{
    "slug": "steuerberaterpruefung-zulassung-stberg",
    "titre": "Zulassung zur Steuerberaterprüfung (§ 36 StBerG) – Vorbildungswege, praktische Tätigkeit, Fakultätsvorbehalt und zwei Wiederholungsversuche",
    "domaine": "steuerrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Zur Steuerberaterprüfung wird nach geltendem Recht nur zugelassen, wer einen der in § 36 StBerG abschließend aufgezählten Vorbildungswege nachweist.",
    "resume_court": "Zur Steuerberaterprüfung wird nach geltendem Recht nur zugelassen, wer einen der in § 36 StBerG abschließend aufgezählten Vorbildungswege nachweist. Der akademische Weg verlangt ein **wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium** oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung – der sogenannte **Fakultätsvorbehalt** – und anschließend **zwei Jahre** praktische Tätigkeit bei einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren, sonst **drei Jahre**. Ohne Studium genügen **acht Jahre** Praxis nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung – bei zusätzlich bestandener Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt verkürzt sich diese Zeit auf **sechs Jahre** – sowie sechs Jahre Sachbearbeitertätigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung. Die praktische Tätigkeit muss in einem Umfang von mindestens **16 Wochenstunden** auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern liegen. Die Prüfung kann derzeit **zweimal wiederholt** werden (§ 35 Abs. 4 StBerG); ein BMF-Referentenentwurf vom 13. August 2026 will sowohl den Fakultätsvorbehalt als auch die Wiederholungsgrenze streichen, ist aber noch nicht geltendes Recht.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage Zulassung",
            "valeur": "§ 36 StBerG [gesetze-im-internet.de, § 36 StBerG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage Prüfung und Wiederholung",
            "valeur": "§§ 35, 37 StBerG [gesetze-im-internet.de, §§ 35, 37 StBerG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständig für Zulassung, Befreiung und organisatorische Durchführung",
            "valeur": "die zuständige Steuerberaterkammer [§ 35 Abs. 5 Satz 1 StBerG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständig für die Abnahme der Prüfung",
            "valeur": "der Prüfungsausschuss bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde [§ 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 StBerG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Besetzung des Prüfungsausschusses",
            "valeur": "drei Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung (einer als Vorsitzender) sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft [§ 35 Abs. 1 Satz 3 StBerG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Akademischer Weg",
            "valeur": "erfolgreich abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung (Fakultätsvorbehalt) [§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Praxiszeit nach dem Studium",
            "valeur": "drei Jahre, wenn die Regelstudienzeit weniger als vier Jahre beträgt, sonst zwei Jahre [§ 36 Abs. 1 Satz 2 StBerG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bachelor plus Master",
            "valeur": "Regelstudienzeiten beider Studiengänge werden zusammengerechnet; Praxiszeiten zählen nur ab dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss [§ 36 Abs. 1 Satz 3 StBerG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kaufmännische Ausbildung",
            "valeur": "Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder gleichwertige Vorbildung plus acht Jahre Praxis nach Abschluss der Ausbildung [§ 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt",
            "valeur": "verkürzt dieselbe Frist auf sechs Jahre; der Fristlauf beginnt auch dann mit dem Abschluss der Ausbildung, nicht erst mit der Fortbildungsprüfung [§ 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Finanzverwaltung",
            "valeur": "Beamter des gehobenen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter mit mindestens sechs Jahren Tätigkeit als Sachbearbeiter oder in gleichwertiger Stellung [§ 36 Abs. 2 Nr. 2 StBerG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mindestumfang der Praxiszeit",
            "valeur": "16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern; gilt über § 38 Abs. 2 Satz 1 StBerG auch für die Befreiung [§ 36 Abs. 3 StBerG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antragsform",
            "valeur": "amtlich vorgeschriebener Vordruck mit Lebenslauf, beglaubigten Zeugnisabschriften und Arbeitszeitnachweisen [§ 36 Abs. 4 StBerG; § 4 DVStB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antragsfrist",
            "valeur": "von der zuständigen Steuerberaterkammer bestimmter Zeitpunkt; der Antrag gilt nur für die nächste Prüfung [§ 1 Abs. 2 DVStB; § 6 Abs. 1 DVStB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesetzliche Gebühr für die Bearbeitung des Zulassungsantrags",
            "valeur": "200 € an die zuständige Steuerberaterkammer [§ 39 Abs. 1 StBerG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesetzliche Prüfungsgebühr",
            "valeur": "1 000 €; bei Rücktritt bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit hälftige Erstattung [§ 39 Abs. 2 StBerG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abweichende Kammer-Gebührenordnungen",
            "valeur": "zulässig – die Kammern dürfen in einer Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 StBerG andere Beträge festsetzen; nach Angabe des BMF liegen die tatsächlichen Prüfungsgebühren derzeit zwischen 1 350 und 1 900 € [§ 39 Abs. 3 StBerG; BMF-Referentenentwurf, Abschnitt Weitere Kosten]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufbau der Prüfung",
            "valeur": "drei Aufsichtsarbeiten (schriftlich, auch elektronisch möglich) und eine mündliche Prüfung [§ 37 Abs. 2 StBerG; § 16 Abs. 1 DVStB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bearbeitungszeit je Aufsichtsarbeit",
            "valeur": "Soll-Vorgabe von mindestens vier und höchstens sechs Stunden; festgelegt wird sie von der obersten Landesbehörde [§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 DVStB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Prüfungsgebiete",
            "valeur": "acht Gebiete von Verfahrensrecht bis Berufsrecht; es müssen nicht alle Gegenstand der Prüfung sein [§ 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 StBerG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschluss von der mündlichen Prüfung",
            "valeur": "wenn die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt – die Prüfung ist damit nicht bestanden [§ 25 Abs. 2 DVStB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bestehensgrenze",
            "valeur": "die durch zwei geteilte Summe aus schriftlicher und mündlicher Gesamtnote darf 4,15 nicht übersteigen [§ 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wiederholungsversuche",
            "valeur": "die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; für jede Wiederholung ist eine erneute Zulassung erforderlich [§ 35 Abs. 4 StBerG; § 28 Abs. 3 DVStB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verbindliche Auskunft vorab",
            "valeur": "die zuständige Steuerberaterkammer erteilt auf Antrag eine verbindliche Auskunft über einzelne Zulassungsvoraussetzungen [§ 38a Abs. 1 StBerG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geplante Reform",
            "valeur": "Wegfall des Fakultätsvorbehalts und unbeschränkte Wiederholbarkeit – BMF-Referentenentwurf, Bearbeitungsstand 07.08.2026, veröffentlicht am 13.08.2026, kein geltendes Recht [BMF, Referentenentwurf Reform der Steuerberaterprüfung]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 35 StBerG (Steuerberaterprüfung, Prüfungsausschuss, zwei Wiederholungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__35.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 36 StBerG (Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__36.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 37 StBerG (Gegenstand und Aufbau der Prüfung, Prüfungsgebiete)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__37.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 37a StBerG (Prüfung in verkürzter Form, Eignungsprüfung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__37a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 38 StBerG (Befreiung von der Prüfung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__38.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 38a StBerG (Verbindliche Auskunft)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__38a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 39 StBerG (Gebühren)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__39.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 157c StBerG (Anwendungsvorschrift zu § 36 Abs. 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__157c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1 DVStB (Zulassungsverfahren, Antragsfrist)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/__1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 4 DVStB (Antrag auf Zulassung, beizufügende Unterlagen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/__4.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 6 DVStB (Wirkung der Zulassung, bedingte Zulassung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/__6.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 16 DVStB (Schriftliche Prüfung, drei Aufsichtsarbeiten)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/__16.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 18 DVStB (Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit, Nachteilsausgleich)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/__18.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 25 DVStB (Ausschluss von der mündlichen Prüfung ab Note über 4,5)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/__25.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 28 DVStB (Bestehensgrenze 4,15, erneute Zulassung bei Wiederholung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/__28.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMF, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Steuerberaterprüfung und zur Änderung weiterer Vorschriften im Steuerberatungsrecht, Vorhabenseite vom 13.08.2026",
            "url": "https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-08-13-G-Reform-StBerPruefung/0-Gesetz.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMF, Referentenentwurf (PDF, Bearbeitungsstand 07.08.2026)",
            "url": "https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-08-13-G-Reform-StBerPruefung/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile\u0026v=2",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Zulassung zur Steuerberaterprüfung (§ 36 StBerG) – Vorbildungswege, praktische Tätigkeit, Fakultätsvorbehalt und zwei Wiederholungsversuche?",
            "reponse": "Zur Steuerberaterprüfung wird nach geltendem Recht nur zugelassen, wer einen der in § 36 StBerG abschließend aufgezählten Vorbildungswege nachweist. Der akademische Weg verlangt ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung – der sogenannte Fakultätsvorbehalt – und anschließend zwei Jahre praktische Tätigkeit bei einer…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Zulassung zur Steuerberaterprüfung (§ 36 StBerG)?",
            "reponse": "§ 36 StBerG regelt ausschließlich den Zugang zur Prüfung, nicht die Bestellung selbst. Bestellt werden darf nach § 35 Abs. 1 Satz 1 StBerG nur, wer die Prüfung bestanden hat oder von ihr befreit worden ist; die Teilnahme an der Prüfung setzt nach § 35 Abs. 2 StBerG die Zulassung voraus. Abschließender Katalog. Die Vorbildungswege des § 36 Abs. 1 und 2 StBerG sind abschließend."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Zulassung zur Steuerberaterprüfung (§ 36 StBerG)?",
            "reponse": "Nicht jeder Bewerber muss den Regelweg über § 36 StBerG gehen. Befreiung von der Prüfung (§ 38 StBerG). Zu befreien sind Professoren mit mindestens zehn Jahren Lehre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern an einer deutschen Hochschule, ehemalige Finanzrichter mit mindestens zehn Jahren einschlägiger Tätigkeit, ehemalige Beamte des höheren Dienstes mit mindestens zehn Jahren…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Zulassung zur Steuerberaterprüfung (§ 36 StBerG)?",
            "reponse": "„Jedes Studium reicht für die Zulassung.\u0022 Nach geltendem Recht nicht. § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG verlangt ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium oder ein anderes Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung. Erst der Referentenentwurf vom 13. August 2026 würde diesen Fakultätsvorbehalt streichen – bis zur Verkündung eines entsprechenden Gesetzes bleibt es beim Vorbehalt."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Zulassung zur Steuerberaterprüfung (§ 36 StBerG) aus?",
            "reponse": "Eine Bewerberin schließt einen Bachelor in Betriebswirtschaftslehre (Regelstudienzeit sechs Semester) und anschließend einen konsekutiven Master in Taxation (Regelstudienzeit vier Semester) ab. Beide Studiengänge sind wirtschaftswissenschaftlich, der Fakultätsvorbehalt des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG ist erfüllt. Die Regelstudienzeiten werden nach § 36 Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q20828696",
        "Q688576",
        "Q2346444",
        "Q1230352",
        "Q499118"
    ],
    "valid_from": "2021-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-08-25",
    "derniere_verification": "2026-08-25",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/steuerberaterpruefung-zulassung-stberg"
}