253.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 506 ZPO – Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts (Verweisung an das Landgericht auf Antrag einer Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache, wenn durch Widerklage oder Erweiterung des Klageantrags ein zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörender Anspruch erhoben wird)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__506.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 533 ZPO – Klageänderung, Aufrechnungserklärung, Widerklage in der Berufungsinstanz (Zulässigkeit nur bei Einwilligung des Gegners oder Sachdienlichkeit und Stützung auf Tatsachen, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__533.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 529 ZPO – Prüfungsumfang des Berufungsgerichts (Bindung an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, neue Tatsachen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__529.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 559 ZPO – Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen in der Revisionsinstanz (nur aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliches Parteivorbringen; Bindung an Tatsachenfeststellungen ohne zulässige und begründete Revisionsrüge)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__559.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 269 ZPO – Klagerücknahme (Zustimmungserfordernis nach Beginn der mündlichen Verhandlung, Kostenfolge)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__269.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 91a ZPO – Kosten bei Erledigung der Hauptsache (Kostenentscheidung nach billigem Ermessen durch Beschluss)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 39 GKG – Grundsatz der Wertberechnung (Abs. 1: In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__39.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (Abs. 1 Nr. 1: Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 99 SGG – Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren (parallel formulierte Regelung außerhalb der ZPO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__99.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Zivilprozessordnung (ZPO) – Gesamtfassung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Klageänderung und Klageerweiterung (§§ 263, 264 ZPO)?",
            "reponse": "Wer bereits Klage erhoben hat, ist an seinen ursprünglichen Antrag nicht endgültig gebunden – aber auch nicht frei. Nach § 263 ZPO ist eine Änderung der Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit nur zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Klageänderung und Klageerweiterung (§§ 263, 264 ZP…?",
            "reponse": "Sachlich: Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten. §§ 263, 264 ZPO gelten für alle Klagearten – Leistungs-, Feststellungs- und Gestaltungsklage – sowie über die Verweisungsnormen der ZPO auch für die Widerklage. Räumlich: Bundesrepublik Deutschland. Instanzlich: erste Instanz unmittelbar; im Berufungsverfahren zusätzlich § 533 ZPO; in der Revision faktisch ausgeschlossen (§ 559 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Klageänderung und Klageerweiterung (§§ 263, 264 ZP…?",
            "reponse": "Keine Klageänderung und damit keine Zulässigkeitsprüfung nach § 263 ZPO in den drei Fällen des § 264 ZPO (Ergänzung/Berichtigung des Vortrags, Erweiterung/Beschränkung des Antrags, Gegenstandswechsel wegen späterer Veränderung) – jeweils nur ohne Änderung des Klagegrundes. Vor Rechtshängigkeit greift § 263 ZPO nicht; bis zur Zustellung der Klage kann der Kläger frei umstellen."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Klageänderung und Klageerweiterung (§§ 263, 264 ZP…?",
            "reponse": "„Ich muss den Beklagten um Zustimmung bitten, wenn ich mehr fordere.\u0022 Nein. Die Erweiterung des Klageantrags ist nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung – Einwilligung und Sachdienlichkeit sind dafür nicht erforderlich. „Die Erweiterung wirkt für die Verjährung auf den Klageeingang zurück.\u0022 Nein. Der neue Anspruch wird erst nach § 261 Abs."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Klageänderung und Klageerweiterung (§§ 263, 264 ZP… aus?",
            "reponse": "Eine Handwerkerin klagt vor dem Amtsgericht 8.500 € Werklohn aus einem Bauvertrag ein. Nach Zustellung der Klage stellt sich heraus, dass zwei Zusatzleistungen desselben Auftrags nicht abgerechnet waren; sie erweitert den Antrag mit Schriftsatz auf 11.900 €. Einordnung: Der Lebenssachverhalt – derselbe Bauvertrag, dieselbe Leistungsabwicklung – bleibt unverändert."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q206914",
        "Q697327"
    ],
    "valid_from": "2026-08-29",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-08-29",
    "derniere_verification": "2026-08-29",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/klageaenderung-263-264-zpo"
}