---
title: "Krankheit im Urlaub (§ 9 BUrlG) – Nachgewährung von Urlaubstagen und ärztlicher Nachweis"
slug: "urlaub-krankheit-burlg-9"
domaine: "arbeitsrecht"
valid_from: "1963-01-08"
valid_to: null
last_reviewed: "2026-10-22"
statut: "In Kraft"
authority_level: "A"
legal_status: "in_force"
license: CC-BY-4.0
url: https://nexvyra.de/fakten/urlaub-krankheit-burlg-9.md
wikidata_subjects: []
factcheck_status: "ok"
---

# Krankheit im Urlaub (§ 9 BUrlG) – Nachgewährung von Urlaubstagen und ärztlicher Nachweis

## Kurzantwort

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die **durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet** (§ 9 BUrlG). Voraussetzung ist eine **krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit**, die durch ärztliche Bescheinigung belegt wird – eine bloße Erkrankung ohne Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Die nachgewiesenen Tage bleiben als Urlaubsanspruch erhalten und müssen vom Arbeitgeber später erneut gewährt werden. Der Arbeitnehmer darf den Urlaub aber **nicht eigenmächtig verlängern**, sondern muss zum ursprünglich festgelegten Urlaubsende die Arbeit wieder aufnehmen (§ 7 Absatz 1 BUrlG). Eine **behördlich angeordnete Quarantäne ohne festgestellte Arbeitsunfähigkeit** fällt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht unter § 9 BUrlG (BAG, 28.05.2024 – 9 AZR 76/22). Für Absonderungen seit dem 17. September 2022 bestimmt jedoch § 59 Absatz 1 IfSG ausdrücklich, dass die Tage einer behördlichen Absonderung während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden; die BAG-Entscheidung betraf die Rechtslage vor dieser Neuregelung.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) [§ 9 BUrlG] |
| Rechtsfolge | durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet [§ 9 BUrlG] |
| Voraussetzung | krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während des bereits angetretenen Urlaubs [§ 9 BUrlG] |
| Nachweis | ärztliches Zeugnis (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), das die Arbeitsunfähigkeit belegt [§ 9 BUrlG] |
| Anzeigepflicht | Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen [§ 5 Absatz 1 EntgFG] |
| Erkrankung im Ausland | Mitteilung an Arbeitgeber auf schnellstmöglichem Weg, inkl. Aufenthaltsadresse [§ 5 Absatz 2 EntgFG] |
| Wirkung auf Urlaubsdauer | Urlaub verlängert sich nicht automatisch; Rückkehr zum festgelegten Urlaubsende [§ 7 Absatz 1 BUrlG] |
| Nachgewährung | gutgeschriebene Tage sind später erneut als Urlaub zu gewähren [§ 9 i. V. m. § 7 BUrlG] |
| Behördliche Quarantäne ohne AU | keine Gutschrift nach § 9 BUrlG (auch nicht analog) [BAG, 28.05.2024 – 9 AZR 76/22] |
| Absonderung seit 17.09.2022 | Tage der behördlichen Absonderung im Urlaub werden kraft Gesetzes nicht angerechnet [§ 59 Absatz 1 IfSG] |

## Geltungsbereich

§ 9 BUrlG gilt für **alle Arbeitnehmer**, die Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub haben, und erfasst den Fall, dass die Erkrankung **während eines bereits angetretenen Urlaubs** eintritt. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass Urlaub der **Erholung** dient und ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer sich nicht erholen kann; Urlaub und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schließen sich daher gegenseitig aus. Maßgeblich ist nicht die bloße Erkrankung, sondern die **Arbeitsunfähigkeit** – der Arbeitnehmer muss aus gesundheitlichen Gründen außerstande sein, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Wer **vor** Urlaubsantritt arbeitsunfähig erkrankt, tritt den Urlaub gar nicht erst an; die für diesen Zeitraum vorgesehenen Urlaubstage bleiben dann ohnehin erhalten und müssen neu festgelegt werden.

## Pflichten des Arbeitnehmers

Um die Urlaubstage zu „retten", muss der Arbeitnehmer dieselben Pflichten erfüllen wie bei jeder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit: Er hat dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer **unverzüglich** anzuzeigen (§ 5 Absatz 1 EntgFG) und die Arbeitsunfähigkeit durch **ärztliches Zeugnis** nachzuweisen (§ 9 BUrlG). Anders als im normalen Krankheitsfall, in dem ein Attest häufig erst ab dem vierten Tag verlangt wird, empfiehlt sich im Urlaub der Nachweis **ab dem ersten Krankheitstag**, weil nur ärztlich bescheinigte Tage gutgeschrieben werden.

Bei Erkrankung **im Ausland** muss die Mitteilung an den Arbeitgeber auf dem **schnellstmöglichen Weg** erfolgen; mitzuteilen sind die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort (§ 5 Absatz 2 EntgFG).

## Keine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs

§ 9 BUrlG bewirkt nur, dass die Krankheitstage **nicht verbraucht** werden – er verlängert den Urlaub **nicht**. Der Arbeitnehmer muss zum ursprünglich festgelegten Urlaubsende die Arbeit wieder aufnehmen, sofern er dann arbeitsfähig ist. Die gutgeschriebenen Urlaubstage darf er **nicht selbst** im Anschluss „dranhängen", sondern sie müssen wie jeder Urlaub neu beantragt und vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange festgelegt werden (§ 7 Absatz 1 BUrlG).

## Häufige Fehler / Missverständnisse

- **„Jede Erkrankung im Urlaub bringt die Tage zurück":** Nein – nur eine ärztlich nachgewiesene **Arbeitsunfähigkeit** zählt. Ein leichtes Unwohlsein ohne Arbeitsunfähigkeit reicht nicht.
- **„Der Urlaub verlängert sich automatisch um die Krankheitstage":** Falsch. Die Tage werden nur gutgeschrieben; der Urlaub endet am festgelegten Termin, die Nachgewährung muss neu vereinbart werden.
- **„Ein Attest brauche ich erst ab dem vierten Tag":** Im Urlaub gilt das praktisch nicht – ohne ärztlichen Nachweis ab dem ersten Tag werden die betreffenden Tage angerechnet.
- **„Quarantäne ist wie Krankheit":** Eine behördliche Quarantäneanordnung **ohne** festgestellte Arbeitsunfähigkeit fällt nicht unter § 9 BUrlG (BAG, 28.05.2024 – 9 AZR 76/22). Seit dem 17.09.2022 werden Absonderungstage im Urlaub aber kraft Gesetzes nach § 59 Absatz 1 IfSG gutgeschrieben; die BAG-Rechtsprechung betrifft Altfälle davor.

## Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat vom 1. bis 14. Juli (zehn Arbeitstage) Urlaub. Vom 3. bis 7. Juli ist er ärztlich bescheinigt arbeitsunfähig krank (fünf Arbeitstage). Diese **fünf Tage** werden nach § 9 BUrlG nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet, sondern bleiben als Urlaubsanspruch erhalten. Sein Urlaub endet dennoch planmäßig am 14. Juli – am 15. Juli muss er, sofern wieder arbeitsfähig, zur Arbeit erscheinen. Die fünf gutgeschriebenen Tage kann er zu einem späteren, mit dem Arbeitgeber abgestimmten Zeitpunkt nehmen.















## Änderungsverlauf

- 2026-05-31: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Gesetzestext des § 9 BUrlG wörtlich gegen gesetze-im-internet.de geprüft; alle Quellen-URLs auf HTTP 200 getestet. BAG-Aktenzeichen 9 AZR 76/22 (28.05.2024) gegen bundesarbeitsgericht.de verifiziert. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
- 2026-09-04: Klarstellung zur Quarantäne ergänzt: Seit 17.09.2022 werden Absonderungstage im Urlaub nach § 59 Absatz 1 IfSG kraft Gesetzes nicht angerechnet; BAG 9 AZR 76/22 betrifft Altfälle vor dieser Neuregelung (Quelle: § 59 IfSG, geprüft gegen aktuellen Gesetzesstand). | change_type=factcheck reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-22: Faktencheck und **Freigabe** (review_needed → ok). Rücksetzung auf review_needed durch den Faktencheck-Lauf vom 22.10.2026 (06:34) geprüft: ausschließlich Link-Befund (bundesarbeitsgericht.de hostweit HTTP 401 Basic-Auth, laut content/factcheck-summary-2026-10-22 Wartung/Fehlkonfiguration, kein toter Link). § 9 BUrlG ist seit 1963 unverändert; die Klarstellung zu § 59 Abs. 1 IfSG wurde am 04.09.2026 gegen die aktuelle Fassung geprüft. BAG 9 AZR 76/22 wurde bei der Prüfung am 04.09.2026 verifiziert. Neue Rechtsprechung oder Gesetzesänderungen mit Einfluss auf die Kernfakten sind nicht ersichtlich. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 22.10.2026)"

## Stand

- Stand: 2026-05-31
- Gültig ab: 1963-01-08 (BUrlG; heutige Fassung)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, Bundesarbeitsgericht)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- gesetze-im-internet.de – § 9 BUrlG (Erkrankung während des Urlaubs):
  https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__9.html
- gesetze-im-internet.de – § 7 BUrlG (Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs):
  https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
- gesetze-im-internet.de – § 5 EntgFG/EFZG (Anzeige- und Nachweispflichten):
  https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html
- gesetze-im-internet.de – Bundesurlaubsgesetz (Gesamtgesetz):
  https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/BJNR000020963.html
- Bundesarbeitsgericht – BAG, 28.05.2024 – 9 AZR 76/22 (keine Anrechnung von Quarantänetagen ohne Arbeitsunfähigkeit nach § 9 BUrlG):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-76-22/
- gesetze-im-internet.de – § 59 IfSG (Absonderungstage während des Urlaubs werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, seit 17.09.2022):
  https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__59.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-22
- Letzte Prüfung: 2026-10-22
- In Kraft seit: 1963-01-08
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
