{
    "slug": "sonntagsarbeit-feiertagsarbeit",
    "titre": "Sonntags- und Feiertagsarbeit – Verbot, Ausnahmen und Zuschläge",
    "domaine": "arbeitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 9 Absatz 1 ArbZG). Ausnahmen gelten nur…",
    "resume_court": "Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen **von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt** werden (§ 9 Absatz 1 ArbZG). Ausnahmen gelten nur für die in **§ 10 ArbZG** abschließend aufgezählten Bereiche (z. B. Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgung) sowie für behördlich bewilligte Fälle nach § 13 ArbZG. Wer an einem Sonntag arbeitet, muss einen **Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen** erhalten, bei Feiertagsarbeit innerhalb von **acht Wochen** (§ 11 Absatz 3 ArbZG); zudem müssen **mindestens 15 Sonntage im Jahr** beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Absatz 1 ArbZG). Einen **gesetzlichen Lohnzuschlag** für Sonntags- oder Feiertagsarbeit gibt es nicht – das ArbZG verlangt nur Ersatzruhe; Zuschläge ergeben sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag. § 3b EStG regelt lediglich, bis zu welcher Höhe gezahlte Zuschläge **steuerfrei** bleiben.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "Arbeitszeitgesetz (ArbZG), §§ 9–13, in Kraft seit 1. Juli 1994 [gesetze-im-internet.de, ArbZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundsatz (§ 9 Absatz 1 ArbZG)",
            "valeur": "Beschäftigungsverbot an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen 0 bis 24 Uhr",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme-Bereiche (§ 10 Absatz 1 ArbZG)",
            "valeur": "16 abschließend aufgezählte Branchen (sofern Arbeit nicht an Werktagen möglich)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bäckereien/Konditoreien (§ 10 Absatz 3 ArbZG)",
            "valeur": "bis zu 3 Stunden an Sonn-/Feiertagen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beschäftigungsfreie Sonntage (§ 11 Absatz 1 ArbZG)",
            "valeur": "mindestens 15 Sonntage im Jahr",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ersatzruhetag nach Sonntagsarbeit (§ 11 Absatz 3 ArbZG)",
            "valeur": "innerhalb von 2 Wochen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ersatzruhetag nach Feiertagsarbeit (§ 11 Absatz 3 ArbZG)",
            "valeur": "innerhalb von 8 Wochen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verschiebung der Ruhe in Mehrschichtbetrieben (§ 9 Absatz 2 ArbZG)",
            "valeur": "bis zu 6 Stunden vor-/zurückverlegbar",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Behördliche Sonntagsöffnung Handel (§ 13 Absatz 3 Nr. 2a ArbZG)",
            "valeur": "bis zu 10 Sonn-/Feiertage im Jahr",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesetzlicher Lohnzuschlag",
            "valeur": "Keiner – ArbZG verlangt nur Ersatzruhe; Zuschlag nur per Tarif-/Arbeitsvertrag",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Steuerfreier Zuschlag Sonntagsarbeit (§ 3b Absatz 1 Nr. 2 EStG)",
            "valeur": "bis 50 % des Grundlohns",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Steuerfreier Zuschlag Feiertage / 31.12. ab 14 Uhr (§ 3b Absatz 1 Nr. 3 EStG)",
            "valeur": "bis 125 % des Grundlohns",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Steuerfreier Zuschlag 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1. Mai (§ 3b Absatz 1 Nr. 4 EStG)",
            "valeur": "bis 150 % des Grundlohns",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höchstgrenze Grundlohn für Steuerfreiheit (§ 3b Absatz 2 EStG)",
            "valeur": "50 Euro je Stunde",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeldrahmen bei Verstößen (§ 22 Absatz 2 ArbZG)",
            "valeur": "bis zu 30.000 Euro",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 9 ArbZG (Sonn- und Feiertagsruhe)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__9.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 10 ArbZG (Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__10.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 11 ArbZG (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__11.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 13 ArbZG (Abweichende Regelungen, behördliche Bewilligung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__13.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 3b EStG (Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMAS – Regelungen zur Arbeitszeit",
            "url": "https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Regelungen-zur-Arbeitszeit/regelungen-zur-arbeitszeit.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Sonntags- und Feiertagsarbeit – Verbot, Ausnahmen und Zuschläge?",
            "reponse": "Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 9 Absatz 1 ArbZG). Ausnahmen gelten nur für die in § 10 ArbZG abschließend aufgezählten Bereiche (z. B. Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgung) sowie für behördlich bewilligte Fälle nach § 13 ArbZG."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Sonntags- und Feiertagsarbeit?",
            "reponse": "Das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des ArbZG. Maßgeblich für die Frage, welche Tage gesetzliche Feiertage sind, ist das Recht des Bundeslandes, in dem die Arbeitsstätte liegt – die Feiertage sind landesrechtlich geregelt und unterscheiden sich (z. B. Fronleichnam oder Reformationstag nur in bestimmten Ländern)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Sonntags- und Feiertagsarbeit aus?",
            "reponse": "Eine Pflegekraft im Krankenhaus (zulässige Sonntagsarbeit nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 ArbZG) arbeitet an einem Sonntag. Der Arbeitgeber muss ihr innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag gewähren (§ 11 Absatz 3 ArbZG), der mit der elfstündigen Ruhezeit zu einer zusammenhängenden Ruhephase verbunden wird."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q19885108",
        "Q628967"
    ],
    "valid_from": "1994-07-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-04",
    "derniere_verification": "2026-09-04",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/sonntagsarbeit-feiertagsarbeit"
}