{
    "slug": "lohnpfaendung-arbeitgeberpflichten-840-zpo",
    "titre": "Lohnpfändung – Pflichten des Arbeitgebers (§ 840 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wird der Arbeitslohn eines Beschäftigten gepfändet, wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner. Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses treffen…",
    "resume_court": "Wird der **Arbeitslohn** eines Beschäftigten gepfändet, wird der **Arbeitgeber** zum **Drittschuldner**. Mit Zustellung des **Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses** treffen ihn mehrere Pflichten. Er darf den **gepfändeten (pfändbaren) Teil des Lohns nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen** und ist ihm gegenüber zur Einbehaltung verpflichtet (**Arrestatorium**, § 829 Abs. 1 ZPO). Den **pfändbaren Betrag** muss er nach den **Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO** berechnen und – sobald ihm die Forderung **zur Einziehung überwiesen** ist – an den **Gläubiger abführen** (§ 835 ZPO). Auf **Verlangen des Gläubigers** hat der Arbeitgeber **binnen zwei Wochen** ab Zustellung eine **Drittschuldnererklärung** abzugeben (§ 840 Abs. 1 ZPO): ob und inwieweit er die Forderung anerkennt und zu zahlen bereit ist, ob **andere Personen Ansprüche** erheben und ob die Forderung bereits **für andere Gläubiger gepfändet** ist. Gibt der Arbeitgeber die Erklärung **nicht, verspätet oder falsch** ab, **haftet er dem Gläubiger auf Schadensersatz** (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Zahlt er trotz Pfändung den pfändbaren Teil an den Arbeitnehmer, wird er **nicht befreit** und muss ggf. **erneut** an den Gläubiger leisten.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 840 ZPO (Erklärungspflicht des Drittschuldners); § 829 ZPO (Pfändung, Arrestatorium/Inhibitorium); § 835 ZPO (Überweisung, Auszahlung); § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzen)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rolle des Arbeitgebers",
            "valeur": "Drittschuldner (§ 829 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslöser der Pflichten",
            "valeur": "Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zahlungsverbot",
            "valeur": "pfändbarer Lohnteil darf nicht mehr an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden (Arrestatorium, § 829 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirksamkeit der Pfändung",
            "valeur": "mit Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berechnung",
            "valeur": "pfändbarer Betrag nach § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzen), unpfändbare Bezüge nach § 850a ZPO, Zusammenrechnung mehrerer Einkommen § 850e ZPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abführung an Gläubiger",
            "valeur": "nach Überweisung zur Einziehung an den Gläubiger auszuzahlen (§ 835 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Drittschuldnererklärung",
            "valeur": "auf Verlangen des Gläubigers binnen zwei Wochen ab Zustellung (§ 840 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt der Erklärung",
            "valeur": "1. Anerkennung/Zahlungsbereitschaft, 2. Ansprüche anderer Personen, 3. bereits bestehende Pfändungen (§ 840 Abs. 1 Nr. 1–3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rangfolge mehrerer Pfändungen",
            "valeur": "Prioritätsprinzip: frühere Zustellung geht vor (§ 804 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftung",
            "valeur": "Schadensersatz gegenüber dem Gläubiger bei Nichterfüllung der Erklärungspflicht (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zahlung an Arbeitnehmer trotz Pfändung",
            "valeur": "keine befreiende Wirkung – Arbeitgeber muss den pfändbaren Teil ggf. erneut an den Gläubiger leisten",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung (Arrestatorium/Inhibitorium, Wirksamkeit mit Zustellung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__829.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 835 ZPO – Überweisung einer Geldforderung (Einziehung, Auszahlung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__835.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 836 ZPO – Wirkung der Überweisung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__836.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 840 ZPO – Erklärungspflicht des Drittschuldners (Zwei-Wochen-Frist, Haftung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__840.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 850a ZPO – Unpfändbare Bezüge",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 850e ZPO – Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens (Zusammenrechnung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850e.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 804 ZPO – Pfändungspfandrecht (Prioritätsprinzip, Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__804.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMJ – Zwangsvollstreckung und Pfändungsschutz (amtliche Übersicht)",
            "url": "https://www.bmj.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz_node.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Lohnpfändung – Pflichten des Arbeitgebers (§ 840 ZPO)?",
            "reponse": "Wird der Arbeitslohn eines Beschäftigten gepfändet, wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner. Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses treffen ihn mehrere Pflichten. Er darf den gepfändeten (pfändbaren) Teil des Lohns nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen und ist ihm gegenüber zur Einbehaltung verpflichtet (Arrestatorium, § 829 Abs. 1 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Lohnpfändung?",
            "reponse": "„Die Pfändung wird erst wirksam, wenn der Arbeitnehmer informiert ist.\u0022 Falsch. Die Pfändung wird mit der Zustellung an den Arbeitgeber (Drittschuldner) wirksam (§ 829 Abs. 3 ZPO). „Ich kann den pfändbaren Lohn weiter an den Arbeitnehmer zahlen, solange nichts weiter passiert.\u0022 Nein."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q231695",
        "Q2153374"
    ],
    "valid_from": "2026-07-01",
    "valid_to": "2027-06-30",
    "derniere_revision": "2026-10-24",
    "derniere_verification": "2026-10-24",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/lohnpfaendung-arbeitgeberpflichten-840-zpo"
}