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title: "Reiseveranstalter-Insolvenz und Reisesicherungsfonds (DRSF, § 651r BGB) – Erstattung, Sicherungsschein, Rückholung"
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# Reiseveranstalter-Insolvenz und Reisesicherungsfonds (DRSF, § 651r BGB) – Erstattung, Sicherungsschein, Rückholung

## Kurzantwort

Wird ein **Reiseveranstalter zahlungsunfähig oder insolvent**, sind die **Vorauszahlungen der Pauschalreisenden** sowie die **Kosten der Rückbeförderung** gesetzlich abgesichert (**§ 651r BGB**). Seit dem **01.11.2021** kann der Veranstalter diese Pflicht grundsätzlich **nur noch durch einen Absicherungsvertrag mit einem nach dem Reisesicherungsfondsgesetz befugten Reisesicherungsfonds** erfüllen – in Deutschland dem **Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF)**. Nur Veranstalter, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr **weniger als 10 Mio. €** absicherungspflichtigen Umsatz erzielt haben, dürfen im Folgejahr stattdessen eine **Versicherung oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts** wählen (§ 651r Abs. 2 BGB). Der Veranstalter darf **Zahlungen vor Reiseende nur verlangen und annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat** (**§ 651t BGB**). Kommt es zur Insolvenz, erstattet der Absicherer den **vollen gezahlten Reisepreis** der ausgefallenen Pauschalreise und organisiert – bei bereits angetretener Reise – die **Rückholung**. Die frühere **Haftungshöchstgrenze von 110 Mio. € pro Geschäftsjahr** (altes Versicherungssystem) ist mit der Neufassung des § 651r BGB **entfallen**; der Fonds haftet ohne feste Obergrenze. Geblieben ist nur eine schmale Ausnahme: Versicherer und Kreditinstitute dürfen ihre Einstandspflicht **je Insolvenz auf 1 Mio. €** begrenzen, wenn der abgesicherte Veranstalter im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr **weniger als 3 Mio. €** Umsatz erzielt hat (§ 651r Abs. 3 Satz 3 BGB). Rechtsgrundlagen: **§§ 651r–651t BGB**, **Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)** und **Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)**, in Umsetzung der **EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302**.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Insolvenzschutz | § 651r BGB [lxgesetze.de, Fassung des BGB zuletzt geändert 23.07.2026] |
| Zahlungssicherung / Sicherungsschein | § 651t BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Spezialgesetz Fonds | Reisesicherungsfondsgesetz (RSG) |
| Verordnung | Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV) |
| EU-Grundlage | Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302, Art. 17 |
| Absicherer (Regelfall) | Reisesicherungsfonds nach dem RSG – in Deutschland die Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH (DRSF) [§ 651r Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| DRSF operativ seit | 01.11.2021 |
| Aufsichtsbehörde | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [DRSF-Pressemitteilung 25.06.2026] |
| Fondspflicht | grundsätzlich für alle Reiseveranstalter [§ 651r Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| Veranstalter < 10 Mio. € Umsatz | dürfen im Folgejahr stattdessen Versicherung oder Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts wählen [§ 651r Abs. 2 Satz 2 BGB] |
| Abgesichert | Gezahlter Reisepreis (Vorauszahlung) + Rückbeförderung und Beherbergung bis zur Rückbeförderung |
| Nicht abgesichert | Reine Einzelleistungen (Hotel/Flug allein), Reiserücktritts­versicherung, Umbuchungsgebühren |
| Sicherungsschein Gültigkeit | Ab Buchungsdatum, unabhängig vom Reisedatum |
| Frühere Haftungsobergrenze | 110 Mio. €/Geschäftsjahr (altes System) — mit der Neufassung des § 651r BGB entfallen |
| Verbleibende Begrenzung | Versicherer/Kreditinstitute dürfen ihre Einstandspflicht je Insolvenz auf 1 Mio. € begrenzen, wenn der Veranstalter im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 3 Mio. € Umsatz erzielt hat [§ 651r Abs. 3 Satz 3 BGB] |
| Zielkapital DRSF | 750 Mio. €, gesetzlich bis spätestens 31.10.2027 aufzubauen; nach Branchenangaben bereits im Okt. 2023 erreicht, Staatsbürgschaft Ende Okt. 2023 zurückgegeben [RSG; touristik aktuell 19.01.2024] |
| Entgelt Veranstalter (Umsatzanteil) | 0,5 % seit 01.11.2025 (zuvor 0,75 % ab 01.09.2025, davor 1,0 %); sinkt zum 01.11.2026 auf 0,25 % [DRSF-Pressemitteilungen 29.07.2025 und 25.06.2026] |
| Sicherheitsleistung Veranstalter | Tarifierungsbandbreite 5–9 % des Pauschalreiseumsatzes des Vorjahres, Startwert 7 %; ab 01.11.2026: 1–9 %, Startwert 5 % [DRSF-Pressemitteilung 25.06.2026] |
| Verjährung von Mängelansprüchen gegen den Veranstalter | 2 Jahre ab dem vertraglich vorgesehenen Reiseende [§ 651j BGB] |

## Geltungsbereich

Der Insolvenzschutz des § 651r BGB gilt für **Pauschalreisen** (§ 651a BGB) und – eingeschränkt – für **verbundene Reiseleistungen** (§ 651w BGB). Er greift, wenn der Veranstalter **zahlungsunfähig** wird und deshalb Reiseleistungen ausfallen. Abgesichert sind zwei Dinge: die **bereits geleisteten Zahlungen** des Reisenden (Anzahlung, Restzahlung) und – falls die Reise schon angetreten ist – die **notwendige Rückbeförderung** an den Wohnort (Repatriierung).

**Nicht** vom Insolvenzschutz erfasst sind **reine Einzelleistungen**: eine allein gebuchte Hotelübernachtung oder ein allein gebuchter Flug ist keine Pauschalreise und fällt nicht unter § 651r BGB. Für Flüge greift statt­dessen ggf. das Fluggastrecht (EU 261/2004), das jedoch **keine** Insolvenzabsicherung gegen Airline-Pleiten bietet. Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind typischerweise die Kosten einer **Reiserücktrittsversicherung**, **CO₂-Kompensationen** und **Umbuchungsgebühren**.

Für **verbundene Reiseleistungen** (Vermittlung zweier separater Verträge im selben Buchungsvorgang bzw. binnen 24 Stunden, § 651w BGB) besteht nur ein **eingeschränkter** Schutz: abgesichert sind an den insolventen Vermittler geleistete Vorauszahlungen, eine geschuldete Rückbeförderung sowie der Schutz vor **Doppelzahlung**, wenn Leistungserbringer ihr Geld nicht erhalten haben.

## So funktioniert der Insolvenzschutz — Schritt für Schritt

**Schritt 1 — Sicherungsschein bei Buchung (§ 651t BGB).** Der Veranstalter darf Zahlungen vor Reiseende **nur** fordern und annehmen, wenn er dem Reisenden einen **Sicherungsschein** übergeben hat und der Insolvenzschutz besteht. Der Sicherungsschein nennt den Absicherer (bei Pflichtveranstaltern den DRSF), die Sicherungsscheinnummer und die Art der Reise. Er gilt **ab dem Buchungsdatum**, unabhängig davon, wann die Reise angetreten wird. Fehlt der Sicherungsschein, muss der Reisende **nicht** vorauszahlen.

**Schritt 2 — Insolvenz tritt ein.** Meldet der Veranstalter Insolvenz an, werden die betroffenen Reisen storniert. Der Absicherer übernimmt: Reisende, die noch nicht abgereist sind, erhalten ihre **gezahlten Beträge zurück**; Reisende am Urlaubsort erhalten – soweit nötig – Unterkunft bis zur Rückreise und die **Rückbeförderung**.

**Schritt 3 — Erstattungsantrag.** Der DRSF kontaktiert anspruchsberechtigte Reisende in der Regel aktiv (E-Mail/Post), sobald der Veranstalter die Buchungsdaten übermittelt hat. Wer nicht kontaktiert wird, kann sich über das **Registrierungsportal** des DRSF anmelden. Benötigt werden Buchungsbestätigung, Zahlungsnachweise und ggf. Vollmachten von Mitreisenden. Erstattet wird der **volle Preis der Pauschalreisebuchung**.

**Schritt 4 — Restforderungen zur Insolvenztabelle.** Deckt die Absicherung nicht alles ab – etwa vor Ort zusätzlich gebuchte Ausflüge oder eine Reiserücktritts­versicherung –, können solche Restforderungen im **Insolvenzverfahren** des Veranstalters angemeldet werden.

## Warum der Fonds entstand — Lehre aus Thomas Cook

Bis 2021 mussten Reiseveranstalter ihre Kundengelder über **private Versicherer oder Banken** absichern, deren Haftung § 651r Abs. 3 BGB a. F. auf **110 Mio. € pro Geschäftsjahr** zu begrenzen erlaubte. Bei der **Thomas-Cook-Insolvenz 2019** reichte diese gedeckelte Summe nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen — die Bundesregierung sprang aus Vertrauensschutzgründen ein. Als Konsequenz schuf der Gesetzgeber mit dem **Reisesicherungsfondsgesetz** einen zentralen Fonds. Der DRSF hat ein **Zielkapital von 750 Mio. €** aufzubauen – gesetzlich bis spätestens **31. Oktober 2027**; nach Branchenangaben war dieses Volumen bereits im **Oktober 2023** erreicht, zum selben Zeitpunkt gab der Fonds die **Staatsbürgschaft** aus der Aufbauphase zurück. Das Zielkapital ist dynamisch: Es bemisst sich daran, dass der Fonds die Insolvenz des größten und zugleich eines mittleren Reiseveranstalters regulieren können muss. Anders als das alte System haftet der Fonds **ohne feste Obergrenze**. In der Praxis bewährte sich der Fonds bereits bei mehreren Insolvenzen, darunter die **FTI Group** (2024).

## Was der Veranstalter an den Fonds zahlt: Entgelt und Sicherheitsleistung

Abgesicherte Reiseveranstalter zahlen dem DRSF ein **jährliches Entgelt** als Anteil ihres absicherungspflichtigen Pauschalreiseumsatzes und stellen zusätzlich eine **Sicherheitsleistung**.

Das **Entgelt** lag von Aufnahme der Geschäftstätigkeit am 01.11.2021 an bei **1,0 %**. Zum 01.09.2025 senkte der Fonds es auf **0,75 %**, mit Beginn des Absicherungsjahres am 01.11.2025 auf **0,5 %**. Am 25.06.2026 hat der DRSF eine weitere Halbierung auf **0,25 % zum 01.11.2026** angekündigt; die entsprechenden Änderungen der Allgemeinen Absicherungsbedingungen (AAB) werden zum Start des neuen Absicherungsjahres wirksam. Die Entlastung beziffert der Fonds auf rund 70 Mio. € jährlich.

Die **Sicherheitsleistung** bemisst sich nach einem individuell ermittelten Sicherheitenfaktor, multipliziert mit dem Pauschalreiseumsatz des zurückliegenden Geschäftsjahres. Die Tarifierungsbandbreite beträgt derzeit **5 bis 9 Prozent** bei einem Startwert von 7 Prozent. Zum **01.11.2026** senkt der DRSF den Startwert auf **5 Prozent** und erweitert die Bandbreite auf **1 bis 9 Prozent**; das Volumen der zu stellenden Sicherheiten sinkt dadurch einmalig um rund 560 Mio. €. Die erweiterte Bandbreite erlaubt es dem Fonds, Bonität und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Veranstalters stärker zu berücksichtigen.

Erst wenn die Sicherheit gestellt ist, erhält der Veranstalter die Sicherungsscheine – vorher darf er keine absicherungspflichtigen Reisen verkaufen.

## Häufige Fehler

- **„Bei Airline-Pleite bekomme ich mein Geld über den Reisesicherungsfonds zurück."** Falsch — § 651r BGB und der DRSF sichern **Pauschalreisen** ab, nicht allein gebuchte Flüge. Bei reiner Airline-Insolvenz gibt es keinen vergleichbaren gesetzlichen Fonds.
- **„Ich muss die volle Anzahlung leisten, auch ohne Sicherungsschein."** Falsch — § 651t BGB verbietet dem Veranstalter, Zahlungen vor Reiseende **ohne** Übergabe des Sicherungsscheins zu verlangen. Ohne Sicherungsschein besteht keine Vorauszahlungspflicht.
- **„Der Sicherungsschein gilt nur, wenn ich ihn mit auf die Reise nehme."** Falsch — der Schutz besteht kraft Gesetzes ab Buchung; das Mitführen ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist das **Buchungsdatum**, nicht das Reisedatum.
- **„Auch meine Reiserücktrittsversicherung und Umbuchungsgebühren werden erstattet."** In der Regel falsch — erstattet wird der **Reisepreis** der ausgefallenen Pauschalreise; Kosten für Reiserücktritts­versicherung, CO₂-Kompensation und Umbuchungen sind typischerweise ausgenommen.
- **„Die Haftung ist wie früher auf 110 Mio. € gedeckelt."** Überholt — die 110-Mio.-€-Grenze betraf das **alte** Versicherungssystem und ist mit der Neufassung des § 651r BGB entfallen. Der Fonds erfüllt Ansprüche ohne feste Obergrenze. Eine Restbegrenzung gibt es nur außerhalb des Fonds: Sichert sich ein **Kleinstveranstalter mit weniger als 3 Mio. € Umsatz** über einen Versicherer oder eine Bank ab, darf dieser seine Einstandspflicht **je Insolvenz auf 1 Mio. €** begrenzen; reichen die Mittel nicht, werden die Ansprüche der Reisenden anteilig gekürzt (§ 651r Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB).















## Änderungsverlauf

- 2026-09-09: Faktencheck. Kernnormen am aktuellen Volltext des § 651r BGB (BGB zuletzt geändert 23.07.2026) nachgeprüft und mehrere Angaben korrigiert bzw. präzisiert: (1) **Absicherungsstruktur** – § 651r Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet seit dem 01.11.2021 **alle** Reiseveranstalter auf einen Absicherungsvertrag mit einem Reisesicherungsfonds; die Wahlmöglichkeit Versicherung/Kreditinstitut ist nach Satz 2 die **Ausnahme** für Veranstalter mit weniger als 10 Mio. € Umsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr. Die bisherige Formulierung stellte das Verhältnis umgekehrt dar. (2) **Haftungshöchstgrenze** – die 110-Mio.-€-Grenze pro Geschäftsjahr ist mit der Neufassung des § 651r BGB entfallen; das war richtig dargestellt. Ergänzt wurde die **weiterhin geltende Begrenzung** des § 651r Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB: Versicherer und Kreditinstitute dürfen ihre Einstandspflicht je Insolvenz auf **1 Mio. €** begrenzen, wenn der Veranstalter im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als **3 Mio. €** Umsatz erzielt hat; darüber hinausgehende Ansprüche werden anteilig gekürzt. Diese praxisrelevante Grenze fehlte bisher vollständig. (3) **Entgelt** – die bereits beschlossene Senkung auf **0,25 % zum 01.11.2026** fehlte; ergänzt, ebenso der Ausgangssatz von 1,0 % seit 01.11.2021 (DRSF-Pressemitteilungen vom 29.07.2025 und 25.06.2026). (4) **Sicherheitsleistung** – die Angabe „5–9 % des Umsatzes (Regelsatz 7 %)" beschreibt den derzeitigen Stand, ist aber ab dem 01.11.2026 überholt: Der DRSF senkt den Startwert auf 5 Prozent und erweitert die Tarifierungsbandbreite auf **1 bis 9 Prozent** (Pressemitteilung vom 25.06.2026); beide Stände sind jetzt mit Stichtag ausgewiesen und in einem eigenen Abschnitt erläutert. (5) **Aufsichtsbehörde** – von „Bundesministerium der Justiz (BMJ), ggf. Bundesamt für Justiz" auf das vom DRSF selbst benannte **Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)** berichtigt. (6) **Zielkapital** – „planmäßig bis Okt. 2027, faktisch früher erreicht" präzisiert auf: gesetzlich bis spätestens 31.10.2027 aufzubauen, nach Branchenangaben bereits im Oktober 2023 erreicht (touristik aktuell vom 19.01.2024), Rückgabe der Staatsbürgschaft zum selben Zeitpunkt; ergänzt um den dynamischen Charakter des Zielkapitals. (7) **Verjährung** – die Zeile „Verjährung Ansprüche Reisender – 2 Jahre [§ 651j BGB]" war im Insolvenzkontext missverständlich; § 651j BGB betrifft die Mängelansprüche nach § 651i Abs. 3 BGB gegen den Reiseveranstalter und ist entsprechend beschriftet. (8) **Quellenzeile § 651s BGB** trug die falsche Überschrift „Absicherung durch anerkannte Einrichtung"; die Norm heißt „Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter". Randnotiz: `drsf.reise` beantwortet Anfragen automatisierter Prüfskripte mit HTTP 403 (Bot-Abwehr); die DRSF-URLs sind **keine toten Links** und wurden am 09.09.2026 im Volltext abgerufen. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-07-02: Erstveröffentlichung. Kernnormen §§ 651r–651t, 651w BGB sowie RSG und RSFV gegen gesetze-im-internet.de verifiziert; DRSF-Rahmendaten (Umsatzschwelle 10 Mio. €, Sicherungsschein, Erstattungsumfang, Wegfall der 110-Mio.-€-Grenze) gegen drsf.reise geprüft. Entgeltsätze (0,75 %/0,5 %) und Zielkapital 750 Mio. € nach amtlichen bzw. Fonds-Angaben; künftige Entgeltanpassungen bleiben zu beobachten. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-09-09
- Gültig ab: 2021-11-01 (Aufnahme der Geschäftstätigkeit des DRSF)
- Status: aktuell
- Hinweis: Zum 01.11.2026 sinkt das DRSF-Entgelt auf 0,25 % und der Startwert der Sicherheitsleistung auf 5 % (Bandbreite dann 1–9 %); die Werte „0,5 %" und „5–9 %, Startwert 7 %" gelten bis zum 31.10.2026.
- Quellenautorität: A (BGB, RSG/RSFV, EU-Richtlinie; DRSF als beauftragte Einrichtung)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 651r BGB – Insolvenzsicherung; Sicherungsschein:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651r.html
- § 651r BGB im Volltext (nichtamtliche Fassung, BGB zuletzt geändert 23.07.2026 – Abs. 2: Fondspflicht seit 01.11.2021 und 10-Mio.-€-Ausnahme; Abs. 3 Satz 3: 1-Mio.-€-Begrenzung für Veranstalter unter 3 Mio. € Umsatz):
  https://lxgesetze.de/bgb/651r
- § 651s BGB – Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651s.html
- § 651t BGB – Zahlungen; Sicherungsschein:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651t.html
- § 651w BGB – Verbundene Reiseleistungen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651w.html
- Reisesicherungsfondsgesetz (RSG):
  https://www.gesetze-im-internet.de/rsg/BJNR211410021.html
- Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV):
  https://www.gesetze-im-internet.de/rsfv/BJNR234910021.html
- Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie), Art. 17:
  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L2302
- DRSF – FAQs (Absicherungspflicht ab 10 Mio. €, Entgelt, Sicherungsschein):
  https://drsf.reise/faqs/
- DRSF – Erstattungsprozess:
  https://drsf.reise/erstattungsprozess/
- DRSF – Pressemitteilung vom 29.07.2025 „Deutscher Reisesicherungsfonds senkt Entgelte gestaffelt zum 1. September 2025 und zum 1. November 2025" (1,0 % seit 01.11.2021, 0,75 % ab 01.09.2025, 0,5 % ab 01.11.2025):
  https://drsf.reise/pressemeldungen/drsf-senkt-entgelte-gestaffelt/
- DRSF – Pressemitteilung vom 25.06.2026 „Deutscher Reisesicherungsfonds entlastet die Reisebranche mit Senkung der Entgelte und Sicherheitsleistungen zum 1. November 2026 deutlich" (Entgelt 0,25 % ab 01.11.2026; Startwert der Sicherheiten von 7 % auf 5 %; Tarifierungsbandbreite von bisher 5–9 % auf 1–9 %; Aufsichtsbehörde BMJV; dynamisches Zielkapital):
  https://drsf.reise/pressemeldungen/deutscher-reisesicherungsfonds-entlastet-die-reisebranche-mit-senkung-der-entgelte-und-sicherheitsleistungen-zum-1-november-2026-deutlich/
- touristik aktuell, 19.01.2024 – „Kundengelder: DRSF will Beiträge stabil halten" (Zielkapital 750 Mio. € im Oktober 2023 erreicht, Rückgabe der Staatsbürgschaft):
  https://www.touristik-aktuell.de/reisevertrieb/kundengelder-drsf-will-beitraege-stabil-halten/

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-09
- Letzte Prüfung: 2026-09-09
- In Kraft seit: 2021-11-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
