{
    "slug": "prozessvergleich-794-zpo",
    "titre": "Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Der Prozessvergleich ist ein vor Gericht geschlossener Vergleich, mit dem die Parteien ihren Rechtsstreit ganz oder teilweise durch gegenseitiges Nachgeben…",
    "resume_court": "Der Prozessvergleich ist ein **vor Gericht geschlossener Vergleich**, mit dem die Parteien ihren Rechtsstreit ganz oder teilweise durch **gegenseitiges Nachgeben** beilegen. Er hat eine **Doppelnatur**: Er ist zugleich eine **Prozesshandlung**, die den Rechtsstreit beendet, und ein **materiell-rechtlicher Vertrag** im Sinne des § 779 BGB. Anders als ein bloßer außergerichtlicher Vergleich ist der Prozessvergleich ein **eigener Vollstreckungstitel**: Nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung auch aus Vergleichen statt, die zur Beilegung des Rechtsstreits vor einem deutschen Gericht oder vor einer anerkannten **Gütestelle** abgeschlossen wurden. Aus dem Vergleich kann der Gläubiger deshalb unmittelbar vollstrecken – regelmäßig braucht er dafür nur noch eine **Vollstreckungsklausel** (§ 795 i. V. m. §§ 724 ff. ZPO). Ein Vergleich kann auch **schriftlich** nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden; das Gericht stellt sein Zustandekommen und seinen Inhalt dann durch **Beschluss** fest. Wird ein vereinbarter **Widerrufsvorbehalt** fristgerecht ausgeübt oder ist der Vergleich materiell unwirksam (etwa nach § 779 BGB), wird der Rechtsstreit **nicht beendet** und im alten Verfahren fortgesetzt.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Vollstreckungstitel); § 779 BGB (materieller Vergleichsbegriff)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Was es ist",
            "valeur": "Vertrag zur Beilegung des Rechtsstreits durch gegenseitiges Nachgeben, vor Gericht protokolliert",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Doppelnatur",
            "valeur": "Zugleich Prozesshandlung (beendet den Rechtsstreit) und materiell-rechtlicher Vertrag",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckbarkeit",
            "valeur": "Eigener Vollstreckungstitel – aus dem Vergleich kann unmittelbar vollstreckt werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vor welcher Stelle",
            "valeur": "Vor einem deutschen Gericht oder einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten/anerkannten Gütestelle",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckungsklausel",
            "valeur": "Erforderlich (§ 795 i. V. m. §§ 724 ff. ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schriftlicher Vergleich",
            "valeur": "Möglich nach § 278 Abs. 6 ZPO; Gericht stellt Zustandekommen und Inhalt durch Beschluss fest",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerrufsvorbehalt",
            "valeur": "Häufig mit Frist vereinbart; fristgerechter Widerruf verhindert das Wirksamwerden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unwirksamkeit",
            "valeur": "§ 779 BGB (Wegfall der Vergleichsgrundlage); bei Unwirksamkeit lebt der alte Rechtsstreit wieder auf",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Formersetzung",
            "valeur": "Der gerichtliche Vergleich ersetzt die notarielle Beurkundung (§ 127a BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Räumungsvergleich (Wohnraum)",
            "valeur": "Räumungsfrist auf Antrag durch das Amtsgericht, höchstens ein Jahr ab Vergleichsschluss (§ 794a ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kosten",
            "valeur": "Vergleichskosten gelten als gegeneinander aufgehoben, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 98 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verjährung",
            "valeur": "Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen verjähren in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 794 ZPO – Weitere Vollstreckungstitel (Abs. 1 Nr. 1: Vergleiche vor deutschem Gericht oder anerkannter Gütestelle)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 794a ZPO – Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich (Räumungsfrist, Höchstdauer ein Jahr)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 795 ZPO – Anwendung der allgemeinen Vollstreckungsvorschriften (§§ 724 ff.) auf die Titel des § 794",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__795.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 278 ZPO – Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich; Abs. 6: schriftlicher Vergleich und Feststellung durch Beschluss",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__278.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 98 ZPO – Kosten bei Vergleich (gegeneinander aufgehoben, wenn nichts anderes vereinbart)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__98.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 779 BGB – Begriff des Vergleichs; Unwirksamkeit bei Wegfall der Vergleichsgrundlage",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__779.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 127a BGB – Ersetzung der notariellen Beurkundung durch gerichtlichen Vergleich",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__127a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 197 BGB – Dreißigjährige Verjährung (Abs. 1 Nr. 4: Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__197.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 794 ZPO (dejure.org, Wortlaut + Rechtsprechung)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/794.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 779 BGB (dejure.org, Wortlaut + Rechtsprechung)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/BGB/779.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)?",
            "reponse": "Der Prozessvergleich ist ein vor Gericht geschlossener Vergleich, mit dem die Parteien ihren Rechtsstreit ganz oder teilweise durch gegenseitiges Nachgeben beilegen. Er hat eine Doppelnatur: Er ist zugleich eine Prozesshandlung, die den Rechtsstreit beendet, und ein materiell-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 779 BGB."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)?",
            "reponse": "„Ein außergerichtlicher Vergleich ist genauso vollstreckbar.\u0022 Nein. Nur der vor Gericht oder vor einer anerkannten Gütestelle geschlossene Vergleich ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Aus einem rein privat geschlossenen Vergleich muss erst geklagt werden. „Nach dem Vergleich ist der Streit endgültig vom Tisch – auch wenn der Vergleich unwirksam ist.\u0022 Nein."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q167412",
        "Q206893",
        "Q25593566"
    ],
    "valid_from": "2025-12-23",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-04",
    "derniere_verification": "2026-09-04",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/prozessvergleich-794-zpo"
}