{
    "slug": "raeumungsvollstreckung-885-zpo",
    "titre": "Räumungsvollstreckung (§§ 885, 885a ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Räumungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung eines auf Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks, einer Wohnung oder anderer Räume gerichteten…",
    "resume_court": "Die **Räumungsvollstreckung** ist die zwangsweise Durchsetzung eines auf **Herausgabe oder Räumung** eines Grundstücks, einer Wohnung oder anderer Räume gerichteten Titels. Sie wird vom **Gerichtsvollzieher** durchgeführt (§ 885 ZPO). Voraussetzung ist – wie bei jeder Zwangsvollstreckung – ein **vollstreckbarer Titel** (z. B. Räumungsurteil, Räumungsvergleich oder notarielle Urkunde) mit **Vollstreckungsklausel**, der dem Schuldner **zugestellt** wurde (§ 750 ZPO). Der Gerichtsvollzieher **setzt den Schuldner aus dem Besitz** und **weist den Gläubiger in den Besitz ein** (§ 885 Abs. 1 ZPO). Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden dem Schuldner oder Haushaltsangehörigen überlassen oder vom Gerichtsvollzieher **weggeschafft und verwahrt**; holt der Schuldner sie nicht binnen **einem Monat** ab, werden sie **verwertet** oder – wenn ersichtlich kein Verwertungsinteresse besteht – **vernichtet** (§ 885 Abs. 2–4 ZPO). Beschränkt der Gläubiger den Auftrag auf die reine Besitzverschaffung, spricht man von der **„Berliner Räumung\u0022** (§ 885a ZPO): Der Gerichtsvollzieher muss die vorhandenen beweglichen Sachen dann nur **im Protokoll dokumentieren**, und der Gläubiger übernimmt die Verwahrung – bei nur eingeschränkter Haftung. Für **Wohnraum** kann das Gericht dem Schuldner eine **Räumungsfrist** von insgesamt höchstens **einem Jahr** gewähren (§ 721 ZPO); in besonderen Härtefällen greift der **Vollstreckungsschutz** nach § 765a ZPO.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 885, 885a ZPO (Herausgabe von Grundstücken; Räumung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckungsorgan",
            "valeur": "Gerichtsvollzieher (§ 885 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Allgemeine Voraussetzung",
            "valeur": "vollstreckbarer Titel + Vollstreckungsklausel + Zustellung an den Schuldner (§ 750 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kern der Maßnahme",
            "valeur": "Gerichtsvollzieher setzt den Schuldner aus dem Besitz und weist den Gläubiger ein (§ 885 Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bewegliche Sachen",
            "valeur": "nicht der Vollstreckung unterliegende Sachen werden übergeben oder weggeschafft und verwahrt (§ 885 Abs. 2, 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist zur Abholung",
            "valeur": "1 Monat nach der Räumung; danach Verwertung, Erlös wird hinterlegt (§ 885 Abs. 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kostenzahlung",
            "valeur": "abgeholt, aber Kosten nicht binnen 2 Monaten gezahlt → ebenfalls Verwertung (§ 885 Abs. 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wertlose Sachen",
            "valeur": "bei ersichtlich fehlendem Verwertungsinteresse unverzügliche Vernichtung (§ 885 Abs. 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "„Berliner Räumung\u0022",
            "valeur": "beschränkter Vollstreckungsauftrag auf § 885 Abs. 1 – nur Besitzverschaffung, Gerichtsvollzieher dokumentiert Sachen im Protokoll (§ 885a Abs. 1, 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftung des Gläubigers",
            "valeur": "bei der Berliner Räumung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 885a Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Räumungsfrist Wohnraum",
            "valeur": "auf Antrag/von Amts wegen, insgesamt höchstens 1 Jahr (§ 721 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckungsschutz",
            "valeur": "Aufhebung/Aufschub bei sittenwidriger Härte; Herausgabe längstens 1 Woche aufschiebbar (§ 765a ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Räumung per einstweiliger Verfügung",
            "valeur": "nur bei verbotener Eigenmacht oder konkreter Gesundheitsgefahr (§ 940a ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 750 ZPO – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__750.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 885 ZPO – Herausgabe von Grundstücken; Räumung (Besitzeinweisung, bewegliche Sachen, Fristen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__885.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 885a ZPO – Beschränkter Vollstreckungsauftrag („Berliner Räumung\u0022)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__885a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 721 ZPO – Räumungsfrist bei Wohnraum (insgesamt höchstens ein Jahr)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__721.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 794a ZPO – Räumungsfrist bei gerichtlichem Vergleich",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 765a ZPO – Vollstreckungsschutz (sittenwidrige Härte; Aufschub längstens eine Woche)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__765a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 940a ZPO – Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__940a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMJ – Zwangsvollstreckung und Pfändungsschutz (amtliche Übersicht)",
            "url": "https://www.bmj.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz_node.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Räumungsvollstreckung (§§ 885, 885a ZPO)?",
            "reponse": "Die Räumungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung eines auf Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks, einer Wohnung oder anderer Räume gerichteten Titels. Sie wird vom Gerichtsvollzieher durchgeführt (§ 885 ZPO). Voraussetzung ist – wie bei jeder Zwangsvollstreckung – ein vollstreckbarer Titel (z. B."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Räumungsvollstreckung (§§ 885, 885a ZPO)?",
            "reponse": "„Der Vermieter darf nach einem Räumungsurteil selbst die Schlösser austauschen.\u0022 Nein. Eine eigenmächtige Räumung ist verbotene Eigenmacht; die Räumung führt allein der Gerichtsvollzieher auf Grundlage des Titels durch (§ 885 ZPO). „Mit dem Räumungsurteil kann sofort geräumt werden.\u0022 Nur, wenn der Titel eine Vollstreckungsklausel trägt und dem Schuldner zugestellt wurde (§ 750 ZPO) – und keine laufende Räumungsfrist…"
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q231695",
        "Q1893186"
    ],
    "valid_from": "2026-07-26",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-07-26",
    "derniere_verification": "2026-07-26",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/raeumungsvollstreckung-885-zpo"
}