{
    "slug": "massenentlassung-anzeige-17-kschg",
    "titre": "Massenentlassungsanzeige (§ 17 KSchG) – Schwellenwerte, Konsultationsverfahren, Anzeige bei der Agentur für Arbeit",
    "domaine": "arbeitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer in einem Betrieb innerhalb von 30 Kalendertagen eine gesetzlich festgelegte Zahl von Arbeitnehmern entlässt, muss der Agentur für Arbeit vorher eine…",
    "resume_court": "Wer in einem Betrieb innerhalb von **30 Kalendertagen** eine gesetzlich festgelegte Zahl von Arbeitnehmern entlässt, muss der **Agentur für Arbeit** vorher eine Massenentlassungsanzeige erstatten (§ 17 Absatz 1 KSchG). Die Schwellen sind gestaffelt: mehr als 5 Entlassungen bei 21 bis 59 Beschäftigten, 10 vom Hundert oder mehr als 25 Entlassungen bei 60 bis 499 Beschäftigten, mindestens 30 Entlassungen ab 500 Beschäftigten. Vor der Anzeige ist ein **Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat** durchzuführen (§ 17 Absatz 2 KSchG); der Agentur für Arbeit ist gleichzeitig eine Abschrift der Unterrichtung zuzuleiten (§ 17 Absatz 3 Satz 1 KSchG). Entlassungen werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam (**Entlassungssperre**, § 18 Absatz 1 KSchG). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Kündigungen **unwirksam**, wenn keine erforderliche Anzeige erstattet wurde oder wenn die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens erfolgt ist (BAG, 01.04.2026 – 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 17–22 KSchG, Dritter Abschnitt „Anzeigepflichtige Entlassungen\u0022 [§§ 17 ff. KSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unionsrechtlicher Hintergrund",
            "valeur": "Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 (Massenentlassungsrichtlinie, MERL) [BAG, PM 17/26 vom 01.04.2026]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anzeigeempfänger",
            "valeur": "Agentur für Arbeit [§ 17 Absatz 1 KSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bezugszeitraum",
            "valeur": "30 Kalendertage [§ 17 Absatz 1 KSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schwelle 1",
            "valeur": "Betrieb mit i. d. R. mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern: mehr als 5 Entlassungen [§ 17 Absatz 1 Nummer 1 KSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schwelle 2",
            "valeur": "Betrieb mit i. d. R. mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern: 10 vom Hundert der regelmäßig Beschäftigten oder mehr als 25 Entlassungen [§ 17 Absatz 1 Nummer 2 KSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schwelle 3",
            "valeur": "Betrieb mit i. d. R. mindestens 500 Arbeitnehmern: mindestens 30 Entlassungen [§ 17 Absatz 1 Nummer 3 KSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gleichgestellte Beendigungen",
            "valeur": "vom Arbeitgeber veranlasste andere Beendigungen (z. B. Aufhebungsvertrag) zählen mit [§ 17 Absatz 1 Satz 2 KSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nicht mitgerechnet",
            "valeur": "fristlose Entlassungen [§ 17 Absatz 4 KSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Konsultationsverfahren",
            "valeur": "rechtzeitige zweckdienliche Auskünfte + schriftliche Unterrichtung des Betriebsrats zu 6 Punkten, anschließend Beratung [§ 17 Absatz 2 KSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abschrift an die Agentur",
            "valeur": "gleichzeitig mit der Unterrichtung des Betriebsrats, mind. Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 [§ 17 Absatz 3 Satz 1 KSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form der Anzeige",
            "valeur": "schriftlich, unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats [§ 17 Absatz 3 Satz 2 KSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ersatz für fehlende Stellungnahme",
            "valeur": "Glaubhaftmachung der Unterrichtung mindestens zwei Wochen vor der Anzeige + Darlegung des Stands der Beratungen [§ 17 Absatz 3 Satz 3 KSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entlassungssperre",
            "valeur": "Wirksamkeit erst 1 Monat nach Eingang der Anzeige, außer bei Zustimmung (auch rückwirkend) [§ 18 Absatz 1 KSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verlängerung im Einzelfall",
            "valeur": "Agentur für Arbeit kann auf längstens 2 Monate verlängern [§ 18 Absatz 2 KSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Freifrist",
            "valeur": "Entlassungen müssen binnen 90 Tagen nach Zulässigkeit durchgeführt werden, sonst erneute Anzeige [§ 18 Absatz 4 KSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entscheidungsträger",
            "valeur": "Geschäftsführung der Agentur für Arbeit nur bei weniger als 50 Entlassungen, sonst Ausschuss [§ 20 Absatz 1 KSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Konzernklausel",
            "valeur": "Pflichten gelten auch bei Entscheidung durch ein beherrschendes Unternehmen [§ 17 Absatz 3a KSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahmebetriebe",
            "valeur": "Saison- und Kampagne-Betriebe bei eigenartbedingten Entlassungen [§ 22 Absatz 1 KSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfolge bei fehlender Anzeige",
            "valeur": "Kündigung unwirksam [BAG, 01.04.2026 – 6 AZR 157/22]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfolge bei Anzeige vor Abschluss der Konsultation",
            "valeur": "Kündigung unwirksam [BAG, 01.04.2026 – 6 AZR 152/22]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 17 KSchG (Anzeigepflicht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 18 KSchG (Entlassungssperre)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__18.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 20 KSchG (Entscheidungen der Agentur für Arbeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__20.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 21 KSchG (Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__21.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 22 KSchG (Ausnahmebetriebe)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__22.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – Kündigungsschutzgesetz (Gesamtgesetz)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesarbeitsgericht – Pressemitteilung 17/26 vom 01.04.2026, „Massenentlassung – Rechtsfolge von Fehlern im Anzeigeverfahren\u0022 (BAG, 01.04.2026 – 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/massenentlassung-rechtsfolge-von-fehlern-im-anzeigeverfahren/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesarbeitsgericht – Entscheidung 6 AZR 157/22",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-157-22/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesarbeitsgericht – Entscheidung 6 AZR 152/22",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-152-22/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 23.05.2024 – 6 AZR 155/21 (Verstoß gegen die Übermittlungspflicht nach § 17 Absatz 3 Satz 1 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung; ECLI:DE:BAG:2024:230524.U.6AZR155.21.0)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-155-21/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesagentur für Arbeit – Vordruck „Entlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG\u0022",
            "url": "https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba036720.pdf",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesagentur für Arbeit – Anzeigepflichtige Entlassungen (Verfahrenshinweise für Arbeitgeber)",
            "url": "https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/nuernberg/unternehmen/anzeigepflichtige-entlassungen",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Massenentlassungsanzeige (§ 17 KSchG) – Schwellenwerte, Konsultationsverfahren, Anzeige bei der Agentur für Arbeit?",
            "reponse": "Wer in einem Betrieb innerhalb von 30 Kalendertagen eine gesetzlich festgelegte Zahl von Arbeitnehmern entlässt, muss der Agentur für Arbeit vorher eine Massenentlassungsanzeige erstatten (§ 17 Absatz 1 KSchG). Die Schwellen sind gestaffelt: mehr als 5 Entlassungen bei 21 bis 59 Beschäftigten, 10 vom Hundert oder mehr als 25 Entlassungen bei 60 bis 499 Beschäftigten, mindestens 30 Entlassungen ab 500 Beschäftigten."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Massenentlassungsanzeige (§ 17 KSchG)?",
            "reponse": "Die Anzeigepflicht knüpft an den Betrieb an, nicht an das Unternehmen. Maßgeblich ist die Zahl der „in der Regel\u0022 beschäftigten Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebs; ein Unternehmen mit mehreren kleinen Betrieben kann daher unterhalb der Schwellen bleiben, obwohl es insgesamt viele Beschäftigte entlässt. Nicht als Arbeitnehmer im Sinne der §§ 17 ff."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Massenentlassungsanzeige (§ 17 KSchG)?",
            "reponse": "Saison- und Kampagne-Betriebe: Auf sie finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 17–22 KSchG) keine Anwendung, soweit die Entlassungen durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind (§ 22 Absatz 1 KSchG). Keine Saison- oder Kampagne-Betriebe sind Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wird (§ 22 Absatz 2 Satz 1 KSchG)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Massenentlassungsanzeige (§ 17 KSchG)?",
            "reponse": "„Entlassung heißt Beendigung des Arbeitsverhältnisses\u0022: Nein – „Entlassung\u0022 im Sinne des § 17 KSchG ist der Ausspruch der Kündigung, nicht der Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens. Anzeige und Konsultation müssen daher vor Zugang der Kündigungen abgeschlossen sein. „Erst anzeigen, dann mit dem Betriebsrat reden\u0022: Die Reihenfolge ist umgekehrt zwingend."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Massenentlassungsanzeige (§ 17 KSchG) aus?",
            "reponse": "Ein Betrieb beschäftigt in der Regel 200 Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber plant, innerhalb von vier Wochen 22 Arbeitnehmer betriebsbedingt zu kündigen und mit 3 weiteren Aufhebungsverträge auf eigene Veranlassung zu schließen. Einschlägig ist § 17 Absatz 1 Nummer 2 KSchG: 10 vom Hundert von 200 = 20 Arbeitnehmer."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q16218296",
        "Q13473502",
        "Q20819988",
        "Q628967",
        "Q176936"
    ],
    "valid_from": "1969-08-25",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-08-13",
    "derniere_verification": "2026-08-13",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/massenentlassung-anzeige-17-kschg"
}