{
    "slug": "sachpfaendung-gerichtsvollzieher-808-zpo",
    "titre": "Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 808 ff. ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Sachpfändung ist die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen des Schuldners und wird vom Gerichtsvollzieher durchgeführt. Er pfändet, indem…",
    "resume_court": "Die **Sachpfändung** ist die Zwangsvollstreckung in **bewegliche körperliche Sachen** des Schuldners und wird vom **Gerichtsvollzieher** durchgeführt. Er pfändet, indem er die Sachen **in Besitz nimmt** (§ 808 Abs. 1 ZPO). **Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere** nimmt der Gerichtsvollzieher stets an sich; **andere Sachen** dürfen im **Gewahrsam des Schuldners** bleiben, sofern die Befriedigung des Gläubigers dadurch nicht gefährdet wird – die Pfändung wird dann durch ein **Pfandsiegel** (umgangssprachlich „Kuckuck\u0022) kenntlich gemacht (§ 808 Abs. 2 ZPO). Gepfändet werden darf nur so viel, wie zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten **erforderlich** ist; eine Pfändung unterbleibt, wenn kein **Überschuss über die Vollstreckungskosten** zu erwarten ist (Verbot der Über- und der zwecklosen Pfändung, § 803 ZPO). **Unpfändbar** sind die im Katalog des **§ 811 ZPO** genannten Gegenstände – etwa Sachen für Erwerbstätigkeit, Haushalt und persönlichen Gebrauch. Verwertet werden gepfändete Sachen grundsätzlich durch **öffentliche Versteigerung** (§ 814 ZPO); der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die **Hälfte (5/10) des gewöhnlichen Verkaufswerts** erreicht (Mindestgebot, § 817a ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 808 ff. ZPO (Sachpfändung); Grundsätze § 803 ZPO; unpfändbare Sachen § 811 ZPO; Verwertung §§ 814, 817, 817a ZPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständig",
            "valeur": "Gerichtsvollzieher (§ 808 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pfändungsgegenstand",
            "valeur": "bewegliche körperliche Sachen im Gewahrsam des Schuldners",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pfändungsakt",
            "valeur": "Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher (§ 808 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geld/Kostbarkeiten/Wertpapiere",
            "valeur": "werden vom Gerichtsvollzieher an sich genommen (§ 808 Abs. 2 S. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Belassung beim Schuldner",
            "valeur": "andere Sachen dürfen im Gewahrsam des Schuldners bleiben, Kenntlichmachung durch Pfandsiegel („Kuckuck\u0022, § 808 Abs. 2 S. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sachen bei Gläubiger/Dritten",
            "valeur": "Pfändung wie beim Schuldner, wenn Gläubiger im Gewahrsam hat oder Dritter zur Herausgabe bereit ist (§ 809 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Umfang",
            "valeur": "nur so weit wie zur Befriedigung + Kostendeckung erforderlich; Verbot der Überpfändung und der zwecklosen Pfändung (§ 803 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unpfändbare Sachen",
            "valeur": "Katalog des § 811 ZPO (u. a. Erwerbstätigkeit, Haushalt, persönlicher/beruflicher Gebrauch)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Austauschpfändung",
            "valeur": "wertvoller Gegenstand pfändbar, wenn Ersatzstück oder Ersatzgeld gestellt wird (§ 811a ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wertschätzung",
            "valeur": "Schätzung zum gewöhnlichen Verkaufswert zur Zeit der Pfändung; Kostbarkeiten durch Sachverständigen (§ 813 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verwertung",
            "valeur": "grundsätzlich öffentliche Versteigerung (§ 814 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mindestgebot",
            "valeur": "Zuschlag nur bei Gebot ≥ 5/10 (Hälfte) des gewöhnlichen Verkaufswerts (§ 817a ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 803 ZPO – Umfang der Pfändung (Verbot der Über- und zwecklosen Pfändung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__803.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 808 ZPO – Pfändung beim Schuldner (Inbesitznahme, Pfandsiegel)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__808.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 809 ZPO – Pfändung bei Gläubiger oder herausgabebereitem Dritten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__809.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 811 ZPO – Unpfändbare Sachen und Tiere",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__811.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 811a ZPO – Austauschpfändung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__811a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 813 ZPO – Schätzung des Wertes (gewöhnlicher Verkaufswert)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__813.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 814 ZPO – Öffentliche Versteigerung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__814.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 817a ZPO – Mindestgebot (Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__817a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMJ – Zwangsvollstreckung und Pfändungsschutz (amtliche Übersicht)",
            "url": "https://www.bmj.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz_node.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 808 ff. ZPO)?",
            "reponse": "Die Sachpfändung ist die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen des Schuldners und wird vom Gerichtsvollzieher durchgeführt. Er pfändet, indem er die Sachen in Besitz nimmt (§ 808 Abs. 1 ZPO). Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere nimmt der Gerichtsvollzieher stets an sich; andere Sachen dürfen im Gewahrsam des Schuldners bleiben, sofern die Befriedigung des Gläubigers dadurch nicht gefährdet wird – die…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 808…?",
            "reponse": "„Der Gerichtsvollzieher nimmt bei der Pfändung immer alles mit.\u0022 Falsch. Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere nimmt er an sich; andere Sachen dürfen beim Schuldner bleiben und werden nur durch ein Pfandsiegel kenntlich gemacht (§ 808 Abs. 2 ZPO). „Das Pfandsiegel bedeutet, ich darf die Sache nicht mehr benutzen.\u0022 Nein."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q231695",
        "Q186302"
    ],
    "valid_from": "2026-07-01",
    "valid_to": "2027-06-30",
    "derniere_revision": "2026-10-22",
    "derniere_verification": "2026-10-22",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/sachpfaendung-gerichtsvollzieher-808-zpo"
}