{
    "slug": "lohnsteuerbescheinigung-41b-estg",
    "titre": "Elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) – Übermittlungspflicht, Frist bis Ende Februar, Ausdruck für den Arbeitnehmer und Zeile 16c für die Aktivrente",
    "domaine": "steuerrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Jeder Arbeitgeber muss das Lohnkonto am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses abschließen und anschließend für jeden…",
    "resume_court": "Jeder Arbeitgeber muss das Lohnkonto am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses abschließen und anschließend für jeden Arbeitnehmer eine **elektronische Lohnsteuerbescheinigung** an die für dessen Besteuerung zuständige Finanzbehörde übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Übermittlung richtet sich nach § 93c AO und muss **bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres** erfolgen. Dem Arbeitnehmer ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als **Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen** (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG). Das Muster für das Kalenderjahr **2027** hat das Bundesministerium der Finanzen mit Bekanntmachung vom 13. August 2026 bekannt gemacht; darin ist in **Zeile 16c** der nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei belassene Arbeitslohn der sogenannten Aktivrente zu bescheinigen, im elektronischen Datensatz zusätzlich **monatsscharf**.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 41b EStG (Abschluss des Lohnsteuerabzugs) [gesetze-im-internet.de, § 41b EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslöser der Pflicht",
            "valeur": "Ende des Kalenderjahres oder Beendigung des Dienstverhältnisses – dann ist das Lohnkonto abzuschließen [§ 41b Abs. 1 Satz 1 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Empfänger der elektronischen Bescheinigung",
            "valeur": "die für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzbehörde [§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Übermittlungsweg",
            "valeur": "nach Maßgabe des § 93c AO, amtlich vorgeschriebener Datensatz per Datenfernübertragung [§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG; § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Übermittlungsfrist",
            "valeur": "bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres [§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflicht gegenüber dem Arbeitnehmer",
            "valeur": "Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck aushändigen oder elektronisch bereitstellen [§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Papierfall (keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung)",
            "valeur": "Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen und bis zum letzten Tag des Monats Februar an das Betriebsstättenfinanzamt senden; Zweitausfertigung an den Arbeitnehmer [§ 41b Abs. 1 Sätze 4 bis 6 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mindestinhalt",
            "valeur": "14 Angaben-Gruppen, u. a. Lohnsteuerabzugsmerkmale, Dauer des Dienstverhältnisses, Großbuchstaben U und S, Art und Höhe des Arbeitslohns, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge [§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 14 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aktivrente in der Bescheinigung",
            "valeur": "die nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreien Einnahmen sind ausdrücklich zu bescheinigen [§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Muster für 2027",
            "valeur": "BMF-Bekanntmachung vom 13.08.2026, GZ IV C 5 – S 2533/00123/008/012 [BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ermächtigungsgrundlage für das Muster",
            "valeur": "§ 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG [BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Format des Ausdrucks",
            "valeur": "DIN A4; Abweichung vom amtlichen Muster zulässig, wenn sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthalten sind und Format und Aufbau entsprechen [BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeile 16c (Muster 2027)",
            "valeur": "nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei belassener Arbeitslohn (Aktivrente); im elektronischen Datensatz zusätzlich der monatlich steuerfrei belassene Arbeitslohn [BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfahrensvorgaben",
            "valeur": "BMF-Schreiben vom 05.09.2024, BStBl I S. 1255 (Ausstellung, Korrektur- und Stornierungsverfahren, Besondere Lohnsteuerbescheinigung) [BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026; LStH 2026 Anhang 23 I]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höchstbetrag der Aktivrente",
            "valeur": "bis zu insgesamt 24 000 € im Jahr; je Kalendermonat ohne Vorliegen der Voraussetzungen Ermäßigung um ein Zwölftel [§ 3 Nr. 21 Sätze 1 und 3 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufbewahrung der Aufzeichnungen",
            "valeur": "bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres [§ 93c Abs. 1 Nr. 4 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Information des Arbeitnehmers über die Datenübermittlung",
            "valeur": "in geeigneter Weise und binnen angemessener Frist [§ 93c Abs. 1 Nr. 3 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftung bei fehlerhafter Übermittlung",
            "valeur": "wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige/unvollständige Daten übermittelt oder pflichtwidrig nicht übermittelt, haftet für die entgangene Steuer [§ 72a Abs. 4 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine Bescheinigungspflicht",
            "valeur": "für Arbeitslohn, der nach §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuert wurde [§ 41b Abs. 6 EStG]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 41b EStG (Abschluss des Lohnsteuerabzugs)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__41b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 41 EStG (Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug – Großbuchstaben U und S in Abs. 1 Sätze 5 und 6)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__41.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 41c EStG (Änderung des Lohnsteuerabzugs – Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__41c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 42b EStG (Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__42b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen – Nr. 21 Aktivrente)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 51 EStG (Ermächtigungen – Abs. 4 Nr. 1 Muster für den Ausdruck)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__51.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 93c AO (Datenübermittlung durch Dritte – Frist, Datensatz, Information, Aufbewahrung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 72a AO (Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden – Abs. 4)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__72a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMF, „Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027\u0022, Bekanntmachung vom 13.08.2026, GZ IV C 5 – S 2533/00123/008/012",
            "url": "https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2026-08-13-ausdruck-elektr-lstbesch-2027.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMF, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch (LStH 2026), Anhang 23 I – Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen (BMF-Schreiben vom 05.09.2024, BStBl I S. 1255)",
            "url": "https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-23/I/inhalt.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) – Übermittlungspflicht, Frist bis Ende Februar, Ausdruck für den Arbeitnehmer und Zeile 16c für die Aktivrente?",
            "reponse": "Jeder Arbeitgeber muss das Lohnkonto am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses abschließen und anschließend für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die für dessen Besteuerung zuständige Finanzbehörde übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Übermittlung richtet sich nach § 93c AO und muss bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres erfolgen."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG)?",
            "reponse": "Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber, der Lohnsteuer einzubehalten hat – unabhängig von Betriebsgröße und Rechtsform. Sie entsteht zweimal typischerweise: turnusmäßig zum Jahresende und anlassbezogen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses. Grundfall (elektronisch)."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG)?",
            "reponse": "Pauschal besteuerter Arbeitslohn. § 41b Abs. 1 bis 5 EStG gilt nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuert worden ist (§ 41b Abs. 6 EStG). Kein Zwang zur elektronischen Übermittlung. Soweit der Arbeitgeber dazu nicht verpflichtet ist, stellt er die Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aus und übersendet sie bis zum letzten Tag…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG)?",
            "reponse": "„Nach dem Jahreswechsel kann der Lohnsteuerabzug noch beliebig korrigiert werden.\u0022 Nein. Nach Ablauf des Kalenderjahres beziehungsweise nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) aus?",
            "reponse": "Eine Arbeitnehmerin erreicht im April 2027 die Regelaltersgrenze und arbeitet unverändert für 2 500 € Monatslohn weiter; der Arbeitgeber entrichtet für sie Rentenversicherungsbeiträge im Sinne des § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG. Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit liegen damit ab dem Folgemonat, also ab Mai 2027, vor. | Position | Wert | |---|---| | Jahreshöchstbetrag nach § 3 Nr."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q776094",
        "Q20192041",
        "Q1308205",
        "Q320108",
        "Q499118"
    ],
    "valid_from": "2026-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-08-24",
    "derniere_verification": "2026-08-24",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/lohnsteuerbescheinigung-41b-estg"
}