{
    "slug": "umlage-heizungsmodernisierung-mieter",
    "titre": "§ 559e BGB – Umlage der Heizungsmodernisierung auf den Mieter (10 % und 0,50 €/m²-Kappung)",
    "domaine": "mietrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Hat der Vermieter eine förderfähige Heizungsanlage eingebaut (Modernisierung nach § 555b Nr. 1a BGB) und dafür öffentliche Drittmittel in Anspruch genommen…",
    "resume_court": "Hat der Vermieter eine förderfähige Heizungsanlage eingebaut (Modernisierung nach § 555b Nr. 1a BGB) und dafür öffentliche Drittmittel in Anspruch genommen, darf er die Jahresmiete nach § 559e Abs. 1 BGB um 10 Prozent der aufgewendeten Kosten abzüglich der Fördermittel erhöhen – statt der regulären 8 Prozent nach § 559. Von den Kosten werden zuvor pauschal 15 Prozent als ersparte Instandhaltung abgezogen (§ 559e Abs. 2 Satz 1) – **nicht** jedoch, soweit die Kosten durch den Einbau einer Heizungsanlage im Sinne des § 43 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) entstanden sind (§ 559e Abs. 2 Satz 2). Die monatliche Miete darf sich dadurch um höchstens 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen (§ 559e Abs. 3). Die Vorschrift wurde mit der GEG-Reform zum 1. Januar 2024 eingeführt; eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (Abs. 5).",
    "faits": [
        {
            "point": "Umlagesatz",
            "valeur": "10 % der aufgewendeten Kosten abzüglich der in Anspruch genommenen Drittmittel pro Jahr [§ 559e Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung Maßnahme",
            "valeur": "Einbau/Aufstellung einer Heizungsanlage nach § 555b Nr. 1a BGB, die dem Grunde nach förderfähig ist [§ 559e Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung Förderung",
            "valeur": "Es müssen tatsächlich Drittmittel nach § 559a BGB (z. B. BAFA-/KfW-Zuschuss) in Anspruch genommen worden sein [§ 559e Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erhaltungspauschale",
            "valeur": "pauschal 15 % der Kosten gelten als ersparte Instandhaltung und sind herauszurechnen [§ 559e Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 559 Abs. 2 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme von der Pauschale",
            "valeur": "Die 15-Prozent-Pauschale gilt nicht, soweit Kosten durch den Einbau einer Heizungsanlage im Sinne des § 43 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) entstanden sind [§ 559e Abs. 2 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sonder-Kappungsgrenze",
            "valeur": "max. 0,50 €/m² Wohnfläche in 6 Jahren [§ 559e Abs. 3 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bei zusätzlichen § 559-Maßnahmen",
            "valeur": "Gesamtgrenze 3 €/m² (bzw. 2 €/m² bei Ausgangsmiete \u003C 7 €/m²) darf nicht überschritten werden [§ 559e Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 559 Abs. 3a BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine Förderung trotz Förderfähigkeit",
            "valeur": "dann Erhöhung nur nach § 559 (8 %), nicht nach § 559e [§ 559e Abs. 1 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ankündigung, Härtefall, Wirkung",
            "valeur": "§§ 559b–559d sowie § 559 Abs. 3, 4, 5 gelten entsprechend (3-Monats-Ankündigung, Mieterhöhung ab 3. Monat, Härteeinwand) [§ 559e Abs. 4 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abweichende Vereinbarung",
            "valeur": "zum Nachteil des Mieters unwirksam [§ 559e Abs. 5 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inkrafttreten",
            "valeur": "1. Januar 2024 (eingefügt durch GEG-Änderungsgesetz vom 16.10.2023, BGBl. I Nr. 280) [§ 559e BGB]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 559e BGB im Volltext (Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559e.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 559 BGB (Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen, Umlagesatz und Kappungsgrenzen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 559a BGB (Anrechnung von Drittmitteln)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 559b BGB (Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 555b BGB (Modernisierungsmaßnahmen, Nr. 1a Heizungseinbau)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555b.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt § 559e BGB – Umlage der Heizungsmodernisierung auf den Mieter (10 % und 0,50 €/m²-Kappung)?",
            "reponse": "Hat der Vermieter eine förderfähige Heizungsanlage eingebaut (Modernisierung nach § 555b Nr. 1a BGB) und dafür öffentliche Drittmittel in Anspruch genommen, darf er die Jahresmiete nach § 559e Abs. 1 BGB um 10 Prozent der aufgewendeten Kosten abzüglich der Fördermittel erhöhen – statt der regulären 8 Prozent nach § 559."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt § 559e BGB?",
            "reponse": "§ 559e BGB gilt für vermieteten Wohnraum, wenn der Vermieter eine Heizungsanlage im Sinne des § 555b Nr. 1a BGB neu eingebaut oder aufgestellt hat, diese Maßnahme die Voraussetzungen für Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten dem Grunde nach erfüllt und der Vermieter tatsächlich Drittmittel (Fördermittel) nach § 559a BGB in Anspruch genommen hat. Nur dann öffnet sich der erhöhte Umlagesatz von 10 Prozent."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei § 559e BGB?",
            "reponse": "10 % ohne Drittmitteleinsatz: Wurde keine Förderung beantragt/in Anspruch genommen, greift § 559e nicht – dann bleibt es bei 8 % nach § 559 (§ 559e Abs. 1 Satz 2). Fördermittel nicht abgezogen: Die in Anspruch genommenen Drittmittel mindern zwingend die umlagefähigen Kosten; eine Umlage auf den geförderten Anteil ist unzulässig."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für § 559e BGB aus?",
            "reponse": "Eine 70-m²-Wohnung erhält eine förderfähige Wärmepumpe. Gesamtkosten 30.000 €, davon 18.000 € BAFA-Zuschuss (Drittmittel). 15 % Erhaltungspauschale: 30.000 € − 4.500 € = 25.500 € (§ 559e Abs. 2). Drittmittel abziehen: 25.500 € − 18.000 € = 7.500 € (§ 559e Abs. 1). 10 % jährlich: 750 € → rund 62,50 € im Monat → 0,89 €/m². Sonder-Kappung: höchstens 0,50 €/m² in sechs Jahren = 35 € im Monat (0,50 € × 70 m²)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q58081925",
        "Q165728",
        "Q72159183"
    ],
    "valid_from": "2024-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-16",
    "derniere_verification": "2026-09-16",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/umlage-heizungsmodernisierung-mieter"
}