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title: "P-Konto – Pfändungsschutzkonto (§§ 850k, 899 ff. ZPO)"
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# P-Konto – Pfändungsschutzkonto (§§ 850k, 899 ff. ZPO)

## Kurzantwort

Das **Pfändungsschutzkonto (P-Konto)** schützt das Guthaben eines Girokontos vor der Kontopfändung. Jede natürliche Person kann von ihrer Bank **jederzeit** verlangen, dass ihr Zahlungskonto als P-Konto geführt wird (§ 850k ZPO). Auf dem P-Konto bleibt monatlich ein **Grundfreibetrag** unpfändbar: Seit dem **1. Juli 2026** sind das **1.590,00 €** je Kalendermonat (§ 899 Abs. 1 ZPO – der Betrag des § 850c Abs. 1 ZPO von 1.587,40 € wird auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet). Für **Unterhaltspflichten**, Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen erhöht sich der Freibetrag (§ 902 ZPO); die Erhöhung ist gegenüber der Bank durch eine **Bescheinigung** nachzuweisen (§ 903 ZPO). Nicht verbrauchtes Guthaben wird in die **drei** folgenden Kalendermonate übertragen (§ 899 Abs. 2 ZPO). Jede Person darf **nur ein** P-Konto führen; ein Gemeinschaftskonto kann kein P-Konto sein.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 850k ZPO (Einrichtung/Beendigung) i. V. m. §§ 899–910 ZPO (Pfändungsschutz) |
| Grundfreibetrag (monatlich) | 1.590,00 € (seit 01.07.2026; zuvor 1.560,00 €) |
| Herleitung des Grundbetrags | § 850c Abs. 1 ZPO (1.587,40 €) aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag (§ 899 Abs. 1 ZPO) |
| Anspruch auf P-Konto | jede natürliche Person, jederzeit, gegenüber dem kontoführenden Institut (§ 850k Abs. 1 ZPO) |
| Nur ein P-Konto je Person | ja; Kunde muss versichern, kein weiteres P-Konto zu unterhalten (§ 850k Abs. 3 ZPO). Die Bank darf die Führung des P-Kontos Auskunfteien mitteilen – ausschließlich zur Überprüfung dieser Versicherung (§ 909 ZPO). Bei mehreren P-Konten ordnet das Vollstreckungsgericht auf Gläubigerantrag an, welches Konto P-Konto bleibt (§ 850k Abs. 4 ZPO) |
| Umwandlung bestehendes Konto | Girokonto wird auf Verlangen in P-Konto umgewandelt; bei bereits gepfändetem Guthaben Führung als P-Konto zum Beginn des 4. Geschäftstags nach dem Verlangen (§ 850k Abs. 2 ZPO) |
| Kontoform | nur Einzelkonto; Gemeinschaftskonto kann kein P-Konto sein (§ 850l ZPO) |
| Erhöhungsbeträge | Unterhaltspflichten, Kindergeld/Kinderleistungen, einmalige Sozialleistungen, behinderungsbedingte Mehraufwendungen (§ 902 ZPO) |
| Zuschlag 1. Unterhaltspflicht | +597,42 € / Monat (über § 902 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 850c Abs. 2 ZPO) |
| Zuschlag 2.–5. Person (je) | +332,83 € / Monat |
| Nachweis der Erhöhung | Bescheinigung der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers, des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle i. S. d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (z. B. anerkannte Schuldnerberatung) (§ 903 Abs. 1 ZPO); Bank beachtet sie ab dem 2. Geschäftstag nach Vorlage, unbefristete Bescheinigungen 2 Jahre (§ 903 Abs. 2, 4 ZPO); ersatzweise Gericht (§ 906 ZPO) |
| Übertrag nicht verbrauchten Guthabens | in die drei folgenden Kalendermonate (§ 899 Abs. 2 ZPO); Verrechnung nach FIFO |
| Einwendungen gegen die Freibetragshöhe | bis zum Ablauf des sechsten Folgemonats gegenüber der Bank (§ 899 Abs. 3 ZPO) |
| Gerichtliche Anpassung | Erhöhung/Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht (§§ 906, 907 ZPO) |
| Automatische Anpassung des Grundbetrags | ja – Erhöhung zum 1.7. wirkt ohne neue Bescheinigung |
| Geltungszeitraum dieser Werte | 01.07.2026 – 30.06.2027 |

## Was das P-Konto leistet

Wird ein Girokonto gepfändet, sperrt die Bank zunächst das gesamte Guthaben – auch Lohn, Rente oder Sozialleistungen, die eigentlich das Existenzminimum sichern. Das **Pfändungsschutzkonto** verhindert das: Auf einem P-Konto bleibt ein gesetzlich festgelegter Betrag **automatisch** verfügbar, ohne dass der Schuldner beim Vollstreckungsgericht einen Freigabeantrag stellen muss. Der Kontoinhaber kann über den geschützten Betrag frei verfügen – abheben, überweisen, per Karte zahlen –, während nur das darüber hinausgehende Guthaben von der Pfändung erfasst wird.

Das P-Konto ist ein **ganz normales Girokonto**, das lediglich mit der Pfändungsschutzfunktion geführt wird. Jede natürliche Person hat nach § 850k Abs. 1 ZPO einen **Anspruch** darauf, ihr bestehendes Zahlungskonto als P-Konto führen zu lassen; das Verlangen ist gegenüber dem Kreditinstitut zu erklären. Das Konto wird dabei nur noch auf **Guthabenbasis** geführt (kein Dispokredit).

## Der Grundfreibetrag ab 1. Juli 2026

Der monatliche Grundfreibetrag des P-Kontos ist gesetzlich an die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen gekoppelt. Nach § 899 Abs. 1 ZPO entspricht er dem **monatlichen Freibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO**, aufgerundet auf den nächsten vollen **10-Euro-Betrag**. Da der Grundbetrag des § 850c ZPO seit dem 1. Juli 2026 **1.587,40 €** beträgt, sind auf dem P-Konto **1.590,00 €** je Kalendermonat unpfändbar. Bis zum 30. Juni 2026 lag der Grundfreibetrag bei **1.560,00 €**.

Die Erhöhung des Grundfreibetrags wirkt **automatisch**: Für den Basisbetrag muss der Kontoinhaber keine neue Bescheinigung vorlegen, die Bank passt ihn zum Stichtag selbst an. Weil die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Abs. 4 ZPO **jährlich zum 1. Juli** an den steuerlichen Grundfreibetrag angepasst werden, ändert sich auch der P-Konto-Grundfreibetrag turnusmäßig. Zum 1. Juli 2027 folgt die nächste Anpassung.

## Erhöhungsbeträge (§ 902 ZPO)

Über den Grundfreibetrag hinaus schützt § 902 ZPO weitere Beträge, wenn der Schuldner besondere Belastungen oder zweckgebundene Leistungen hat. Dazu zählen insbesondere: gesetzliche **Unterhaltspflichten** (die Erhöhung entspricht den Zuschlägen des § 850c Abs. 2 ZPO – **597,42 €** für die erste, **332,83 €** für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person je Monat), **Kindergeld** und laufende Geldleistungen für Kinder, **einmalige Sozialleistungen** sowie Geldleistungen zum Ausgleich **behinderungsbedingter Mehraufwendungen**. Auch bestimmte Nachzahlungen von Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen können geschützt sein.

Diese Erhöhungsbeträge gelten nicht von selbst. Der Kontoinhaber muss sie der Bank durch eine **Bescheinigung** nachweisen (§ 903 ZPO). Ausstellen dürfen sie die **Familienkasse**, der **Sozialleistungsträger** (bzw. eine mit der Leistung befasste Einrichtung), der **Arbeitgeber** sowie eine **geeignete Person oder Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO**, etwa eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle (§ 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Legt der Schuldner keine Bescheinigung vor oder bestreitet die Bank deren Richtigkeit, kann das **Vollstreckungsgericht** den pfändungsfreien Betrag auf Antrag festsetzen (§ 906 ZPO).

## Ansparen und Übertrag (§ 899 Abs. 2 ZPO)

Wer den geschützten Betrag in einem Monat nicht vollständig ausschöpft, verliert ihn nicht sofort. Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt in den **drei nachfolgenden Kalendermonaten** zusätzlich zum jeweiligen Monatsfreibetrag geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO). So lassen sich etwa Rücklagen für eine größere Anschaffung oder eine Nachzahlung bilden, ohne dass das Guthaben gepfändet wird. Verfügungen werden nach dem **First-in-first-out-Prinzip** mit dem zuerst gutgeschriebenen Guthaben verrechnet. Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrags muss der Schuldner der Bank spätestens bis zum Ablauf des **sechsten** auf die Berechnung folgenden Kalendermonats mitteilen (§ 899 Abs. 3 ZPO).

## Einrichtung, Umwandlung und Grenzen

Das P-Konto wird **nur als Einzelkonto** geführt. Ein **Gemeinschaftskonto** kann kein Pfändungsschutzkonto sein; bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos kann jeder Mitinhaber verlangen, dass sein Anteil auf ein eigenes Einzelkonto überwiesen und dieses als P-Konto geführt wird (§ 850l ZPO). Jede Person darf **nur ein** P-Konto unterhalten. Die Bank darf die Führung eines P-Kontos Auskunfteien (z. B. SCHUFA) mitteilen, ausschließlich damit die Einmaligkeit überprüfbar ist; eine Verwendung zu anderen Zwecken ist auch mit Einwilligung unzulässig (§ 909 ZPO); führt ein Schuldner pflichtwidrig mehrere P-Konten, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass nur ein bestimmtes Konto den Schutz behält.

Wird ein bereits **gepfändetes** Konto nachträglich in ein P-Konto umgewandelt, kann der Schuldner nach § 850k Abs. 2 ZPO die Führung als P-Konto **zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages** fordern; wird das gepfändete Konto binnen eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses umgewandelt, gilt der Pfändungsschutz des § 899 Abs. 1 ZPO entsprechend – wichtig, um nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses schnell zu handeln. Der Schutz des P-Kontos betrifft nur **Kontoguthaben**; die Pfändungsfreigrenzen für laufendes Arbeitseinkommen richten sich weiterhin nach § 850c ZPO.

## Häufige Fehler

- **„Ein P-Konto muss man neu beantragen und eröffnen."** Falsch. Das bestehende Girokonto wird auf Verlangen in ein P-Konto **umgewandelt** (§ 850k Abs. 1 ZPO). Man hat einen gesetzlichen Anspruch darauf; die Umwandlung ist kostenlos im Rahmen der normalen Kontoführung.
- **„Auf dem P-Konto ist mein ganzes Guthaben geschützt."** Nein. Geschützt ist nur der Grundfreibetrag (seit 01.07.2026: **1.590,00 €**/Monat) zzgl. nachgewiesener Erhöhungsbeträge. Darüber hinausgehendes Guthaben wird von der Pfändung erfasst.
- **„Für Kinder und Unterhalt erhöht sich der Freibetrag automatisch."** Nur mit **Bescheinigung** (§ 903 ZPO). Ohne Nachweis gegenüber der Bank bleibt es beim Grundfreibetrag.
- **„Nicht genutztes Guthaben verfällt am Monatsende."** Nein. Es wird in die **drei** folgenden Monate übertragen (§ 899 Abs. 2 ZPO) und bleibt dort zusätzlich geschützt.
- **„Wir führen ein gemeinsames P-Konto für den Haushalt."** Nicht möglich. Ein P-Konto ist immer ein **Einzelkonto**; jede Person braucht ihr eigenes (§ 850l ZPO).
- **„Man kann mehrere P-Konten bei verschiedenen Banken haben."** Nein. Jede Person darf **nur ein** P-Konto führen (§ 850k Abs. 3 ZPO); die Bank darf die Führung zur Kontrolle an Auskunfteien melden (§ 909 ZPO).

## Siehe auch

- [Pfändungsfreigrenzen bei Lohnpfändung (§ 850c ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/pfaendungsfreigrenzen-850c-zpo.html)
- [Gerichtliches Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/gerichtliches-mahnverfahren-688-zpo.html)
- [Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/versaeumnisurteil-330-zpo.html)
- [Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/klageerhebung-zivilprozess-253-zpo.html)
- [Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/prozesskostenhilfe-114-zpo.html)



















## Änderungsverlauf

- 2026-07-21: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-20: Faktencheck – **freigegeben** (Status war stale). Wortlaut §§ 850k, 850l, 899, 901, 902, 903 ZPO gegen lxgesetze.de (Stand: zuletzt geändert 20.05.2026) und § 909 ZPO (Fundstellen gesetze-im-internet.de/lexetius) geprüft; Beträge 1.587,40 € / 597,42 € / 332,83 € (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, ab 01.07.2026, am selben Tag auf der Seite pfaendungsfreigrenzen-850c-zpo bestätigt) und Aufrundung auf 1.590,00 € (§ 899 Abs. 1) bestätigt; 3-Monats-Übertrag (§ 899 Abs. 2), Einwendungsfrist 6. Folgemonat (§ 899 Abs. 3) bestätigt. Korrigiert: Umwandlung gepfändeter Konten = § 850k Abs. 2 (nicht Abs. 3), „zum Beginn des 4. Geschäftstags" statt „rückwirkend"; Auskunftei-Meldung nach § 909 ZPO betrifft die Führung des P-Kontos (zweckgebunden), kein „Verstoß-/SCHUFA-Merkmal"; Bescheinigungsaussteller nach § 903 Abs. 1 S. 2 ZPO präzisiert (geeignete Person/Stelle i. S. d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO statt pauschal Rechtsanwalt/Steuerberater). | change_type=factcheck field="fact" old="§ 850k Abs. 3, rückwirkend; Verstoß→SCHUFA" new="§ 850k Abs. 2, zum Beginn 4. Geschäftstag; § 909 ZPO" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 20.10.2026)"
## Stand

- Stand: 2026-10-20
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 850k ZPO – Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850k.html
- § 899 ZPO – Pfändungsfreier Betrag; Übertragung (Grundfreibetrag, Ansparung, Einwendungen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__899.html
- § 850c ZPO – Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (Grundbetrag 1.587,40 €, jährliche Anpassung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (Werte ab 01.07.2026):
  https://www.gesetze-im-internet.de/pf_ndfreigrbek_2026/BJNR0500A0026.html
- § 902 ZPO – Erhöhungsbeträge (Unterhalt, Kindergeld, Sozialleistungen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__902.html
- § 903 ZPO – Nachweise über Erhöhungsbeträge (Bescheinigung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__903.html
- § 850l ZPO – Pfändung des Gemeinschaftskontos:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850l.html
- § 906 ZPO – Nicht von der Pfändung erfasstes Guthaben; gerichtliche Festsetzung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__906.html
- § 909 ZPO – Datenweitergabe an Auskunfteien; Löschungspflicht:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__909.html
- BMJ – Zwangsvollstreckung und Pfändungsschutz (amtliche Übersicht):
  https://www.bmj.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz_node.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-20
- Letzte Prüfung: 2026-10-20
- In Kraft seit: 2026-07-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
