{
    "slug": "schuldnerverzeichnis-882b-zpo",
    "titre": "Schuldnerverzeichnis (§§ 882b–882h ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Das Schuldnerverzeichnis ist ein amtliches, elektronisch geführtes Register über Personen, gegen die eine Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist.",
    "resume_court": "Das **Schuldnerverzeichnis** ist ein amtliches, elektronisch geführtes Register über Personen, gegen die eine Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist. Geführt wird es vom **zentralen Vollstreckungsgericht** jedes Landes (§ 882h ZPO). Eingetragen wird ein Schuldner nicht wegen jeder offenen Rechnung, sondern nur bei einem der gesetzlichen **Eintragungsgründe** (§ 882b ZPO): einer Eintragungsanordnung des **Gerichtsvollziehers** nach § 882c ZPO – etwa weil der Schuldner die **Vermögensauskunft nicht abgibt**, eine Vollstreckung offensichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung führt oder die Forderung **nicht binnen eines Monats** nach der Auskunft beglichen wird –, einer Anordnung der **Vollstreckungsbehörde** nach § 284 Abs. 9 AO oder einer Anordnung des **Insolvenzgerichts** nach § 26 Abs. 2 oder § 303a InsO. Gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers kann der Schuldner binnen **zwei Wochen Widerspruch** einlegen (§ 882d ZPO); der Widerspruch hemmt die Eintragung nicht. **Einsicht** erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt – etwa zur Bonitätsprüfung, für Strafverfolgung oder Auskunft über sich selbst (§ 882f ZPO); die Daten unterliegen strenger **Zweckbindung**. Eine Eintragung wird **nach drei Jahren** seit dem Tag der Eintragungsanordnung von Amts wegen **gelöscht** (§ 882e ZPO); vorzeitig, wenn die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 882b–882h ZPO; ergänzend § 284 Abs. 9 AO, §§ 26 Abs. 2, 303a InsO, SchuFV (Führung), SchuVAbdrV (Abdruck-Bezug)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geführt von",
            "valeur": "zentrales Vollstreckungsgericht des jeweiligen Landes (§ 882h ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eintragungsgründe",
            "valeur": "Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers (§ 882c ZPO), der Vollstreckungsbehörde (§ 284 Abs. 9 AO) oder des Insolvenzgerichts (§ 26 Abs. 2 / § 303a InsO) (§ 882b Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anordnung durch Gerichtsvollzieher",
            "valeur": "wenn Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt, eine Vollstreckung offensichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung führt oder er nicht binnen eines Monats nach Abgabe zahlt (§ 882c Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt",
            "valeur": "Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Wohnsitze/Sitz (bzw. Firma); Aktenzeichen und Gericht/Behörde; Datum der Anordnung und Eintragungsgrund (§ 882b Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsbehelf",
            "valeur": "Widerspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Vollstreckungsgericht; kein Aufschub der Eintragung (§ 882d Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einsicht",
            "valeur": "nur bei dargelegtem berechtigtem Interesse (Bonität, Strafverfolgung, Selbstauskunft, Dienstaufsicht); Zweckbindung (§ 882f ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abruf",
            "valeur": "zentral über das Vollstreckungsportal der Länder (vollstreckungsportal.de); gewerbsmäßiger Abdruck-Bezug nach SchuVAbdrV (§ 882g ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Löschung",
            "valeur": "von Amts wegen nach 3 Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung (§ 882e Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorzeitige Löschung",
            "valeur": "bei Vorlage einer vollstreckbaren Entscheidung, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen eingestellt ist (§ 882e Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 882b ZPO – Inhalt des Schuldnerverzeichnisses; Eintragungsgründe",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 882c ZPO – Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers (drei Fallgruppen, Begründung, Zustellung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 882d ZPO – Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung (Zwei-Wochen-Frist, kein Aufschub)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882d.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 882e ZPO – Löschung (Drei-Jahres-Frist, vorzeitige Löschung, Berichtigung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882e.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 882f ZPO – Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (Zwecke, Zweckbindung, Meldesperre)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882f.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 882g ZPO – Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882g.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 882h ZPO – Führung des Schuldnerverzeichnisses durch das zentrale Vollstreckungsgericht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882h.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 284 AO – Vermögensauskunft und Eintragungsanordnung der Vollstreckungsbehörde (Abs. 9)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__284.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMJ – Zwangsvollstreckung und Pfändungsschutz (amtliche Übersicht)",
            "url": "https://www.bmj.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz_node.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Schuldnerverzeichnis (§§ 882b–882h ZPO)?",
            "reponse": "Das Schuldnerverzeichnis ist ein amtliches, elektronisch geführtes Register über Personen, gegen die eine Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist. Geführt wird es vom zentralen Vollstreckungsgericht jedes Landes (§ 882h ZPO). Eingetragen wird ein Schuldner nicht wegen jeder offenen Rechnung, sondern nur bei einem der gesetzlichen Eintragungsgründe (§ 882b ZPO): einer Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Schuldnerverzeichnis (§§ 882b–882h ZPO)?",
            "reponse": "„Wer eine Rechnung nicht zahlt, landet im Schuldnerverzeichnis.\u0022 Nein. Eingetragen wird nur bei einem gesetzlichen Eintragungsgrund (§ 882b ZPO) – insbesondere nach einer erfolglosen Zwangsvollstreckung oder der Nichtabgabe der Vermögensauskunft, nicht bei bloß offener oder streitiger Forderung. „Das Schuldnerverzeichnis ist die SCHUFA.\u0022 Nein. Es ist ein amtliches Justizregister nach §§ 882b ff."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q2250892",
        "Q231695",
        "Q206893"
    ],
    "valid_from": "2026-08-07",
    "valid_to": "2027-08-07",
    "derniere_revision": "2026-08-07",
    "derniere_verification": "2026-08-07",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/schuldnerverzeichnis-882b-zpo"
}