{
    "slug": "noetigung-im-strassenverkehr-240-stgb",
    "titre": "Nötigung im Straßenverkehr 2026 – Drängeln, Ausbremsen, Lichthupe: Strafe, Fahrverbot und Punkte (§ 240 StGB)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Nötigung im Straßenverkehr ist eine Straftat nach § 240 StGB – keine bloße Ordnungswidrigkeit. Strafbar macht sich, wer einen anderen Verkehrsteilnehmer…",
    "resume_court": "Nötigung im Straßenverkehr ist eine **Straftat** nach § 240 StGB – keine bloße Ordnungswidrigkeit. Strafbar macht sich, wer einen anderen Verkehrsteilnehmer **rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel** zu einem Verhalten zwingt. Typische Fälle sind **dichtes Auffahren (Drängeln)**, **Ausbremsen**, **Schneiden**, **dauerhaftes Hupen oder Lichthupe**, um den Vordermann zum Platzmachen zu zwingen, sowie **Blockieren oder Zuparken**. Der Strafrahmen beträgt **Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe** (§ 240 Abs. 1 StGB); der **Versuch ist strafbar** (Abs. 3), und in **besonders schweren Fällen** drohen **sechs Monate bis fünf Jahre** (Abs. 4). Zusätzlich kann das Gericht ein **Fahrverbot** (§ 44 StGB, ein bis sechs Monate) verhängen oder – bei erwiesener Ungeeignetheit – die **Fahrerlaubnis entziehen** (§ 69 StGB). Als Straftat wird die Tat im **Fahreignungsregister mit 2 Punkten** bewertet, bei Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer Sperre mit **3 Punkten** (§ 4 Abs. 2 StVG). Entscheidend und im Einzelfall oft strittig ist die **Verwerflichkeit** (Abs. 2): Nur wenn das Verhältnis von Mittel und Zweck als verwerflich anzusehen ist, ist die Tat rechtswidrig und strafbar.",
    "faits": [
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            "point": "Merkmal",
            "valeur": "Regelung",
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        {
            "point": "Rechtsnatur",
            "valeur": "Straftat (Vergehen), § 240 StGB",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Grundtatbestand (Abs. 1)",
            "valeur": "Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe",
            "autorite": "A"
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            "point": "Tatmittel",
            "valeur": "Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Rechtswidrigkeit (Abs. 2)",
            "valeur": "nur bei Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation",
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            "point": "Versuch (Abs. 3)",
            "valeur": "strafbar",
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            "point": "Besonders schwerer Fall (Abs. 4)",
            "valeur": "Freiheitsstrafe 6 Monate bis 5 Jahre",
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            "point": "Fahrverbot (Nebenstrafe)",
            "valeur": "§ 44 StGB, 1–6 Monate",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Entziehung der Fahrerlaubnis",
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            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Punkte (Fahreignungsregister)",
            "valeur": "2 Punkte; mit Entziehung/Sperre 3 Punkte (§ 4 Abs. 2 StVG)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Verfolgung",
            "valeur": "Offizialdelikt – Verfolgung von Amts wegen, kein Strafantrag nötig",
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    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Nötigung im Straßenverkehr 2026 – Drängeln, Ausbremsen, Lichthupe: Strafe, Fahrverbot und Punkte (§ 240 StGB)?",
            "reponse": "Nötigung im Straßenverkehr ist eine Straftat nach § 240 StGB – keine bloße Ordnungswidrigkeit. Strafbar macht sich, wer einen anderen Verkehrsteilnehmer rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Verhalten zwingt. Typische Fälle sind dichtes Auffahren (Drängeln), Ausbremsen, Schneiden, dauerhaftes Hupen oder Lichthupe, um den Vordermann zum Platzmachen zu zwingen, sowie…"
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    "wikidata": [
        "Q2790486",
        "Q674827",
        "Q10552223"
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    "valid_from": "2016-11-10",
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    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/noetigung-im-strassenverkehr-240-stgb"
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