{
    "slug": "kuendigung-reisemangel-651l-bgb",
    "titre": "Kündigung der Pauschalreise wegen Reisemangel (§ 651l BGB) – erhebliche Beeinträchtigung, Fristsetzung, Reisepreis, Rückbeförderung",
    "domaine": "reiserecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wird eine Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach § 651l Abs. 1 S. 1 BGB kündigen — er beendet die…",
    "resume_court": "Wird eine **Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt**, kann der Reisende den Vertrag nach **§ 651l Abs. 1 S. 1 BGB kündigen** — er beendet die Reise also **während ihrer Durchführung** vorzeitig. Die Kündigung ist grundsätzlich **erst zulässig, nachdem der Reisende dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat** und diese erfolglos verstrichen ist (§ 651l Abs. 1 S. 2 BGB). Eine **Fristsetzung ist entbehrlich**, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe notwendig ist (§ 651l Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 651k Abs. 2 S. 2 BGB). Nach der Kündigung behält der Veranstalter den **Anspruch auf den Reisepreis nur für die bereits erbrachten und die zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen**; für die **nicht mehr erbrachten Leistungen entfällt der Anspruch**, bereits gezahlte Beträge sind zu **erstatten** (§ 651l Abs. 2 BGB). Umfasste der Vertrag die Beförderung, muss der Veranstalter den Reisenden **unverzüglich und gleichwertig zurückbefördern**; die **Mehrkosten trägt der Veranstalter** (§ 651l Abs. 3 BGB). **Minderung (§ 651m) und Schadensersatz (§ 651n) bleiben daneben unberührt.**",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 651l BGB (Kündigung) im Pauschalreiserecht §§ 651a–651y BGB",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Umsetzung",
            "valeur": "Art. 13 Abs. 6 Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gilt seit",
            "valeur": "01.07.2018 (Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 2394)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung",
            "valeur": "Pauschalreise durch Reisemangel erheblich beeinträchtigt [§ 651l Abs. 1 S. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fristsetzung",
            "valeur": "Grundsätzlich vorherige angemessene Abhilfefrist erforderlich [§ 651l Abs. 1 S. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist entbehrlich",
            "valeur": "Bei Verweigerung der Abhilfe oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist [§ 651l Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 651k Abs. 2 S. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Reisepreis nach Kündigung",
            "valeur": "Veranstalter behält Anspruch nur für erbrachte + zur Beendigung nötige Leistungen [§ 651l Abs. 2 S. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rückerstattung",
            "valeur": "Für nicht mehr erbrachte Leistungen entfällt der Anspruch; bereits geleistete Zahlungen sind zu erstatten [§ 651l Abs. 2 S. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rückbeförderung",
            "valeur": "Bei mitumfasster Beförderung: unverzüglich, gleichwertiges Beförderungsmittel [§ 651l Abs. 3 S. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mehrkosten Rückreise",
            "valeur": "Trägt der Reiseveranstalter [§ 651l Abs. 3 S. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unberührt",
            "valeur": "Minderung (§ 651m) und Schadensersatz (§ 651n) [§ 651l Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mängelanzeige",
            "valeur": "Reisender muss Mangel unverzüglich anzeigen; bei schuldhaft unterlassener Anzeige und dadurch vereitelter Abhilfe keine Minderung (§ 651m) und kein Schadensersatz (§ 651n) [§ 651o Abs. 1, 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Halbzwingend",
            "valeur": "Keine Abweichung zum Nachteil des Reisenden [§ 651y BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung",
            "valeur": "Rücktritt vor Reisebeginn: § 651h BGB — Kündigung während der Reise: § 651l BGB",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 651l BGB – Kündigung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651l.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 651i BGB – Rechte des Reisenden bei Reisemängeln",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651i.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 651k BGB – Abhilfe",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651k.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 651m BGB – Minderung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651m.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 651n BGB – Schadensersatz",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651n.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 651o BGB – Mängelanzeige durch den Reisenden",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651o.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 651h BGB – Rücktritt vor Reisebeginn",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651h.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 651y BGB – Abweichende Vereinbarungen (halbzwingend)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651y.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Richtlinie (EU) 2015/2302 – Pauschalreiserichtlinie (Art. 13)",
            "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L2302",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – § 651l BGB (Wortlaut, Rechtsprechungsnachweise)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/BGB/651l.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Kündigung der Pauschalreise wegen Reisemangel (§ 651l BGB) – erhebliche Beeinträchtigung, Fristsetzung, Reisepreis, Rückbeförderung?",
            "reponse": "Wird eine Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach § 651l Abs. 1 S. 1 BGB kündigen — er beendet die Reise also während ihrer Durchführung vorzeitig. Die Kündigung ist grundsätzlich erst zulässig, nachdem der Reisende dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist (§ 651l Abs. 1 S. 2 BGB)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Kündigung der Pauschalreise wegen Reisemangel (§ 651l BGB)?",
            "reponse": "§ 651l BGB gilt für Pauschalreisen im Sinne des § 651a BGB — also für die von einem Reiseveranstalter gebündelten Reiseleistungen (z. B. Flug + Hotel, Unterkunft + wesentliche touristische Leistung). Die Norm ist Teil des Mängelrechts der §§ 651i–651o BGB und regelt das Kündigungsrecht des Reisenden bei einem während der Reise auftretenden, erheblichen Mangel. Sie setzt Art. 13 Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Kündigung der Pauschalreise wegen Reisemangel (§ 651l BGB)?",
            "reponse": "„Ich kann bei jedem Mangel sofort abreisen und alles zurückverlangen.\u0022 Falsch – die Kündigung setzt eine erhebliche Beeinträchtigung und grundsätzlich eine erfolglose Abhilfefrist voraus (§ 651l Abs. 1 BGB). „Für den bereits genutzten Reiseteil muss ich nichts zahlen.\u0022 Falsch – der Veranstalter behält den Preisanspruch für die erbrachten und die zur Beendigung nötigen Leistungen (§ 651l Abs. 2 S. 1 BGB)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q2352616",
        "Q1543615"
    ],
    "valid_from": "2018-07-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-21",
    "derniere_verification": "2026-10-21",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/kuendigung-reisemangel-651l-bgb"
}