{
    "slug": "verbraucherinsolvenz-restschuldbefreiung-inso",
    "titre": "Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (§§ 286 ff., 304 ff. InsO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer seine Schulden dauerhaft nicht mehr bezahlen kann, wird durch Zwangsvollstreckung nicht schuldenfrei – dafür gibt es das Verbraucherinsolvenzverfahren mit…",
    "resume_court": "Wer seine Schulden dauerhaft nicht mehr bezahlen kann, wird durch Zwangsvollstreckung nicht schuldenfrei – dafür gibt es das **Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung**. Nach **§ 304 Abs. 1 InsO** gilt das besondere Verfahren der §§ 304 ff. InsO für **natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben**; für ehemals Selbständige nur, wenn ihre Vermögensverhältnisse **überschaubar** sind – und das sind sie nur, wenn der Schuldner bei Antragstellung **weniger als 20 Gläubiger** hat. Vor dem Gerichtsverfahren steht zwingend der **außergerichtliche Einigungsversuch**: Nach **§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO** muss dem Eröffnungsantrag die **Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle** beiliegen, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans **innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag erfolglos versucht** worden ist. Scheitert auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan (§§ 307–309 InsO), wird das Insolvenzverfahren eröffnet; ab der Eröffnung läuft die **Abtretungsfrist von drei Jahren** (**§ 287 Abs. 2 InsO**), in der der Schuldner seine pfändbaren Bezüge an den Treuhänder abtritt und die Obliegenheiten der §§ 295, 295a InsO erfüllt. Anschließend entscheidet das Gericht nach **§ 300 InsO** über die Restschuldbefreiung; sie gilt mit Ablauf der Abtretungsfrist als erteilt und wirkt nach **§ 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger – auch gegen die, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben**. Nicht befreit wird der Schuldner nach **§ 302 InsO** unter anderem von Verbindlichkeiten aus **vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung**, von **vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem Unterhalt**, von Steuerschulden nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat (§§ 370, 373, 374 AO) und von **Geldstrafen**. Reicht das Vermögen für die Verfahrenskosten nicht aus, können diese nach **§ 4a InsO gestundet** werden.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 286–303a InsO (Restschuldbefreiung), §§ 304–311 InsO (Verbraucherinsolvenzverfahren)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Persönlicher Anwendungsbereich",
            "valeur": "natürliche Person ohne selbständige wirtschaftliche Tätigkeit; ehemals Selbständige nur bei überschaubaren Vermögensverhältnissen und ohne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (§ 304 Abs. 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "„Überschaubar\u0022",
            "valeur": "weniger als 20 Gläubiger im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags (§ 304 Abs. 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwingende Vorstufe",
            "valeur": "außergerichtlicher Einigungsversuch auf Grundlage eines Plans, erfolglos innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag, belegt durch Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geeignete Stellen",
            "valeur": "von den Ländern bestimmt (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Scheitern des Einigungsversuchs",
            "valeur": "gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung betreibt (§ 305a InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ruhen des Verfahrens",
            "valeur": "Eröffnungsverfahren ruht für das Schuldenbereinigungsplanverfahren, nicht länger als drei Monate (§ 306 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gläubigerstellungnahme",
            "valeur": "Notfrist von einem Monat; Schweigen gilt als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan (§ 307 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Angenommener Plan",
            "valeur": "wirkt wie ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (§ 308 Abs. 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zustimmungsersetzung",
            "valeur": "möglich bei Kopf- und Summenmehrheit (jeweils mehr als die Hälfte) auf Antrag (§ 309 Abs. 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abtretungsfrist",
            "valeur": "drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Obliegenheiten",
            "valeur": "angemessene Erwerbstätigkeit bzw. Bemühen darum, keine zumutbare Tätigkeit ablehnen (§ 295 InsO); Selbständige: Zahlungen an den Treuhänder jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres (§ 295a InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckungsverbot",
            "valeur": "während des Verfahrens (§ 89 Abs. 1 InsO) und während der Abtretungsfrist (§ 294 Abs. 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entscheidung",
            "valeur": "nach regulärem Ablauf der Abtretungsfrist nach Anhörung; gilt mit Ablauf der Abtretungsfrist als erteilt (§ 300 Abs. 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorzeitige Erteilung",
            "valeur": "wenn keine Forderungen angemeldet wurden oder die Insolvenzforderungen befriedigt und Kosten sowie sonstige Masseverbindlichkeiten berichtigt sind (§ 300 Abs. 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung",
            "valeur": "gegen alle Insolvenzgläubiger, auch nicht angemeldete (§ 301 Abs. 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grenze der Wirkung",
            "valeur": "Rechte gegen Mitschuldner und Bürgen bleiben unberührt (§ 301 Abs. 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausgenommene Forderungen",
            "valeur": "vorsätzliche unerlaubte Handlung, vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährter Unterhalt, Steuerschulden nach Verurteilung wegen §§ 370, 373, 374 AO, Geldstrafen (§ 302 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperrfristen für einen neuen Antrag",
            "valeur": "11 Jahre nach erteilter Restschuldbefreiung, 5 Jahre nach Versagung nach § 297, 3 Jahre nach Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder § 296 (§ 287a InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfahrenskosten",
            "valeur": "Stundung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn das Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht (§ 4a InsO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 304 InsO – Grundsatz des Verbraucherinsolvenzverfahrens (Abs. 1: natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat; ehemals Selbständige nur bei überschaubaren Vermögensverhältnissen und ohne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen; Abs. 2: überschaubar nur bei weniger als 20 Gläubigern im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__304.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 305 InsO – Eröffnungsantrag des Schuldners (Abs. 1 Nr. 1: Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle auf Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung über den innerhalb der letzten sechs Monate erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch auf Grundlage eines Plans, mit Plan und wesentlichen Scheiterungsgründen; Bestimmung der geeigneten Personen und Stellen durch die Länder; Nr. 3: Verzeichnisse von Vermögen, Einkommen, Gläubigern und Forderungen; Abs. 2: Vertretung vor dem Insolvenzgericht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__305.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 305a InsO – Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung (gescheitert, wenn ein Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung betreibt)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__305a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 306 InsO – Ruhen des Verfahrens (Ruhen des Eröffnungsverfahrens; Ruhensdauer soll drei Monate nicht überschreiten; Einreichung von Abschriften binnen zwei Wochen nach Aufforderung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__306.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 307 InsO – Zustellung an die Gläubiger (Zustellung von Schuldenbereinigungsplan und Vermögensübersicht; Notfrist von einem Monat zur Stellungnahme; Schweigen gilt als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__307.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 308 InsO – Annahme des Schuldenbereinigungsplans (Plan gilt als angenommen, wenn keine Einwendungen erhoben oder diese nach § 309 ersetzt werden; Feststellung durch Beschluss; Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__308.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 309 InsO – Ersetzung der Zustimmung (Kopfmehrheit: mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger; Summenmehrheit: mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche; keine Ersetzung bei nicht angemessener Beteiligung; Anhörung und Glaubhaftmachung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__309.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 286 InsO – Grundsatz der Restschuldbefreiung (Befreiung des Schuldners als natürliche Person von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten nach Maßgabe der §§ 287–303a)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__286.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 287 InsO – Antrag des Schuldners (Abs. 2: Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Abtretungsfrist)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__287.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 287a InsO – Entscheidung des Insolvenzgerichts und Sperrfristen (Unzulässigkeit des Antrags bei Erteilung der Restschuldbefreiung in den letzten elf Jahren, bei Versagung nach § 297 in den letzten fünf Jahren, bei Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 oder nach § 296 in den letzten drei Jahren)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__287a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 290 InsO – Versagung der Restschuldbefreiung (Versagung durch Beschluss auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung angemeldet hat; Verurteilung wegen §§ 283–283c StGB zu Geldstrafe über 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe über drei Monaten in den letzten fünf Jahren; unrichtige oder unvollständige schriftliche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Kreditbeschaffung in den letzten drei Jahren; unrichtige oder unvollständige Angaben in der Erklärung nach § 287 Abs. 1 Satz 3 und den Verzeichnissen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3; Antrag bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Abs. 1, nur zulässig bei Glaubhaftmachung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__290.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 294 InsO – Gleichbehandlung der Gläubiger (Abs. 1: Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in der Zeit zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__294.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 295 InsO – Obliegenheiten des Schuldners (angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, sich bei Beschäftigungslosigkeit um eine solche bemühen, keine zumutbare Tätigkeit ablehnen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__295.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 295a InsO – Obliegenheiten bei selbständiger Tätigkeit (Zahlungen an den Treuhänder, die die Insolvenzgläubiger so stellen wie bei einem angemessenen Dienstverhältnis; Fälligkeit jeweils zum 31. Januar des Folgejahres; gerichtliche Festsetzung des Betrags auf Antrag)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__295a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 300 InsO – Entscheidung über die Restschuldbefreiung (Abs. 1: Entscheidung nach regulärem Ablauf der Abtretungsfrist nach Anhörung; Restschuldbefreiung gilt mit Ablauf der Abtretungsfrist als erteilt; Abs. 2: vorzeitige Entscheidung auf Antrag des Schuldners, wenn keine Forderungen angemeldet wurden oder die Insolvenzforderungen befriedigt und die Verfahrenskosten sowie sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt sind, Glaubhaftmachung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__300.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 301 InsO – Wirkung der Restschuldbefreiung (Abs. 1: Wirkung gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben; Abs. 2: Rechte gegen Mitschuldner und Bürgen sowie aus Vormerkung und abgesonderter Befriedigung bleiben unberührt; Schuldner wird gegenüber Mitschuldner, Bürgen und Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__301.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 302 InsO – Ausgenommene Forderungen (Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung; rückständiger gesetzlicher Unterhalt bei vorsätzlich pflichtwidriger Nichtgewährung; Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis bei rechtskräftiger Verurteilung nach §§ 370, 373 oder 374 AO; Geldstrafen und die in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten; Bezeichnung des Rechtsgrundes bei der Anmeldung nach § 174 Abs. 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__302.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 174 InsO – Anmeldung der Forderungen (Abs. 2: Angabe von Grund und Betrag der Forderung sowie der Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat ergibt)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__174.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 89 InsO – Vollstreckungsverbot (Abs. 1: Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__89.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 4a InsO – Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (Stundung auf Antrag bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung, soweit das Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht; Erstreckung auf das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan und das Restschuldbefreiungsverfahren; Erklärung zum Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1, bei dessen Vorliegen die Stundung ausgeschlossen ist; Stundung für jeden Verfahrensabschnitt gesondert)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__4a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 26 InsO – Abweisung mangels Masse (Abweisung des Eröffnungsantrags, wenn das Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken; keine Abweisung bei Vorschuss oder Stundung nach § 4a)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__26.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 794 ZPO – Weitere Vollstreckungstitel (Abs. 1 Nr. 1: Vergleiche vor einem deutschen Gericht oder einer anerkannten Gütestelle – Bezugsnorm für die Wirkung des angenommenen Schuldenbereinigungsplans nach § 308 Abs. 1 InsO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "EGInsO – Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Übergangsvorschriften zur Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 InsO für Anträge vor dem 1. Oktober 2020)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/eginso/BJNR291109994.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Insolvenzordnung (InsO) – Gesamtfassung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/BJNR286600994.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (§§ 286 ff., 304 ff. InsO)?",
            "reponse": "Wer seine Schulden dauerhaft nicht mehr bezahlen kann, wird durch Zwangsvollstreckung nicht schuldenfrei – dafür gibt es das Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung. Nach § 304 Abs. 1 InsO gilt das besondere Verfahren der §§ 304 ff."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (§§ 2…?",
            "reponse": "Sachlich: Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen. Die Restschuldbefreiung der §§ 286 ff. InsO gilt für jede natürliche Person; das besondere Verbraucherinsolvenzverfahren der §§ 304 ff. InsO nur für den in § 304 InsO umschriebenen Personenkreis. Räumlich: Bundesrepublik Deutschland. Zuständigkeit: Insolvenzgerichte (Amtsgerichte) nach den Vorschriften der InsO."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (§§ 2…?",
            "reponse": "Kein Verbraucherverfahren für aktuell selbständig wirtschaftlich tätige Personen sowie für ehemals Selbständige mit 20 oder mehr Gläubigern oder mit Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (§ 304 InsO) – für sie gilt das Regelinsolvenzverfahren, die Restschuldbefreiung bleibt aber möglich."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (§§ 2…?",
            "reponse": "„Ich kann direkt zum Gericht gehen.\u0022 Nein. Ohne die Bescheinigung über den gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch aus den letzten sechs Monaten ist der Eröffnungsantrag unvollständig (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). „Wer nichts sagt, hat widersprochen.\u0022 Umgekehrt: Äußert sich ein Gläubiger innerhalb der Notfrist von einem Monat nicht zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, gilt das nach § 307 Abs."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (§§ 2… aus?",
            "reponse": "Eine angestellte Kauffrau hat nach einer gescheiterten Bürgschaft und mehreren Konsumkrediten Schulden bei acht Gläubigern. Ihr Lohn wird bereits gepfändet, ihr Konto ist als P-Konto geführt. Anwendbares Verfahren: Sie ist natürliche Person ohne selbständige Tätigkeit – es gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 Abs. 1 InsO)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q18632338",
        "Q392260",
        "Q1594367"
    ],
    "valid_from": "2026-08-31",
    "valid_to": "2027-12-31",
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