{
    "slug": "krankenversicherung-ausland-ekv",
    "titre": "Krankenversicherung im Ausland – EHIC, A1 und Drittland (VO 883/2004)",
    "domaine": "gesundheitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz sind gesetzlich Krankenversicherte über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) abgesichert.",
    "resume_court": "Innerhalb der **EU, des EWR und in der Schweiz** sind gesetzlich Krankenversicherte über die **Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)** abgesichert. Sie ist die Rückseite der **deutschen Gesundheitskarte** und gewährt während eines Aufenthalts außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats Anspruch auf **„die Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind\u0022** — und zwar zu den **Bedingungen des Aufenthaltsstaats** (Art. 19 Abs. 1 VO (EG) 883/2004). Der Maßstab ist also die **medizinische Notwendigkeit im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer**, nicht allein der Notfall. In **Drittländern** ohne Sozialversicherungsabkommen besteht **kein** Schutz durch die GKV — eine **private Auslandsreise-Krankenversicherung** ist dringend zu empfehlen. Bei **Entsendung** ins EU-Ausland gilt die **A1-Bescheinigung** (Art. 12 VO 883/2004); sie weist nach, dass die Person weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Übersteigt die voraussichtliche Dauer der Arbeit **24 Monate**, trägt Art. 12 nicht mehr — dann kommt eine **Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 VO 883/2004** zwischen den zuständigen Behörden in Betracht.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage EU/EWR",
            "valeur": "Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Sozialsysteme",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage Durchführung",
            "valeur": "Verordnung (EG) 987/2009",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltungsbereich EHIC",
            "valeur": "EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz; für das Vereinigte Königreich gelten seit dem Brexit eigene Regeln",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Umfang EHIC-Leistung",
            "valeur": "Sachleistungen, die sich während des Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer [Art. 19 Abs. 1 Satz 1 VO 883/2004]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erbringung und Abrechnung",
            "valeur": "Durch den Träger des Aufenthaltsorts nach dessen Rechtsvorschriften, für Rechnung des zuständigen deutschen Trägers — als wäre die Person dort versichert [Art. 19 Abs. 1 Satz 2 VO 883/2004]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Behandlungsstandard",
            "valeur": "Wie ein gesetzlich versicherter Einheimischer — kein Privatpatientenstatus",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eigenanteile Ausland",
            "valeur": "Nach dem Recht des Aufenthaltsstaats; von Versicherten selbst zu tragen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Drittländer ohne Sozialversicherungsabkommen",
            "valeur": "Kein GKV-Schutz, private Reisekrankenversicherung nötig",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Drittländer mit Abkommen, das die Krankenversicherung erfasst",
            "valeur": "Albanien, Bosnien-Herzegowina, Israel, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Serbien, Türkei, Tunesien, Uruguay [TK-Übersicht der bilateralen SV-Abkommen, Stand 24.06.2026]. Ob daraus im konkreten Fall eine Sachleistungsaushilfe für Touristen folgt, richtet sich nach dem jeweiligen Abkommen — maßgeblich sind die Länderseiten der DVKA",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "A1-Bescheinigung Zweck",
            "valeur": "Nachweis, dass weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt (Entsendung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage A1",
            "valeur": "Art. 12 VO (EG) 883/2004",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höchstdauer A1-Entsendung",
            "valeur": "Voraussichtliche Dauer der Arbeit höchstens 24 Monate, und die Person darf keine andere entsandte Person ablösen [Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004]; für Selbständige gilt dieselbe Grenze [Art. 12 Abs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Über 24 Monate hinaus",
            "valeur": "Nur über eine Ausnahmevereinbarung der zuständigen Behörden [Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "A1-Pflicht",
            "valeur": "Auch für kurze Dienstreisen ins EU-Ausland; mehrere Mitgliedstaaten kontrollieren bei Berufsausübung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Elektronisches Antragsverfahren",
            "valeur": "A1 für EU-Fälle seit 2019 elektronisch; seit 2026 auch die Entsendebescheinigungen für Abkommensländer [TK, 24.06.2026]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Private Auslands-Reisekrankenversicherung",
            "valeur": "Empfohlen auch bei EHIC für medizinischen Rücktransport",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Medizinisch begründeter Rücktransport",
            "valeur": "Nicht durch EHIC abgedeckt — nur private Reisekrankenversicherung",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "VO (EG) 883/2004 – Koordinierung sozialer Sicherheit, konsolidierte Fassung (Art. 12, 16, 19)",
            "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A02004R0883-20190731",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "TK – Übersicht der bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit Angabe der erfassten Versicherungszweige, Stand 24.06.2026",
            "url": "https://www.tk.de/firmenkunden/tk-service-ausland/entsendung-ins-ausland/uebersicht-sozialversicherungsabkommen-2035180",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "VO (EG) 987/2009 – Durchführungsverordnung",
            "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009R0987",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 16 SGB V – Ruhen des Anspruchs bei Auslandsaufenthalt",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__16.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "GKV-Spitzenverband – Auslandsversorgung Übersicht",
            "url": "https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/der_verband/europa_und_internationales/europa_und_internationales.jsp",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland)",
            "url": "https://www.dvka.de/de/arbeitgeber-erwerbstaetige/laenderspezifische-informationen/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMG – Krankenversicherung im Ausland",
            "url": "https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "DRV – A1-Bescheinigung Antragsverfahren",
            "url": "https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Krankenversicherung im Ausland – EHIC, A1 und Drittland (VO 883/2004)?",
            "reponse": "Innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz sind gesetzlich Krankenversicherte über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) abgesichert. Sie ist die Rückseite der deutschen Gesundheitskarte und gewährt während eines Aufenthalts außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats Anspruch auf „die Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Krankenversicherung im Ausland?",
            "reponse": "Die EHIC nach VO (EG) 883/2004 deckt alle gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland — Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte und Familienversicherte. Privatversicherte erhalten keine EHIC; sie sind über ihren PKV-Tarif geschützt (häufig mit weitergehenden Leistungen als die EHIC). Die EHIC wirkt nur bei vorübergehendem Aufenthalt — also nicht bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Krankenversicherung im Ausland?",
            "reponse": "„Mit EHIC bin ich überall in Europa abgesichert wie zu Hause.\u0022 Falsch — die EHIC gewährt den Leistungsumfang des Aufenthaltsstaats zu dessen Bedingungen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 VO 883/2004). Eigenanteile, die es in Deutschland nicht gibt, sind selbst zu tragen. „Die EHIC greift nur im Notfall.\u0022 Zu eng — Art. 19 Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1418454",
        "Q3289824"
    ],
    "valid_from": "2010-05-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-17",
    "derniere_verification": "2026-09-17",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/krankenversicherung-ausland-ekv"
}