{
    "slug": "kommunale-waermeplanung-heizungstausch",
    "titre": "Kommunale Wärmeplanung und Heizungstausch – was die Fristen 30.06.2026 / 30.06.2028 seit dem GModG noch bedeuten",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Seit dem 29. Juli 2026 ist die Verbindung zwischen kommunaler Wärmeplanung und Heizungstausch aufgelöst. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – die…",
    "resume_court": "Seit dem **29. Juli 2026** ist die Verbindung zwischen kommunaler Wärmeplanung und Heizungstausch **aufgelöst**. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – die Umbenennung und Neustrukturierung des bisherigen GEG, verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 – hat die **§§ 71 bis 73 GEG ersatzlos gestrichen**. Damit sind auch die viel zitierten Übergangsstichtage **31.10.2026** und **30.06.2028** des § 71 Abs. 8 GEG a. F. entfallen: Es gibt **keinen Stichtag mehr, ab dem im Bestand eine 65-%-Erneuerbare-Pflicht greift**, weil es diese Pflicht nicht mehr gibt.\n\nDie **Fristen des Wärmeplanungsgesetzes (WPG)** bestehen dagegen unverändert fort: Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern (Stand 1.1.2024) müssen ihren Wärmeplan bis zum Ablauf des **30. Juni 2026** vorlegen, alle übrigen bis zum Ablauf des **30. Juni 2028** (§ 4 Abs. 2 WPG). Diese Fristen richten sich aber an die **Kommune**, nicht an Sie. Der Wärmeplan ist seit dem GModG reine **Orientierung** darüber, welche Wärmeversorgung an Ihrer Adresse künftig voraussichtlich verfügbar ist – er löst keine Pflicht aus, keine Frist und keinen Anschlusszwang.\n\nBeim Heizungstausch gilt seither **freie Technologiewahl** nach § 42 Abs. 2 GModG. Wer eine **neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung** einbaut, unterliegt allerdings der **Bio-Treppe** des § 43 GModG mit ansteigenden Mindestanteilen klimafreundlicher Brennstoffe: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtslage seit 29.07.2026",
            "valeur": "Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); §§ 71 bis 73 GEG ersatzlos gestrichen [BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026; BBSR, „Neuregelungen mit dem GModG\u0022]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "65-%-EE-Pflicht im Bestand",
            "valeur": "entfallen – keine Pflicht, kein Stichtag [GModG, Artikel 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Stichtage 31.10.2026 / 30.06.2028 (§ 71 Abs. 8 GEG a. F.)",
            "valeur": "gegenstandslos, mit § 71 GEG weggefallen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Übergangsfrist bei geplantem Wärmenetzanschluss (§ 71j GEG a. F.)",
            "valeur": "weggefallen – wird nicht mehr gebraucht, da keine 65-%-Pflicht mehr besteht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist Wärmeplan Großstadt (\u003E100.000 Ew., Stand 1.1.2024)",
            "valeur": "unverändert bis Ablauf 30. Juni 2026 [§ 4 Abs. 2 Nr. 1 WPG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist Wärmeplan übrige Gemeinden (≤100.000 Ew.)",
            "valeur": "unverändert bis Ablauf 30. Juni 2028 [§ 4 Abs. 2 Nr. 2 WPG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Adressat dieser WPG-Fristen",
            "valeur": "die Gemeinde, nicht der Gebäudeeigentümer [§ 4 WPG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung des Wärmeplans für Eigentümer",
            "valeur": "Orientierung über voraussichtlich verfügbare Versorgungsoptionen; keine unmittelbare Außenwirkung [§ 26 WPG; BMWE-FAQ Wärmeplanung]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Technologiewahl beim Heizungstausch",
            "valeur": "frei: Gas-, Heizöl-, Flüssiggasheizung, Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse-/Wasserstoffheizung, Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung, KWK-Anlage, Stromdirektheizung, Fernwärmeanschluss, innovative Lösungen [§ 42 Abs. 2 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auflage bei neuer Gas-/Öl-/Flüssiggasheizung",
            "valeur": "Bio-Treppe: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 [§ 43 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Alternative zur Bio-Treppe",
            "valeur": "Kombination mit Solarthermieanlage, mit Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung [§§ 43, 45, 46 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bestehende Heizung",
            "valeur": "Bestandsschutz; die Betriebsverbote des § 72 GEG a. F. sind ersatzlos gestrichen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anschlusszwang an ein Wärmenetz",
            "valeur": "nur durch kommunale Satzung nach Landesrecht; entsteht nie aus dem Wärmeplan [§ 109 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "WPG-Änderung durch das Änderungsgesetz",
            "valeur": "Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 23.07.2026 – Folgeanpassung, Fristen unberührt",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "Verkündung des Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026), recht.bund.de",
            "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BBSR / GEG-Infoportal – „Neuregelungen mit dem GModG\u0022 (amtliche Darstellung: Wegfall der §§ 71–73 GEG, Optionen des § 42 GModG, Bio-Treppe des § 43 GModG, Inkrafttreten 29.07.2026)",
            "url": "https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "GModG (vormals GEG) im Volltext, gesetze-im-internet.de",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "WPG § 4 (Pflicht zur Wärmeplanung, Fristen), gesetze-im-internet.de",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__4.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "WPG im Volltext, gesetze-im-internet.de",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/BJNR18A0B0023.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMWE Energiewechsel – FAQ Wärmeplanung (WPG)",
            "url": "https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/Waermeplanung/faq-waermeplanung-wpg.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "GEG § 71 (Fassung bis 28.07.2026, Übergangsfristen Abs. 8) – Archivfassung, Norm aufgehoben",
            "url": "https://lxgesetze.de/geg/71",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "GEG § 71j (Übergangsfrist bei geplantem Wärmenetzanschluss, Fassung bis 28.07.2026) – Archivfassung, Norm aufgehoben",
            "url": "https://lxgesetze.de/geg/71j",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Kommunale Wärmeplanung und Heizungstausch – was die Fristen 30.06.2026 / 30.06.2028 seit dem GModG noch bedeuten?",
            "reponse": "Seit dem 29. Juli 2026 ist die Verbindung zwischen kommunaler Wärmeplanung und Heizungstausch aufgelöst. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – die Umbenennung und Neustrukturierung des bisherigen GEG, verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 – hat die §§ 71 bis 73 GEG ersatzlos gestrichen. Damit sind auch die viel zitierten Übergangsstichtage 31.10.2026 und 30.06.2028 des § 71 Abs. 8 GEG a. F."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Kommunale Wärmeplanung und Heizungstausch?",
            "reponse": "Angesprochen sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die über einen Heizungstausch nachdenken, sowie alle, die von den WPG-Fristen gehört haben und daraus eine persönliche Frist ableiten. Genau diese Ableitung ist seit dem 29.07.2026 nicht mehr möglich: Die WPG-Fristen sind Planungsfristen der Gemeinde, und die früher daran anknüpfenden Pflichten des § 71 GEG existieren nicht mehr."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Kommunale Wärmeplanung und Heizungstausch?",
            "reponse": "Die WPG-Frist 30.06.2026 als persönliche Frist lesen. Sie verpflichtet die Gemeinde zur Vorlage eines Wärmeplans, nicht Sie zu irgendetwas. Den früheren GEG-Stichtag 01.11.2026 noch für geltendes Recht halten. Er beruhte auf § 71 Abs. 8 Satz 1 GEG; die Norm ist seit 29.07.2026 gestrichen. Wer sich auf diesen Stichtag stützt, arbeitet mit überholtem Recht."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Kommunale Wärmeplanung und Heizungstausch aus?",
            "reponse": "Familie A wohnt in einer Stadt mit 200.000 Einwohnern; die Gasheizung gibt im Herbst 2026 den Geist auf. Nach altem Recht hätte ab dem 1. November 2026 jede neu eingebaute Heizung die 65-Prozent-Vorgabe erfüllen müssen. Diese Pflicht besteht nicht mehr: Die Familie darf seit dem 29.07.2026 frei zwischen den Optionen des § 42 Abs. 2 GModG wählen, auch eine neue Gas-Brennwertheizung ist zulässig."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q72159183",
        "Q12122268"
    ],
    "valid_from": "2026-07-29",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-06",
    "derniere_verification": "2026-09-06",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/kommunale-waermeplanung-heizungstausch"
}