{
    "slug": "ruhepausen-ruhezeit-arbzg",
    "titre": "Ruhepausen und Ruhezeit – §§ 4, 5, 7 und 22 ArbZG",
    "domaine": "arbeitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Das Arbeitszeitgesetz verlangt zwei getrennte Erholungszeiten: die Ruhepause während des Arbeitstages (§ 4 ArbZG) und die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen…",
    "resume_court": "Das Arbeitszeitgesetz verlangt zwei getrennte Erholungszeiten: die **Ruhepause während** des Arbeitstages (§ 4 ArbZG) und die **Ruhezeit zwischen** zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG). Die Pause beträgt mindestens **30 Minuten** bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und mindestens **45 Minuten** bei mehr als neun Stunden; sie darf in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, und länger als **sechs Stunden hintereinander** darf niemand ohne Pause beschäftigt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine **ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden** einzuhalten (§ 5 Absatz 1 ArbZG). Ruhepausen zählen nach § 2 Absatz 1 ArbZG **nicht** zur Arbeitszeit. Von beiden Vorgaben kann nur in den ausdrücklich genannten Fällen abgewichen werden – insbesondere durch Tarifvertrag oder auf dessen Grundlage durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung (§ 7 ArbZG); Verstöße sind nach § 22 ArbZG bußgeldbewehrt mit bis zu **30.000 Euro**.",
    "faits": [
        {
            "point": "Pause bei Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden",
            "valeur": "mindestens 30 Minuten [§ 4 Satz 1 ArbZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pause bei Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden",
            "valeur": "mindestens 45 Minuten [§ 4 Satz 1 ArbZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pause bei Arbeitszeit von genau 6 Stunden oder weniger",
            "valeur": "gesetzlich keine Ruhepause vorgeschrieben [§ 4 Satz 1 ArbZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufteilung der Pause",
            "valeur": "zulässig in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten [§ 4 Satz 2 ArbZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höchstdauer ununterbrochener Arbeit",
            "valeur": "6 Stunden – danach darf ohne Ruhepause nicht weiterbeschäftigt werden [§ 4 Satz 3 ArbZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeitpunkt der Pause",
            "valeur": "die Pausen müssen „im voraus feststehen\u0022 [§ 4 Satz 1 ArbZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslegung „im Voraus feststehend\u0022",
            "valeur": "Verlangen betriebliche Erfordernisse eine flexible Festlegung, genügt es, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn der Pause weiß, dass und wie lange er Pause hat und frei über den Zeitraum verfügen kann [BAG, 21.08.2024 – 5 AZR 266/23, Leitsatz]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pause = Arbeitszeit?",
            "valeur": "Nein. Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; nur im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit [§ 2 Absatz 1 ArbZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mindestruhezeit nach Arbeitsende",
            "valeur": "11 Stunden ununterbrochen [§ 5 Absatz 1 ArbZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verkürzung der Ruhezeit ohne Tarifvertrag",
            "valeur": "um bis zu 1 Stunde (also auf 10 Stunden) nur in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung [§ 5 Absatz 2 ArbZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausgleich einer solchen Verkürzung",
            "valeur": "jede Verkürzung ist innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden auszugleichen [§ 5 Absatz 2 ArbZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rufbereitschaft im Gesundheitswesen",
            "valeur": "Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, können zu anderen Zeiten ausgeglichen werden [§ 5 Absatz 3 ArbZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tarifliche Kurzpausen",
            "valeur": "in Schicht- und Verkehrsbetrieben kann die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden – abweichend von § 4 Satz 2 [§ 7 Absatz 1 Nummer 2 ArbZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tarifliche Kürzung der Ruhezeit",
            "valeur": "um bis zu 2 Stunden (also auf 9 Stunden), wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird [§ 7 Absatz 1 Nummer 3 ArbZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ruhezeit nach sehr langen Schichten",
            "valeur": "wird die werktägliche Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden [§ 7 Absatz 9 ArbZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld bei Pausenverstoß",
            "valeur": "bis zu 30.000 Euro [§ 22 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 2 ArbZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld bei Ruhezeitverstoß",
            "valeur": "bis zu 30.000 Euro [§ 22 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 2 ArbZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Straftatbestand",
            "valeur": "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei vorsätzlicher Gefährdung von Gesundheit oder Arbeitskraft bzw. bei beharrlicher Wiederholung [§ 23 Absatz 1 ArbZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Jugendliche unter 18 Jahren",
            "valeur": "statt ArbZG gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz: 30 Minuten Pause bei mehr als 4½ bis 6 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden, Pause erst ab 15 Minuten Unterbrechung, höchstens 4½ Stunden Arbeit am Stück, Freizeit von mindestens 12 Stunden [§ 18 Absatz 2 ArbZG; §§ 11, 13 JArbSchG]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 2 ArbZG (Begriffsbestimmungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__2.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 3 ArbZG (Arbeitszeit der Arbeitnehmer)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 4 ArbZG (Ruhepausen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__4.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 5 ArbZG (Ruhezeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__5.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 7 ArbZG (Abweichende Regelungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__7.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 18 ArbZG (Nichtanwendung des Gesetzes)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__18.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 21a ArbZG (Beschäftigung im Straßentransport)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__21a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 22 ArbZG (Bußgeldvorschriften)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__22.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 23 ArbZG (Strafvorschriften)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__23.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – Arbeitszeitgesetz (Gesamttext, PDF)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/ArbZG.pdf",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 11 JArbSchG (Ruhepausen, Aufenthaltsräume)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__11.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 13 JArbSchG (Tägliche Freizeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__13.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 21.08.2024 – 5 AZR 266/23 („Gesetzliche Ruhepause – Lage – Vergütung\u0022, ECLI:DE:BAG:2024:210824.U.5AZR266.23.0)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-266-23/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesarbeitsgericht – Volltext 5 AZR 266/23 (PDF)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2024/11/5-AZR-266-23.pdf",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 25.02.2015 – 5 AZR 847/13 (Pausenkorridor, Mitteilung der Pausenlage bei Schichtbeginn, ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR847.13.0)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-847-13/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMAS – Regelungen zur Arbeitszeit",
            "url": "https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Regelungen-zur-Arbeitszeit/regelungen-zur-arbeitszeit.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "EUR-Lex – Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie), CELEX 32003L0088",
            "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32003L0088",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Ruhepausen und Ruhezeit – §§ 4, 5, 7 und 22 ArbZG?",
            "reponse": "Das Arbeitszeitgesetz verlangt zwei getrennte Erholungszeiten: die Ruhepause während des Arbeitstages (§ 4 ArbZG) und die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG). Die Pause beträgt mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden; sie darf in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, und länger als…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Ruhepausen und Ruhezeit?",
            "reponse": "§§ 4 und 5 ArbZG gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Absatz 2 ArbZG – also für Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten – unabhängig von Betriebsgröße, Branche und Arbeitsort. Maßgeblich ist die tatsächliche Arbeitszeit des einzelnen Tages, nicht die vertraglich vereinbarte: Wer vertraglich sechs Stunden schuldet, an einem Tag aber 6 Stunden und 30 Minuten…"
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Ruhepausen und Ruhezeit?",
            "reponse": "Kein Anwendungsbereich (§ 18 Absatz 1 ArbZG): leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 BetrVG sowie Chefärzte; Leiter öffentlicher Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind; Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Ruhepausen und Ruhezeit?",
            "reponse": "„Nach sechs Stunden Arbeit muss ich Pause machen.\u0022 Der Pausenanspruch entsteht erst bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Bei exakt sechs Stunden schreibt § 4 ArbZG keine Pause vor – die Sechs-Stunden-Grenze des § 4 Satz 3 verbietet aber die Weiterbeschäftigung ohne Pause darüber hinaus. „Die Pause wird bezahlt.\u0022 Nach § 2 Absatz 1 ArbZG ist die Ruhepause keine Arbeitszeit."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Ruhepausen und Ruhezeit aus?",
            "reponse": "Eine Beschäftigte arbeitet an einem Dienstag von 8:00 bis 18:15 Uhr. Ihre Arbeitszeit beträgt damit – nach Abzug der Pause – mehr als neun Stunden, sodass eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu gewähren ist (§ 4 Satz 1 ArbZG). Diese darf beispielsweise in eine 30-Minuten- und eine 15-Minuten-Pause aufgeteilt werden (§ 4 Satz 2 ArbZG), nicht aber in drei Abschnitte zu je zehn Minuten."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q19885108",
        "Q260732",
        "Q628967",
        "Q176936",
        "Q314555"
    ],
    "valid_from": "1994-07-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-22",
    "derniere_verification": "2026-10-22",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/ruhepausen-ruhezeit-arbzg"
}