{
    "slug": "krypto-besteuerung-23-estg-privat",
    "titre": "Krypto-Besteuerung nach § 23 EStG — private Veräußerungsgeschäfte für Privatanleger",
    "domaine": "kryptorecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin, Ether und anderen Kryptowährungen im Privatvermögen sind in Deutschland ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs.…",
    "resume_court": "Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin, Ether und anderen Kryptowährungen im **Privatvermögen** sind in Deutschland ein **privates Veräußerungsgeschäft** nach **§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG**, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung **nicht mehr als ein Jahr** liegt. Nach Ablauf der **Ein-Jahres-Haltefrist** ist der Gewinn **vollständig steuerfrei**. Innerhalb der Frist bleibt der Gewinn steuerfrei, solange der **Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften** eines Kalenderjahres **unter 1.000 Euro** liegt (**Freigrenze** nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, seit dem Veranlagungszeitraum 2024 — vorher 600 Euro). Wird die Freigrenze auch nur um einen Euro überschritten, ist der **gesamte** Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Der **Bundesfinanzhof** hat mit Urteil **IX R 3/22 vom 14.02.2023** bestätigt, dass Kryptowährungen „andere Wirtschaftsgüter\u0022 im Sinne dieser Vorschrift sind und ihre Veräußerung steuerbar ist.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (privates Veräußerungsgeschäft bei anderen Wirtschaftsgütern) [gesetze-im-internet.de/estg/__23.html]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Steuerpflicht bei Haltedauer",
            "valeur": "Anschaffung und Veräußerung ≤ 1 Jahr → steuerbar [§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Steuerfrei nach",
            "valeur": "mehr als 12 Monaten Haltedauer [§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Freigrenze",
            "valeur": "Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro = steuerfrei [§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Freigrenze seit",
            "valeur": "Veranlagungszeitraum 2024 (vorher 600 Euro); Erhöhung durch Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 [BGBl. 2024 I Nr. 108]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Charakter der Grenze",
            "valeur": "Freigrenze, kein Freibetrag: ab 1.000 Euro ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig [§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Steuersatz",
            "valeur": "persönlicher (progressiver) Einkommensteuersatz als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 EStG — nicht die Abgeltungsteuer von 25 % [§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 2 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuordnungsverfahren",
            "valeur": "First-in-first-out (FIFO) bei gleichartigen Beträgen [§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 3 EStG; BMF-Schreiben 06.03.2025]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verlustverrechnung",
            "valeur": "Verluste nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften; Rück-/Vortrag nach § 10d EStG [§ 23 Abs. 3 S. 7 u. 8 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Leitentscheidung",
            "valeur": "BFH, Urteil IX R 3/22 vom 14.02.2023 (Kryptowährungen sind Wirtschaftsgüter, kein Vollzugsdefizit) [bundesfinanzhof.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verwaltungsauffassung",
            "valeur": "BMF-Schreiben vom 06.03.2025 „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte\u0022 [bundesfinanzministerium.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Reformvorhaben (noch kein geltendes Recht)",
            "valeur": "BMF-Referentenentwurf: Haltefrist für nach dem 31.12.2026 angeschaffte Kryptowerte abschaffen (Einordnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen). Kabinett hat am 14.10.2026 nicht beschlossen; Stand 15.10.2026 weder Kabinett noch Bundestag befasst – es gilt weiter die einjährige Haltefrist [Fachpresse: cryptoticker.io, btc-echo.de]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 23 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte) — amtlicher Normtext, Fassung Jahressteuergesetz 2024 (in Kraft 06.12.2024); Freigrenze 1.000 Euro nach § 23 Abs. 3 S. 5",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 23 EStG (Permalink mit Änderungsübersicht, dejure.org als Fallback; Erhöhung der Freigrenze durch Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/EStG/23.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, Urteil vom 14. Februar 2023 — IX R 3/22 (Kryptowährungen als „andere Wirtschaftsgüter\u0022; kein Vollzugsdefizit)",
            "url": "https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE202310057/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMF-Schreiben vom 06.03.2025 „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte\u0022 (Haltefrist 12 Monate auch bei Staking/Lending; FIFO; Mitwirkungspflichten)",
            "url": "https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2025-03-06-einzelfragen-kryptowerte-bmf-schreiben.pdf?__blob=publicationFile\u0026v=2",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Krypto-Besteuerung nach § 23 EStG — private Veräußerungsgeschäfte für Privatanleger?",
            "reponse": "Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin, Ether und anderen Kryptowährungen im Privatvermögen sind in Deutschland ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Nach Ablauf der Ein-Jahres-Haltefrist ist der Gewinn vollständig steuerfrei."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q13479982",
        "Q1308205",
        "Q702415"
    ],
    "valid_from": "2024-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-19",
    "derniere_verification": "2026-10-19",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/krypto-besteuerung-23-estg-privat"
}