{
    "slug": "nutzungsentschaedigung-546a-bgb",
    "titre": "Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe (§ 546a BGB) – Vorenthaltung, Wahlrecht zwischen vereinbarter Miete und Marktmiete, Verhältnis zu Schadensersatz und Bereicherungsrecht",
    "domaine": "mietrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, kann der Vermieter nach § 546a Absatz 1 BGB „für die Dauer der Vorenthaltung…",
    "resume_court": "Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, kann der Vermieter nach § 546a Absatz 1 BGB „für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist\u0022 – er hat also ein Wahlrecht zwischen beiden Beträgen. Der Anspruch setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH **kumulativ** zweierlei voraus: Der Mieter gibt die Mietsache nicht zurück, **und** das Unterlassen der Herausgabe widerspricht dem Willen des Vermieters (BGH, Urteil vom 18.06.2025 – VIII ZR 291/23, Leitsatz a; bestätigt BGH, Urteil vom 12.07.2017 – VIII ZR 214/16). Am erforderlichen Rückerlangungswillen fehlt es etwa, wenn der Vermieter trotz einer Kündigung des Mieters vom Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht – dann besteht **kein** Anspruch aus § 546a BGB. Die „ortsübliche\u0022 Miete der zweiten Alternative ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht die Vergleichsmiete des § 558 Absatz 2 BGB, sondern die bei **Neuabschluss** eines Mietvertrags ortsübliche **Marktmiete** (BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 17/16). Ein weiterer Schaden bleibt nach § 546a Absatz 2 BGB geltend machbar, bei Wohnraum aber nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 571 BGB.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 546a BGB („Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe\u0022) [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Normwortlaut Absatz 1",
            "valeur": "„Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Normwortlaut Absatz 2",
            "valeur": "„Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendungsbereich",
            "valeur": "§ 546a BGB steht im Untertitel 1 „Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse\u0022 (§§ 535–548a BGB) und gilt damit für alle Mietverhältnisse – Wohnraum, Geschäftsraum, sonstige Sachen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung „Vorenthaltung\u0022",
            "valeur": "kumulativ: (1) keine Rückgabe der Mietsache und (2) Widerspruch der Nichtherausgabe zum Willen des Vermieters [BGH 18.06.2025 – VIII ZR 291/23, Leitsatz a]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Prüfungsebene der Vorenthaltung",
            "valeur": "Der Begriff ist „nicht lediglich für die Bemessung der Höhe des Anspruchs …, sondern bereits für das Bestehen dieses Anspruchs entscheidend\u0022 [BGH 18.06.2025 – VIII ZR 291/23, Rn. 24]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Rückerlangungswille",
            "valeur": "u. a. wenn der Vermieter „trotz Kündigung des Mieters – vom Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht\u0022 [BGH 18.06.2025 – VIII ZR 291/23, Leitsatz b]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfolge fehlenden Rückerlangungswillens",
            "valeur": "Kein Anspruch aus § 546a BGB – auch dann nicht, wenn der Mieter zur Rückgabe außerstande ist und die subjektive Unmöglichkeit selbst verursacht hat [BGH 12.07.2017 – VIII ZR 214/16, Leitsatz c]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wahlrecht der Höhe",
            "valeur": "vereinbarte Miete oder ortsübliche Miete (§ 546a Absatz 1 Alternative 1 und 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maßstab der ortsüblichen Miete",
            "valeur": "bei beendeten Wohnraummietverträgen die bei Neuabschluss eines Mietvertrags ortsübliche Miete (Marktmiete), nicht § 558 Absatz 2 BGB [BGH 18.01.2017 – VIII ZR 17/16, amtlicher Leitsatz]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unerheblich für die Marktmiete",
            "valeur": "ob der Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt hat und die Sache selbst nutzen will [BGH 18.01.2017 – VIII ZR 17/16, Rn. 26]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsnatur",
            "valeur": "„vertragsähnlicher Anspruch\u0022 im Abwicklungsverhältnis, der zusätzlichen Druck zur Rückgabe ausüben soll [BGH 18.01.2017 – VIII ZR 17/16, Rn. 25]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weiterer Schaden bei Wohnraum",
            "valeur": "nur, „wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat\u0022, und nur, „als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert\u0022; nicht, „wenn der Mieter gekündigt hat\u0022 (§ 571 Absatz 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Räumungsfrist",
            "valeur": "Bei einer Räumungsfrist nach § 721 oder § 794a ZPO kein Ersatz eines weiteren Schadens für diesen Zeitraum (§ 571 Absatz 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abdingbarkeit des § 571 BGB",
            "valeur": "„Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam\u0022 (§ 571 Absatz 3 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bereicherungsrecht als Auffanglösung",
            "valeur": "Nutzungsersatz nach §§ 812 Absatz 1, 818 Absatz 1 und 2 BGB; maßgeblich sind die tatsächlich gezogenen Nutzungen, der bloße Besitz genügt nicht [BGH 18.06.2025 – VIII ZR 291/23, Leitsatz c]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Konkurrenz",
            "valeur": "Ein bereicherungsrechtlicher Nutzungsersatzanspruch „wird weder durch § 546a BGB ausgeschlossen noch durch die §§ 987 ff. BGB verdrängt\u0022 [BGH 12.07.2017 – VIII ZR 214/16, Leitsatz e]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rückgabepflicht",
            "valeur": "§ 546 BGB – der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltung der heutigen Fassung seit",
            "valeur": "01.09.2001 (Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1149); Vorgängernorm war § 557 BGB a. F.",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 546a BGB (Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe; Wahlrecht zwischen vereinbarter und ortsüblicher Miete, weiterer Schaden)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__546a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 546 BGB (Rückgabepflicht des Mieters, auch gegenüber Dritten)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__546.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 571 BGB (weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum: Vertretenmüssen, Billigkeit, Räumungsfrist, Unabdingbarkeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__571.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete; Bezugszeitraum des Absatzes 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – BGB-Inhaltsverzeichnis (Stellung des § 546a im Untertitel 1 „Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse\u0022)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 18.06.2025 – VIII ZR 291/23, ECLI:DE:BGH:2025:180625UVIIIZR291.23.0 (kumulative Voraussetzungen der Vorenthaltung; fehlender Rückerlangungswille; bereicherungsrechtlicher Nutzungsersatz nach tatsächlich gezogenen Nutzungen; Bewertung anhand der Kosten eines Lagerraums)",
            "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2023/VIII_ZR_291-23.pdf?__blob=publicationFile\u0026v=1",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 12.07.2017 – VIII ZR 214/16, ECLI:DE:BGH:2017:120717UVIIIZR214.16.0 (Vorenthaltung; kein Anspruch trotz selbst verursachter subjektiver Unmöglichkeit; Bereicherungsanspruch wird durch § 546a BGB und §§ 987 ff. BGB nicht verdrängt)",
            "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2016/VIII_ZR_214-16.pdf?__blob=publicationFile",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 17/16 (ortsübliche Miete im Sinne des § 546a Absatz 1 Alternative 2 BGB ist die Marktmiete bei Neuabschluss, nicht die Vergleichsmiete des § 558 Absatz 2 BGB)",
            "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2016/VIII_ZR__17-16.pdf?__blob=publicationFile",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe (§ 546a BGB) – Vorenthaltung, Wahlrecht zwischen vereinbarter Miete und Marktmiete, Verhältnis zu Schadensersatz und Bereicherungsrecht?",
            "reponse": "Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, kann der Vermieter nach § 546a Absatz 1 BGB „für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist\u0022 – er hat also ein Wahlrecht zwischen beiden Beträgen."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe (§ 546a BGB)?",
            "reponse": "§ 546a BGB steht im Untertitel 1 „Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse\u0022 des Mietvertragsrechts (§§ 535 bis 548a BGB) – unmittelbar hinter der Rückgabepflicht des § 546 BGB. Die Vorschrift gilt deshalb für alle Mietverhältnisse: Wohnraum, Geschäftsraum, Grundstücke und bewegliche Sachen. Sie muss für Nicht-Wohnraum nicht über § 578 BGB für entsprechend anwendbar erklärt werden."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe (§ 546a BGB)?",
            "reponse": "Kein Rückerlangungswille des Vermieters. Die praktisch wichtigste Ausnahme: Hält der Vermieter die Kündigung des Mieters für unwirksam und verlangt er die Rückgabe nicht, entsteht kein Anspruch aus § 546a Absatz 1 BGB (BGH VIII ZR 291/23, Rn. 25). Rückgabe erfolgt. Der Anspruch besteht nur „für die Dauer der Vorenthaltung\u0022; mit der Rückgabe endet er. Weiterer Schaden bei Wohnraum ohne Vertretenmüssen."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe (§ 546a BGB)?",
            "reponse": "„Nach Vertragsende läuft die Nutzungsentschädigung automatisch.\u0022 Nein: Ohne Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt es an der Vorenthaltung, und der Anspruch entsteht nach BGH VIII ZR 291/23 schon dem Grunde nach nicht. Vorenthaltung als reine Höhenfrage. Randnummer 24 von VIII ZR 291/23 stellt ausdrücklich klar, dass der Begriff „bereits für das Bestehen dieses Anspruchs entscheidend\u0022 ist."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe (§ 546a BGB) aus?",
            "reponse": "Der Sachverhalt von BGH, Urteil vom 18.06.2025 – VIII ZR 291/23 zeigt beide Anspruchsebenen nebeneinander. Der Mieter hatte gekündigt und war ausgezogen, ließ in der Wohnung aber einige Möbelstücke und eine Einbauküche zurück; der Vermieter hielt die Kündigung für unwirksam und ging vom Fortbestehen des Mietverhältnisses aus. Der Mieter zahlte weiter – unter Vorbehalt. § 546a Absatz 1 BGB: kein Anspruch."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q58081925",
        "Q165728",
        "Q687323"
    ],
    "valid_from": "2001-09-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-03",
    "derniere_verification": "2026-09-03",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/nutzungsentschaedigung-546a-bgb"
}