{
    "slug": "solarpflicht-schleswig-holstein",
    "titre": "Solarpflicht Schleswig-Holstein 2026 – PV-Pflicht bei Neubau, Nichtwohngebäude-Dachsanierung und Parkplatz (§§ 25, 26 EWKG)",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "In Schleswig-Holstein gilt seit dem 29. März 2025 eine landesweite Photovoltaik-Pflicht auf Grundlage des novellierten Energiewende- und Klimaschutzgesetzes…",
    "resume_court": "In Schleswig-Holstein gilt seit dem **29. März 2025** eine landesweite Photovoltaik-Pflicht auf Grundlage des novellierten **Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG)**. Für **Gebäude** regelt sie **§ 26 EWKG**: Eine PV-Installationspflicht besteht beim **Neubau von Gebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäuden)** sowie bei der **Renovierung von mehr als 10 % der Dachfläche eines Nichtwohngebäudes** – jeweils auf der für eine Solarnutzung **geeigneten** Dachfläche. Wichtig: Eine bloße **Dachsanierung eines Wohngebäudes** löst **keine** Pflicht aus. Für **offene Parkplätze** regelt **§ 25 EWKG**: Bei Neubau oder grundlegender Sanierung eines offenen Parkplatzes mit **mehr als 70 Stellplätzen** – oder bei Erweiterung eines bestehenden Parkplatzes um **mindestens 70 Stellplätze** – ist über der geeigneten Stellplatzfläche eine PV-Anlage zu errichten.\n\nAnders als teils in Ratgebern behauptet, gibt es **keine feste Mindestquote von 25 %**: Nach der amtlichen Auslegung des Landes ist die für PV geeignete Fläche **grundsätzlich vollständig** zu belegen; ungeeignete Teilflächen (Verschattung, Statik, Dachaufbauten) sind ausgenommen. Die Pflicht kann auch durch **Ersatzmaßnahmen** (PV an anderen Außenflächen bzw. in der unmittelbaren Umgebung, Solarthermie oder eine Kombination) erfüllt werden. Für **Wohngebäude** gilt eine **Übergangsregelung bis zum 29. März 2026** (Bauantrag/Bauanzeige oder Baubeginn innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer **Geldbuße von bis zu 50.000 €** geahndet werden.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage Gebäude",
            "valeur": "§ 26 EWKG (Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage Parkplätze",
            "valeur": "§ 25 EWKG",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "In Kraft seit",
            "valeur": "29. März 2025 (Inkrafttreten des Änderungsgesetzes / EWKG-Novelle)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslöser Gebäude Neubau",
            "valeur": "Errichtung eines Gebäudes – Wohn- und Nichtwohngebäude (§ 26 Abs. 1 EWKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslöser Nichtwohngebäude Bestand",
            "valeur": "Renovierung von mehr als 10 % der Dachfläche eines Nichtwohngebäudes",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wohngebäude bei Dachsanierung",
            "valeur": "Keine PV-Pflicht bei bloßer Renovierung/Sanierung des Wohngebäude-Dachs",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Umfang der Belegung",
            "valeur": "für PV geeignete Dachfläche ist grundsätzlich vollständig zu nutzen – keine feste Mindestquote",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ungeeignete Flächen",
            "valeur": "von anderen Anlagen belegt (Dachterrasse, -fenster, Antennen), stark verschattet (z. B. Nordausrichtung), aus Statikgründen ungeeignet; regelmäßig auch Gründächer",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Leistungsvorgabe",
            "valeur": "derzeit keine feste kWp-Vorgabe (§ 27 Nr. 2 EWKG enthält Verordnungsermächtigung, Verordnung nicht geplant)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Balkonkraftwerk",
            "valeur": "erfüllt die Pflicht grundsätzlich nicht (nur bei sehr kleinen geeigneten Flächen denkbar)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslöser Parkplatz Neubau/Sanierung",
            "valeur": "offener Parkplatz mit mehr als 70 Stellplätzen, für Solarnutzung geeignet (§ 25 Abs. 1 EWKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslöser Parkplatz Erweiterung",
            "valeur": "Erweiterung eines bestehenden offenen Parkplatzes um mindestens 70 Stellplätze",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "\u0022Grundlegende Sanierung\u0022 Parkplatz",
            "valeur": "großflächige Erneuerung (\u003E 50 % der Gesamtfläche) zumindest der Oberflächenbeschichtung, auch erstmalige Ver-/Entsiegelung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ersatzmaßnahmen",
            "valeur": "PV auf anderen Außenflächen (Gebäude) bzw. angrenzendem Gebäude/unmittelbarer Umgebung (Parkplatz), Solarthermie oder Kombination (§ 25 Abs. 2 / § 26 Abs. 2 EWKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verantwortlich",
            "valeur": "Bauherrin/Bauherr bzw. Eigentümerin/Eigentümer; Erfüllung durch Dritte (z. B. Dachverpachtung) möglich",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Befreiung",
            "valeur": "ganz oder teilweise bei unbilliger Härte / unangemessenem Aufwand / Unmöglichkeit (§ 25 Abs. 3 / § 26 Abs. 3 EWKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unwirtschaftlichkeit",
            "valeur": "Amortisationsdauer über der Nutzungsdauer (typ. ~20 Jahre) → regelmäßig unwirtschaftlich; Strompreissteigerung typ. 2–3 %/Jahr ansetzen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antrag/Zuständigkeit",
            "valeur": "Antrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (§ 25 Abs. 4 / § 26 Abs. 4 EWKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Übergang Wohngebäude",
            "valeur": "Pflicht entfällt, wenn Bauantrag/Bauanzeige oder Baubeginn innerhalb eines Jahres nach 29.3.2025 – also bis 29. März 2026 (§ 26 Abs. 6 EWKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Übergang Parkplätze",
            "valeur": "Ausnahmen u. a. bei grundlegender Sanierung, Erweiterung ≥ 70 Stellplätze oder Neubau mit ≤ 100 Stellplätzen bei Antrag/Baubeginn binnen eines Jahres (§ 25 Abs. 6 EWKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sanktion",
            "valeur": "Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 50.000 €",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollzug",
            "valeur": "untere Bauaufsichtsbehörde kann Nachweis über Pflichterfüllung verlangen",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 26 EWKG – Photovoltaik-Pflicht bei Gebäuden (Landesnorm, amtlicher Volltext über das SH-Rechtsportal)",
            "url": "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-EWKSGSHV3P26",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 25 EWKG – Photovoltaik-Pflicht bei Parkplätzen (Landesnorm, amtlicher Volltext über das SH-Rechtsportal)",
            "url": "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-EWKSGSHV3P25",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2 EWKG – Begriffsbestimmungen (u. a. Nr. 14 Nichtwohngebäude), SH-Rechtsportal",
            "url": "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-EWKSGSHV2P2",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 27 EWKG – Verordnungsermächtigung (technische Anforderungen), SH-Rechtsportal",
            "url": "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-EWKSGSHV3P27",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 Abs. 1 Nr. 23 GEG – Definition Nichtwohngebäude (Verweisnorm des EWKG)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Land Schleswig-Holstein – FAQ (EWKG) zu Photovoltaik bei Gebäuden (§ 26 EWKG: Auslöser, geeignete Dachfläche vollständig nutzen, Ersatzmaßnahmen, Befreiung, Bußgeld bis 50.000 €, Übergangsfrist Wohngebäude)",
            "url": "https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/E/energiewende/_faqs_ewkg/faq_ewkg_pv/faq_ewkg_pv_gebaeude/akkordeon_faq_ewkg_pv_gebaeude",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Land Schleswig-Holstein – FAQ (EWKG) zu Photovoltaik bei Parkplätzen (§ 25 EWKG: \u003E 70 Stellplätze, grundlegende Sanierung \u003E 50 %, Ersatzmaßnahmen, Befreiung, Übergangsregelung)",
            "url": "https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/E/energiewende/_faqs_ewkg/faq_ewkg_pv/faq_ewkg_pv_parkplaetze/akkordeon_faq_ewkg_PV_parkplaetze",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Solarpflicht Schleswig-Holstein 2026 – PV-Pflicht bei Neubau, Nichtwohngebäude-Dachsanierung und Parkplatz (§§ 25, 26 EWKG)?",
            "reponse": "In Schleswig-Holstein gilt seit dem 29. März 2025 eine landesweite Photovoltaik-Pflicht auf Grundlage des novellierten Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG). Für Gebäude regelt sie § 26 EWKG: Eine PV-Installationspflicht besteht beim Neubau von Gebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäuden) sowie bei der Renovierung von mehr als 10 % der Dachfläche eines Nichtwohngebäudes – jeweils auf der für eine Solarnutzung…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Solarpflicht Schleswig-Holstein 2026?",
            "reponse": "Die Photovoltaik-Pflicht ist im Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein (EWKG) verankert, das durch das Änderungsgesetz mit Wirkung zum 29. März 2025 die Solarpflicht eingeführt bzw. ausgeweitet hat. Sie gliedert sich in zwei Tatbestände: § 26 EWKG für Gebäude und § 25 EWKG für offene Parkplätze. Nach § 26 Abs."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Solarpflicht Schleswig-Holstein 2026?",
            "reponse": "Ersatzmaßnahmen (§ 25 Abs. 2 / § 26 Abs. 2 EWKG): Die Pflicht kann statt durch eine Dach-/Stellplatz-PV-Anlage auch erfüllt werden durch eine PV-Anlage auf anderen Außenflächen des Gebäudes bzw. eines angrenzenden Gebäudes oder in der unmittelbaren räumlichen Umgebung, durch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung oder durch eine Kombination dieser Optionen."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Solarpflicht Schleswig-Holstein 2026?",
            "reponse": "„In Schleswig-Holstein müssen mindestens 25 % der Dachfläche belegt werden.“ Falsch – das EWKG kennt keine feste Mindestquote. Nach der amtlichen Auslegung des Landes ist die für PV geeignete Fläche grundsätzlich vollständig zu nutzen; ungeeignete Teilflächen sind ausgenommen. „Jede Dachsanierung löst die Solarpflicht aus.“ Falsch – bei Wohngebäuden entsteht die Pflicht nur beim Neubau."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Solarpflicht Schleswig-Holstein 2026 aus?",
            "reponse": "Eine Familie beantragt im Mai 2026 die Baugenehmigung für ein neues Einfamilienhaus in Kiel. Da die Übergangsfrist für Wohngebäude am 29. März 2026 abgelaufen ist, greift § 26 Abs. 1 EWKG uneingeschränkt: Auf der für Solarnutzung geeigneten Dachfläche ist eine PV-Anlage zu errichten, und zwar auf der geeigneten Fläche vollständig – eine feste Quote gibt es nicht."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "2025-03-29",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-08-08",
    "derniere_verification": "2026-08-08",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/solarpflicht-schleswig-holstein"
}