{
    "slug": "sofortige-beschwerde-567-zpo",
    "titre": "Sofortige Beschwerde im Zivilprozess (§§ 567 ff. ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die sofortige Beschwerde ist das Rechtsmittel gegen Beschlüsse – nicht gegen Urteile. Sie ist statthaft gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der…",
    "resume_court": "Die **sofortige Beschwerde** ist das Rechtsmittel gegen **Beschlüsse** – nicht gegen Urteile. Sie ist statthaft gegen **im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte**, wenn entweder **das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht** oder es sich um eine **eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung** handelt, **durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist** (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Die Frist ist eine **Notfrist von zwei Wochen** ab **Zustellung**, spätestens fünf Monate nach Verkündung; eingelegt werden kann **beim Ausgangsgericht oder beim Beschwerdegericht** (§ 569 Abs. 1 ZPO). **Wichtig 2026:** Gegen **Kostenentscheidungen** ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands **300 Euro übersteigt** – dieser Wert wurde zum **1. Januar 2026 von 200 auf 300 Euro angehoben** (§ 567 Abs. 2 ZPO i. d. F. des Gesetzes vom 08.12.2025, BGBl. I Nr. 318); für Altfälle gilt nach **§ 47 EGZPO** weiter die 200-Euro-Grenze. Die Beschwerde hat **grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung** – Ausnahme: Festsetzung eines **Ordnungs- oder Zwangsmittels** (§ 570 Abs. 1 ZPO); Ausgangsgericht und Beschwerdegericht können die Vollziehung aber aussetzen (§ 570 Abs. 2, 3 ZPO). Verfahrensbesonderheit: Das Ausgangsgericht prüft **zuerst selbst**, ob es der Beschwerde **abhilft** (**Abhilfeverfahren**, § 572 Abs. 1 ZPO); erst wenn es nicht abhilft, geht die Sache an das Beschwerdegericht. Eine **Begründung** ist ein **Soll**, keine Zulässigkeitsvoraussetzung (§ 571 Abs. 1 ZPO), und **neue Angriffs- und Verteidigungsmittel** sind zulässig (§ 571 Abs. 2 S. 1 ZPO). In der Zwangsvollstreckung öffnet **§ 793 ZPO** die sofortige Beschwerde generell gegen Entscheidungen, die **ohne mündliche Verhandlung ergehen können**.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlagen",
            "valeur": "§§ 567–573 ZPO (Titel 1 „Sofortige Beschwerde\u0022), § 793 ZPO (Zwangsvollstreckung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Angefochten werden",
            "valeur": "Beschlüsse (nicht Urteile – dort: Berufung/Revision)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Statthaftigkeit",
            "valeur": "Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte im ersten Rechtszug, wenn (1) gesetzlich ausdrücklich bestimmt oder (2) ohne mündliche Verhandlung ergangene Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs (§ 567 Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kostenentscheidungen",
            "valeur": "zulässig nur, wenn Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt (§ 567 Abs. 2) – seit 01.01.2026, zuvor 200 €",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Übergangsrecht",
            "valeur": "§ 47 EGZPO: alte Fassung (200 €) weiter, wenn die anzufechtende Entscheidung bis 31.12.2025 verkündet/der Geschäftsstelle übergeben oder die mündliche Verhandlung bis dahin geschlossen war",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist",
            "valeur": "Notfrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 S. 1) – soweit nicht eine andere Frist bestimmt ist",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fristbeginn",
            "valeur": "Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung (§ 569 Abs. 1 S. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einlegung bei",
            "valeur": "Ausgangsgericht ODER Beschwerdegericht (§ 569 Abs. 1 S. 1) – Wahlrecht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form",
            "valeur": "Beschwerdeschrift mit Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung + Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird (§ 569 Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Protokollerklärung möglich",
            "valeur": "wenn 1. Rechtszug kein Anwaltsprozess war, die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder sie von Zeuge/Sachverständigem/Drittem (§§ 142, 144 ZPO) erhoben wird (§ 569 Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begründung",
            "valeur": "Soll-Vorschrift, keine Begründungsfrist (§ 571 Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Neuer Vortrag",
            "valeur": "zulässig (§ 571 Abs. 2 S. 1); nicht rügefähig: unrichtige Bejahung der eigenen Zuständigkeit durch das Erstgericht (§ 571 Abs. 2 S. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Präklusion",
            "valeur": "Fristsetzung durch Vorsitzenden/Beschwerdegericht möglich; verspätetes Vorbringen nur bei fehlender Verzögerung oder genügender Entschuldigung (§ 571 Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufschiebende Wirkung",
            "valeur": "grundsätzlich keine; Ausnahme: Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels (§ 570 Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollziehung aussetzen",
            "valeur": "durch Ausgangsgericht (§ 570 Abs. 2) und durch Beschwerdegericht per einstweiliger Anordnung (§ 570 Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abhilfeverfahren",
            "valeur": "Ausgangsgericht hilft ab, wenn es die Beschwerde für begründet hält; sonst unverzügliche Vorlage an das Beschwerdegericht (§ 572 Abs. 1 S. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Amtsprüfung",
            "valeur": "Beschwerdegericht prüft von Amts wegen Statthaftigkeit, Form und Frist; sonst Verwerfung als unzulässig (§ 572 Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entscheidungsform",
            "valeur": "Beschluss (§ 572 Abs. 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Besetzung",
            "valeur": "Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger stammt; Übertragung auf die Kammer bei besonderen Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung (§ 568)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weiteres Rechtsmittel",
            "valeur": "Rechtsbeschwerde zum BGH nur, wenn gesetzlich bestimmt oder vom Beschwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwaltszwang",
            "valeur": "vor LG und OLG grundsätzlich ja (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO); Ausnahmen über § 569 Abs. 3, § 571 Abs. 4 ZPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwangsvollstreckung",
            "valeur": "§ 793 ZPO: sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen können",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 567 ZPO – Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde (Statthaftigkeit Abs. 1 Nr. 1 und 2; Kostenentscheidungen nur bei Beschwerdewert über 300 Euro Abs. 2 – Fassung des Gesetzes vom 08.12.2025, BGBl. I Nr. 318, in Kraft ab 01.01.2026; Anschlussbeschwerde Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__567.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 568 ZPO – Originärer Einzelrichter (Einzelrichterzuständigkeit bei Entscheidungen von Einzelrichter/Rechtspfleger; Übertragung bei besonderen Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung; kein Rechtsmittel auf die Übertragung stützbar)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__568.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 569 ZPO – Frist und Form (Notfrist von zwei Wochen, Einlegung beim Ausgangs- oder Beschwerdegericht Abs. 1 S. 1; Fristbeginn mit Zustellung, spätestens fünf Monate nach Verkündung Abs. 1 S. 2; Beschwerdeschrift Abs. 2; Protokollerklärung Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__569.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 570 ZPO – Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen (aufschiebende Wirkung nur bei Ordnungs-/Zwangsmitteln Abs. 1; Aussetzung durch Ausgangsgericht Abs. 2; einstweilige Anordnung des Beschwerdegerichts Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__570.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 571 ZPO – Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang (Soll-Begründung Abs. 1; neue Angriffs-/Verteidigungsmittel und Ausschluss der Zuständigkeitsrüge Abs. 2; Präklusion Abs. 3; Protokollerklärung Abs. 4)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__571.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 572 ZPO – Gang des Beschwerdeverfahrens (Abhilfe und unverzügliche Vorlage Abs. 1; Amtsprüfung von Statthaftigkeit, Form und Frist, Verwerfung als unzulässig Abs. 2; Übertragung der Anordnung Abs. 3; Entscheidung durch Beschluss Abs. 4)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__572.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 574 ZPO – Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde (Statthaftigkeit nur bei gesetzlicher Bestimmung oder Zulassung Abs. 1; grundsätzliche Bedeutung/Rechtsfortbildung Abs. 2; Bindung an die Zulassung Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__574.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 793 ZPO – Sofortige Beschwerde (im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen können)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__793.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 78 ZPO – Anwaltsprozess (Anwaltszwang vor Landgerichten und Oberlandesgerichten Abs. 1 S. 1; beim BGH zugelassener Rechtsanwalt Abs. 1 S. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 47 EGZPO – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte (§§ 511, 544, 567 ZPO in der bis 31.12.2025 geltenden Fassung weiter anwendbar bei Verkündung/Übergabe an die Geschäftsstelle oder Schluss der mündlichen Verhandlung bis 31.12.2025)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/__47.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 47 EGZPO – Normtext und Änderungsnachweis mit Fundstelle BGBl. I Nr. 318 vom 08.12.2025 (dejure.org-Permalink)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/EGZPO/47.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025, BGBl. I Nr. 318 (Anhebung des Beschwerdewerts in § 567 Abs. 2 ZPO von 200 auf 300 Euro, in Kraft 01.01.2026)",
            "url": "https://dejure.org/BGBl/2025/BGBl._I_Nr._318",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Beschluss vom 23.04.2024 – VIII ZB 75/23 (Verfahrensfehler, wenn das Beschwerdegericht durch die Zivilkammer statt durch den originären Einzelrichter nach § 568 ZPO entscheidet)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZB%2075/23",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.05.2026 – 3 W 13/26 (Anwaltszwang für die sofortige Beschwerde gegen einen den Verfügungsantrag zurückweisenden Beschluss des Landgerichts)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20W%2013/26",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Sofortige Beschwerde im Zivilprozess (§§ 567 ff. ZPO)?",
            "reponse": "Die sofortige Beschwerde ist das Rechtsmittel gegen Beschlüsse – nicht gegen Urteile. Sie ist statthaft gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn entweder das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder es sich um eine eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Sofortige Beschwerde im Zivilprozess (§§ 567 ff. Z…?",
            "reponse": "„Die Beschwerde stoppt die Entscheidung.\u0022 Nein. Aufschiebende Wirkung gibt es nur bei Ordnungs- oder Zwangsmitteln (§ 570 Abs. 1 ZPO). Sonst muss ein Aussetzungsantrag nach § 570 Abs. 2 oder 3 ZPO gestellt werden. „Ich habe einen Monat Zeit.\u0022 Nein. Die Notfrist beträgt zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) – nicht einen Monat wie bei der Berufung (§ 517 ZPO)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1628360",
        "Q21040837",
        "Q206893"
    ],
    "valid_from": "2026-08-23",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-08-23",
    "derniere_verification": "2026-08-23",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/sofortige-beschwerde-567-zpo"
}