{
    "slug": "verbundene-online-buchung-651c-bgb",
    "titre": "Verbundene Online-Buchungsverfahren (§ 651c BGB) – wann die „Click-Through\u0022-Buchung zur Pauschalreise wird",
    "domaine": "reiserecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 651c BGB ordnet an, dass aus mehreren einzeln abgeschlossenen Reiseverträgen kraft Gesetzes eine Pauschalreise wird, wenn sie über ein verbundenes…",
    "resume_court": "**§ 651c BGB** ordnet an, dass aus mehreren **einzeln abgeschlossenen** Reiseverträgen kraft Gesetzes **eine Pauschalreise** wird, wenn sie über ein **verbundenes Online-Buchungsverfahren** – umgangssprachlich **„Click-Through\u0022-Buchung** – zusammengeführt werden. Der Unternehmer, bei dem der Reisende **zuerst** online eine Reiseleistung (z. B. den Flug) bucht oder vermittelt bekommt, gilt dann als **Reiseveranstalter** der gesamten Zusammenstellung, wenn **drei Voraussetzungen kumulativ** erfüllt sind: (1) er vermittelt dem Reisenden **für dieselbe Reise mindestens eine andere Art von Reiseleistung**, indem er den **Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers** ermöglicht (etwa per Weiterleitungs-Button „Jetzt Hotel dazubuchen\u0022), (2) er **übermittelt Name, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse** des Reisenden an diesen anderen Unternehmer, und (3) der **weitere Vertrag** wird **spätestens 24 Stunden nach Bestätigung** des ersten Vertrags geschlossen. Sind alle drei Punkte erfüllt, gelten die vom Reisenden geschlossenen Verträge nach **§ 651c Abs. 2 BGB** zusammen als **ein Pauschalreisevertrag** im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB. Damit greift der **volle Verbraucherschutz** des Pauschalreiserechts – insbesondere Mängelhaftung (§§ 651i ff. BGB), Minderung (§ 651m BGB), Schadensersatz (§ 651n BGB), Beistandspflicht (§ 651q BGB) sowie die **Insolvenzabsicherung mit Sicherungsschein** (§§ 651r, 651t BGB). Der erste Unternehmer wird also zum Vollverantwortlichen, obwohl der Reisende zwei getrennte Verträge zu getrennten Preisen abgeschlossen hat. Fehlt eine der drei Voraussetzungen – etwa weil die Zweitbuchung erst **nach 24 Stunden** erfolgt oder keine Zahlungsdaten übermittelt werden –, liegt **keine** Click-Through-Pauschalreise vor; in Betracht kommt dann nur die schwächere **„Vermittlung verbundener Reiseleistungen\u0022** nach § 651w BGB (reine Insolvenzabsicherung).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 651c BGB – Verbundene Online-Buchungsverfahren [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Systematik",
            "valeur": "Untertitel 4 (§§ 651a–651y BGB), Pauschalreiserecht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "In Kraft seit",
            "valeur": "01.07.2018 (Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 2394)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "EU-Grundlage",
            "valeur": "Art. 3 Abs. 2 Buchst. b Ziff. v Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfolge",
            "valeur": "Erster Unternehmer gilt als Reiseveranstalter; Verträge zusammen = ein Pauschalreisevertrag [§ 651c Abs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung 1",
            "valeur": "Vermittlung mind. einer anderen Art von Reiseleistung für dieselbe Reise durch Zugriff auf fremdes Online-Buchungsverfahren [§ 651c Abs. 1 Nr. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung 2",
            "valeur": "Übermittlung von Name, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse an den anderen Unternehmer [§ 651c Abs. 1 Nr. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung 3",
            "valeur": "Zweitvertrag spätestens 24 Stunden nach Bestätigung des ersten Vertrags [§ 651c Abs. 1 Nr. 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kumulativ",
            "valeur": "Alle drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "„Andere Art\u0022",
            "valeur": "Beförderung, Beherbergung, Fahrzeug-/Kraftradmiete oder sonstige touristische Leistung [§ 651a Abs. 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rückausnahme",
            "valeur": "§ 651a Abs. 4 (touristische Nebenleistung \u003C 25 % / erst nach Reisebeginn) bleibt anwendbar [§ 651c Abs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tagesreisen",
            "valeur": "§ 651a Abs. 5 Nr. 2 (\u003C 24 h, keine Übernachtung) gilt unabhängig vom Reisepreis [§ 651c Abs. 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schutzfolgen",
            "valeur": "Mängelhaftung, Minderung, Schadensersatz, Beistand, Insolvenzsicherung + Sicherungsschein",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung nach unten",
            "valeur": "Bei Fehlen einer Voraussetzung: nur § 651w BGB (verbundene Reiseleistung, reine Insolvenzabsicherung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Halbzwingend",
            "valeur": "Abweichung zum Nachteil des Reisenden unwirksam [§ 651y BGB]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Verbundene Online-Buchungsverfahren (§ 651c BGB) – wann die „Click-Through\u0022-Buchung zur Pauschalreise wird?",
            "reponse": "§ 651c BGB ordnet an, dass aus mehreren einzeln abgeschlossenen Reiseverträgen kraft Gesetzes eine Pauschalreise wird, wenn sie über ein verbundenes Online-Buchungsverfahren – umgangssprachlich „Click-Through\u0022-Buchung – zusammengeführt werden. Der Unternehmer, bei dem der Reisende zuerst online eine Reiseleistung (z. B."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Verbundene Online-Buchungsverfahren (§ 651c BGB)?",
            "reponse": "§ 651c BGB steht im Untertitel 4 des BGB-Werkvertragsrechts (§§ 651a–651y BGB) und setzt Art. 3 Abs. 2 Buchst. b Ziff. v der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen um. Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) eingeführt und ist am 1."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q2352616",
        "Q1543615"
    ],
    "valid_from": "2018-07-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-07-27",
    "derniere_verification": "2026-07-27",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/verbundene-online-buchung-651c-bgb"
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