{
    "slug": "streitgenossenschaft-59-63-zpo",
    "titre": "Streitgenossenschaft im Zivilprozess (§§ 59–63 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Streitgenossenschaft bedeutet: Auf der Kläger- oder auf der Beklagtenseite eines Zivilprozesses stehen mehrere Personen. Sie sind alle Partei desselben…",
    "resume_court": "**Streitgenossenschaft** bedeutet: Auf der Kläger- oder auf der Beklagtenseite eines Zivilprozesses stehen **mehrere Personen**. Sie sind alle **Partei** desselben Verfahrens – anders als der Streithelfer, der nur unterstützt. Geregelt ist das in den **§§ 59–63 ZPO** (Buch 1, Abschnitt 2, Titel 1 – „Streitgenossenschaft\u0022).\n\nWann mehrere Personen gemeinsam klagen oder verklagt werden **dürfen**, sagen zwei Vorschriften:\n\n- **§ 59 ZPO:** Mehrere Personen können als Streitgenossen klagen oder verklagt werden, wenn sie **in Rechtsgemeinschaft** hinsichtlich des Streitgegenstandes stehen oder wenn sie **aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund** berechtigt oder verpflichtet sind.\n- **§ 60 ZPO:** Sie können auch dann gemeinsam auftreten, wenn **gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende** Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.\n\n§ 60 ist damit die weitere Norm: Sie verlangt keine Identität des Grundes, sondern nur **Gleichartigkeit im Wesentlichen**.\n\nDer Grundsatz für den Ablauf steht in **§ 61 ZPO**: Streitgenossen stehen dem Gegner „dergestalt als **Einzelne** gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen\u0022 – soweit sich nicht aus dem bürgerlichen Recht oder der ZPO etwas anderes ergibt. Das ist die **einfache Streitgenossenschaft**: mehrere selbständige Prozesse in einem Verfahrensmantel. Jeder kann für sich anerkennen, sich vergleichen, säumig sein oder Rechtsmittel einlegen – und jeder trägt das Ergebnis für sich.\n\nDie Ausnahme regelt **§ 62 ZPO**, die **notwendige Streitgenossenschaft**. Kann das streitige Rechtsverhältnis „allen Streitgenossen gegenüber nur **einheitlich** festgestellt werden\u0022 oder ist die Streitgenossenschaft „aus einem sonstigen Grund eine notwendige\u0022, dann gilt: Versäumt **nur ein Teil** der Streitgenossen einen Termin oder eine Frist, werden „die **säumigen** Streitgenossen als durch die **nicht säumigen vertreten** angesehen\u0022 (§ 62 Abs. 1). Die säumigen sind „auch in dem späteren Verfahren **zuzuziehen**\u0022 (§ 62 Abs. 2). Ein Versäumnisurteil gegen einzelne Streitgenossen scheidet damit aus.\n\n**§ 63 ZPO** rundet ab: „Das Recht zur **Betreibung des Prozesses** steht jedem Streitgenossen zu; zu **allen Terminen** sind **sämtliche** Streitgenossen zu laden.\u0022\n\nFür die **Kosten** gilt **§ 100 ZPO**: Besteht die unterliegende Partei aus mehreren Personen, haften sie **nach Kopfteilen**; bei erheblicher Verschiedenheit der Beteiligung kann das Gericht nach freiem Ermessen die **Beteiligung** zum Maßstab machen. Kosten eines besonderen Angriffs- oder Verteidigungsmittels eines Streitgenossen treffen die übrigen nicht. Werden mehrere Beklagte als **Gesamtschuldner** verurteilt, haften sie auch für die Kostenerstattung **als Gesamtschuldner**.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 59–63 ZPO (Buch 1, Abschnitt 2, Titel 1 – Streitgenossenschaft)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begriff",
            "valeur": "mehrere Personen als Kläger oder als Beklagte in demselben Verfahren; alle sind Partei",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zulässigkeit Variante 1",
            "valeur": "Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstandes (§ 59 Alt. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zulässigkeit Variante 2",
            "valeur": "Berechtigung/Verpflichtung aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund (§ 59 Alt. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zulässigkeit Variante 3",
            "valeur": "gleichartige Ansprüche/Verpflichtungen auf im Wesentlichen gleichartigem tatsächlichem und rechtlichem Grund (§ 60)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundsatz",
            "valeur": "Selbständigkeit: Handlungen des einen gereichen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil (§ 61)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorbehalt",
            "valeur": "„soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt\u0022 (§ 61)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Notwendige Streitgenossenschaft",
            "valeur": "Rechtsverhältnis kann allen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder die Streitgenossenschaft ist aus sonstigem Grund notwendig (§ 62 Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folge bei Säumnis",
            "valeur": "Säumige gelten als durch die Nicht-Säumigen vertreten (§ 62 Abs. 1) – kein Teil-Versäumnisurteil",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuziehung",
            "valeur": "Säumige Streitgenossen sind auch im späteren Verfahren zuzuziehen (§ 62 Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Prozessbetrieb",
            "valeur": "jeder Streitgenosse darf den Prozess betreiben (§ 63 Halbsatz 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ladung",
            "valeur": "zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden (§ 63 Halbsatz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gerichtsstand",
            "valeur": "bei verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen und fehlendem gemeinsamen besonderen Gerichtsstand: Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das höhere Gericht (§ 36 Abs. 1 Nr. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Streitwert",
            "valeur": "mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet (§ 5 Halbsatz 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verbindung getrennter Klagen",
            "valeur": "das Gericht kann anhängige Prozesse zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können (§ 147)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Trennung",
            "valeur": "das Gericht kann die Trennung anordnen (§ 145)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kostenhaftung",
            "valeur": "nach Kopfteilen; bei erheblicher Verschiedenheit der Beteiligung nach freiem Ermessen nach Beteiligung (§ 100 Abs. 1, 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Besonderes Angriffs-/Verteidigungsmittel",
            "valeur": "dessen Kosten treffen die übrigen Streitgenossen nicht (§ 100 Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesamtschuldnerische Verurteilung",
            "valeur": "dann auch gesamtschuldnerische Kostenhaftung (§ 100 Abs. 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwaltsgebühren",
            "valeur": "Nr. 1008 VV RVG – Erhöhung der Verfahrens-/Geschäftsgebühr bei mehreren Auftraggebern (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis zur Streithilfe",
            "valeur": "der Nebenintervenient wird nicht Partei; nach § 69 ZPO gilt er im Fall der Rechtskrafterstreckung „als Streitgenosse im Sinne des § 61\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsstand",
            "valeur": "geltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-04",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 59 ZPO – Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes (gemeinschaftliches Klagen/Verklagtwerden bei Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstandes oder Berechtigung/Verpflichtung aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__59.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 60 ZPO – Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche (gleichartige Ansprüche/Verpflichtungen auf im Wesentlichen gleichartigem tatsächlichem und rechtlichem Grund)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__60.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 61 ZPO – Wirkung der Streitgenossenschaft (Selbständigkeitsgrundsatz: Handlungen des einen gereichen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil, vorbehaltlich abweichender Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder der ZPO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__61.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 62 ZPO – Notwendige Streitgenossenschaft (Abs. 1: einheitliche Feststellung des Rechtsverhältnisses bzw. sonstiger Grund, Vertretungsfiktion bei Säumnis; Abs. 2: Zuziehung der Säumigen im späteren Verfahren)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__62.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 63 ZPO – Prozessbetrieb; Ladungen (Betreibungsrecht jedes Streitgenossen; Ladung sämtlicher Streitgenossen zu allen Terminen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__63.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 5 ZPO – Mehrere Ansprüche (Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche; Ausnahme Klage/Widerklage)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__5.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 36 ZPO – Gerichtsstandsbestimmung (Abs. 1 Nr. 3: mehrere Personen mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen sollen als Streitgenossen verklagt werden und ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand fehlt)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__36.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 100 ZPO – Kosten bei Streitgenossen (Kopfteilhaftung; Beteiligungsmaßstab bei erheblicher Verschiedenheit; besondere Angriffs-/Verteidigungsmittel; gesamtschuldnerische Kostenhaftung bei gesamtschuldnerischer Verurteilung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__100.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 101 ZPO – Kosten einer Nebenintervention (Abs. 2: Verweis auf § 100 ZPO für den streitgenössischen Nebenintervenienten)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__101.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 69 ZPO – Streitgenössische Nebenintervention (Gleichstellung mit einem Streitgenossen im Sinne des § 61 ZPO bei Rechtskrafterstreckung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__69.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 145 ZPO – Prozesstrennung (Anordnung getrennter Verhandlung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__145.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 147 ZPO – Prozessverbindung (Verbindung mehrerer anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien bei rechtlichem Zusammenhang oder möglicher gemeinsamer Klage)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__147.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 260 ZPO – Anspruchshäufung (objektive Klagehäufung – Abgrenzung zur subjektiven Häufung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__260.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 286 ZPO – Freie Beweiswürdigung (einheitliche Würdigung des gesamten Verhandlungsergebnisses)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__286.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 330 ZPO – Versäumnisurteil gegen den Kläger (Regelfall der Säumnisfolgen bei einfacher Streitgenossenschaft)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__330.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 78 ZPO – Anwaltsprozess (Vertretungszwang vor dem Landgericht und den Rechtsmittelgerichten)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§§ 23, 71 GVG – sachliche Zuständigkeit von Amts- und Landgericht (Streitwertgrenze)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 445 ZPO – Parteivernehmung (Abgrenzung zum Zeugenbeweis im eigenen Prozessrechtsverhältnis)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__445.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG – Vergütungsverzeichnis, Nr. 1008 (Erhöhung bei mehreren Auftraggebern)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 7 RVG – Mehrere Auftraggeber (Vergütung bei Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__7.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 421 BGB – Gesamtschuldner (einzelne Inanspruchnahme durch den Gläubiger)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__421.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – § 59 ZPO im Volltext",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/59.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – § 60 ZPO im Volltext",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/60.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – § 61 ZPO im Volltext",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/61.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – § 62 ZPO im Volltext (Notwendige Streitgenossenschaft)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/62.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – § 63 ZPO im Volltext",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/63.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – BGH, Urteil vom 15.06.1959 – II ZR 44/58 (materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft: Klage nur eines oder gegen nur einen Streitgenossen mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=15.06.1959\u0026Aktenzeichen=II%20ZR%2044/58",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – BGH, Urteil vom 13.07.1970 – VIII ZR 230/68 (keine notwendige Streitgenossenschaft bei Klage wegen einer Gesellschaftsschuld gegen Gesellschaft und persönlich haftenden Gesellschafter)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=13.07.1970\u0026Aktenzeichen=VIII%20ZR%20230/68",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Streitgenossenschaft im Zivilprozess (§§ 59–63 ZPO)?",
            "reponse": "Streitgenossenschaft bedeutet: Auf der Kläger- oder auf der Beklagtenseite eines Zivilprozesses stehen mehrere Personen. Sie sind alle Partei desselben Verfahrens – anders als der Streithelfer, der nur unterstützt. Geregelt ist das in den §§ 59–63 ZPO (Buch 1, Abschnitt 2, Titel 1 – „Streitgenossenschaft\u0022)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Streitgenossenschaft im Zivilprozess (§§ 59–63 ZPO…?",
            "reponse": "„Wenn einer von uns Berufung einlegt, gilt das für alle.\u0022 Bei der einfachen Streitgenossenschaft nicht. Nach § 61 ZPO wirkt das Rechtsmittel nur für den Rechtsmittelführer; gegenüber den übrigen wird das Urteil rechtskräftig. Nur bei der notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) schützt die Vertretungsfiktion."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q570711",
        "Q206893",
        "Q206914"
    ],
    "valid_from": "2005-12-05",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-04",
    "derniere_verification": "2026-09-04",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/streitgenossenschaft-59-63-zpo"
}