{
    "slug": "untervermietung-erlaubnis",
    "titre": "Untervermietung – Erlaubnis und Verweigerung (§§ 540, 553 BGB)",
    "domaine": "mietrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Der Mieter darf den Gebrauch der Mietsache grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlassen, insbesondere weitervermieten (§ 540 Absatz…",
    "resume_court": "Der Mieter darf den Gebrauch der Mietsache **grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Vermieters** einem Dritten überlassen, insbesondere weitervermieten (**§ 540 Absatz 1 Satz 1 BGB**). Für Wohnraum gibt **§ 553 Absatz 1 BGB** dem Mieter jedoch einen **Anspruch auf Erlaubnis**, einen **Teil** des Wohnraums unterzuvermieten, wenn nach Vertragsschluss ein **berechtigtes Interesse** entsteht. Der Vermieter darf die Erlaubnis nur verweigern, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt, der Wohnraum überbelegt würde oder ihm die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist (§ 553 Absatz 1 Satz 2 BGB). Ein berechtigtes Interesse besteht nach dem BGH **nicht**, wenn der Mieter durch die Untervermietung einen über die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden **Gewinn** erzielt (BGH VIII ZR 228/23). Bei **unerlaubter** Untervermietung kann der Vermieter abmahnen und kündigen.",
    "faits": [
        {
            "point": "Grundregel",
            "valeur": "Gebrauchsüberlassung an Dritte nur mit Erlaubnis des Vermieters (§ 540 Absatz 1 Satz 1 BGB) [gesetze-im-internet.de, § 540 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anspruch bei Wohnraum",
            "valeur": "Erlaubnis für einen Teil des Wohnraums bei berechtigtem Interesse nach Vertragsschluss (§ 553 Absatz 1 Satz 1 BGB) [gesetze-im-internet.de, § 553 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verweigerungsgründe",
            "valeur": "wichtiger Grund in der Person des Dritten, Überbelegung oder sonstige Unzumutbarkeit (§ 553 Absatz 1 Satz 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berechtigtes Interesse",
            "valeur": "jeder vernünftige, wirtschaftliche oder persönliche Grund von nicht ganz unbedeutendem Gewicht; anerkannt ist der Wunsch nach Verringerung der Mietaufwendungen [BGH VIII ZR 228/23]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grenze Gewinnerzielung",
            "valeur": "kein berechtigtes Interesse, wenn der Mieter einen über die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt [BGH 28.01.2026 – VIII ZR 228/23]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "„Teil des Wohnraums\u0022",
            "valeur": "großzügig auszulegen; genügt, wenn der Mieter den Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgibt [BGH 27.09.2023 – VIII ZR 88/22]; auch bei Einzimmerwohnung möglich [BGH 13.09.2023 – VIII ZR 109/22]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mieterhöhung",
            "valeur": "Vermieter kann die Erlaubnis von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen, wenn ihm die Überlassung nur so zuzumuten ist (§ 553 Absatz 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unwirksame Abweichung",
            "valeur": "zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 553 Absatz 3 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sonderkündigungsrecht",
            "valeur": "verweigert der Vermieter die Erlaubnis, kann der Mieter außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, sofern kein wichtiger Grund in der Person des Dritten vorliegt (§ 540 Absatz 1 Satz 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftung für den Dritten",
            "valeur": "der Mieter hat ein Verschulden des Dritten beim Gebrauch zu vertreten – auch bei erteilter Erlaubnis (§ 540 Absatz 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folge bei unerlaubter Untervermietung",
            "valeur": "Pflichtverletzung; nach Abmahnung ordentliche Kündigung (§ 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB), bei erheblicher Rechtsverletzung fristlose Kündigung (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Untervermietung – Erlaubnis und Verweigerung (§§ 540, 553 BGB)?",
            "reponse": "Der Mieter darf den Gebrauch der Mietsache grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlassen, insbesondere weitervermieten (§ 540 Absatz 1 Satz 1 BGB). Für Wohnraum gibt § 553 Absatz 1 BGB dem Mieter jedoch einen Anspruch auf Erlaubnis, einen Teil des Wohnraums unterzuvermieten, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entsteht."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Untervermietung?",
            "reponse": "§ 540 BGB ist die allgemeine Vorschrift für alle Mietverhältnisse: Ohne Erlaubnis des Vermieters darf der Mieter den Gebrauch der Mietsache nicht einem Dritten überlassen. § 553 BGB ist die Sonderregel für Wohnraum und verschafft dem Mieter einen einklagbaren Anspruch auf die Untervermietungserlaubnis, allerdings nur für einen Teil des Wohnraums."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q58081925",
        "Q157171",
        "Q165728"
    ],
    "valid_from": "2001-09-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-07",
    "derniere_verification": "2026-09-07",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/untervermietung-erlaubnis"
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