{
    "slug": "verkehrszeichen-39-43-stvo",
    "titre": "Verkehrszeichen 2026 – Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen und Zusatzzeichen (§§ 39–43 StVO)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die §§ 39 bis 43 StVO bilden das komplette System der Verkehrszeichen. § 39 StVO ist die Grundnorm: „Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen…",
    "resume_court": "Die **§§ 39 bis 43 StVO** bilden das komplette System der Verkehrszeichen. **§ 39 StVO** ist die Grundnorm: **„Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor\u0022** (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StVO). Verkehrszeichen sind nach der amtlichen Einteilung **Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen** (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StVO) – dazu kommen **Zusatzzeichen**, **Markierungen** und **Radverkehrsführungsmarkierungen**, die § 39 Abs. 3 und Abs. 5 StVO ebenfalls ausdrücklich zu Verkehrszeichen erklärt. Die drei Kategorien haben unterschiedliche Rechtswirkung: **Gefahrzeichen** (§ 40 StVO, Anlage 1) mahnen nur „zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit\u0022; **Vorschriftzeichen** (§ 41 StVO, Anlage 2) und **Richtzeichen** (§ 42 StVO, Anlage 3) ordnen dagegen **Ge- oder Verbote** an, die zu befolgen sind. **§ 43 StVO** regelt die **Verkehrseinrichtungen** (Schranken, Baken, Leitkegel, Absperrtafeln, Parkscheinautomaten, Lichtzeichenanlagen); auch sie gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Bußgeldbewehrt ist nicht § 39 selbst, sondern der Verstoß gegen das jeweils angeordnete Ge- oder Verbot: **§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO** (Vorschriftzeichen), **Nr. 5** (Richtzeichen) und **Nr. 6** (Befahren einer abgesperrten Straßenfläche).",
    "faits": [
        {
            "point": "Frage",
            "valeur": "Antwort",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlagen",
            "valeur": "§§ 39–43 StVO mit den Anlagen 1–4",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundsatz",
            "valeur": "„Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor\u0022 (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Amtliche Kategorien",
            "valeur": "Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wo stehen Schilder?",
            "valeur": "Als Schilder regelmäßig rechts; gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht (§ 39 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zusatzzeichen",
            "valeur": "Sind selbst Verkehrszeichen; schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften auf weißem Grund mit schwarzem Rand; unmittelbar, in der Regel unter dem Zeichen, auf das sie sich beziehen (§ 39 Abs. 3 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Markierungen",
            "valeur": "Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen; grundsätzlich weiß, nur als vorübergehend gültige Markierungen gelb – dann heben sie die weißen auf (§ 39 Abs. 5 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wechselverkehrszeichen",
            "valeur": "Weiße Flächen dürfen schwarz und schwarze Sinnbilder/Rand weiß sein, wenn die Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden (§ 39 Abs. 4 Satz 2 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeichen am Fahrzeug",
            "valeur": "Gelten auch während der Fahrt und gehen den ortsfesten Verkehrszeichen vor (§ 39 Abs. 6 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gefahrzeichen (§ 40 StVO)",
            "valeur": "Mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Geschwindigkeitsverringerung (§ 3 Abs. 1 StVO); kein eigenes Ge- oder Verbot",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Standort Gefahrzeichen",
            "valeur": "Außerhalb geschlossener Ortschaften i. d. R. 150 bis 250 m vor der Gefahrstelle (§ 40 Abs. 2 StVO); innerhalb i. d. R. kurz vor der Gefahrstelle (§ 40 Abs. 3 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorschriftzeichen (§ 41 StVO)",
            "valeur": "„Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen\u0022 (§ 41 Abs. 1 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Standort Vorschriftzeichen",
            "valeur": "Dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist; steht das Zeichen vorgezogen, gibt ein Zusatzzeichen die Entfernung an (§ 41 Abs. 2 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Richtzeichen (§ 42 StVO)",
            "valeur": "Geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs, können auch Ge- oder Verbote enthalten (§ 42 Abs. 1 StVO); diese sind nach Anlage 3 zu befolgen (§ 42 Abs. 2 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO)",
            "valeur": "Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen (rot-weiß gestreift), außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen (§ 43 Abs. 1 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung § 43",
            "valeur": "„Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor\u0022 (§ 43 Abs. 2 StVO); gekennzeichnete Straßenflächen nach Anlage 4 Nr. 1–7 dürfen nicht befahren werden (§ 43 Abs. 3 Satz 2 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anordnungsschranke",
            "valeur": "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beschränkungen des fließenden Verkehrs",
            "valeur": "Nur bei einer Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO) – mit dem Ausnahmekatalog des Satzes 4",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ordnungswidrigkeit",
            "valeur": "§ 49 Abs. 3 Nr. 4 (Vorschriftzeichen, Anlage 2 Spalte 3), Nr. 5 (Richtzeichen, Anlage 3 Spalte 3), Nr. 6 (abgesperrte Straßenfläche, § 43 Abs. 3 Satz 2) i. V. m. § 24 StVG",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "§ 39 StVO selbst",
            "valeur": "Nicht bußgeldbewehrt – § 39 wird in § 49 StVO nicht genannt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsnatur",
            "valeur": "Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung; sie werden durch Aufstellen bekannt gegeben",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verkehrszeichenkatalog",
            "valeur": "Die in den Anlagen 1–4 abgebildeten Zeichen können auch in den Varianten des Verkehrszeichenkatalogs angeordnet sein; dieser wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht (§ 39 Abs. 9 StVO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Verkehrszeichen 2026 – Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen und Zusatzzeichen (§§ 39–43 StVO)?",
            "reponse": "Die §§ 39 bis 43 StVO bilden das komplette System der Verkehrszeichen. § 39 StVO ist die Grundnorm: „Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor\u0022 (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StVO). Verkehrszeichen sind nach der amtlichen Einteilung Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen (§ 39 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Verkehrszeichen 2026?",
            "reponse": "Die §§ 39–43 StVO gelten für alle Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen – nicht nur für Kraftfahrer, sondern auch für Rad-, Kraftrad- und Fußverkehr, für Reiter, Viehtrieb und Gespannfuhrwerke sowie für Führer von Elektrokleinstfahrzeugen."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Verkehrszeichen 2026?",
            "reponse": "Sonderrechte nach § 35 StVO. Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst sind von den Vorschriften der StVO – und damit auch von den durch Verkehrszeichen angeordneten Ge- und Verboten – befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Für den Rettungsdienst gilt § 35 Abs. 5a StVO. Vorrang von Polizeizeichen."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Verkehrszeichen 2026?",
            "reponse": "Gefahrzeichen mit Vorschriftzeichen verwechseln. Das dreieckige Gefahrzeichen mahnt, das runde Vorschriftzeichen befiehlt oder verbietet. Nur der Verstoß gegen das Vorschriftzeichen ist über § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO bußgeldbewehrt. Richtzeichen unterschätzen. Zeichen 325.1 (verkehrsberuhigter Bereich) ist ein Richtzeichen – enthält aber das Gebot der Schrittgeschwindigkeit."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Verkehrszeichen 2026 aus?",
            "reponse": "Auf einer innerörtlichen Hauptstraße wird eine Fahrbahndecke erneuert. Die Straßenverkehrsbehörde ordnet für die Dauer der Arbeiten an: Zeichen 123 (Baustelle) als Gefahrzeichen, Zeichen 274 mit „30\u0022 als Vorschriftzeichen, darunter ein Zusatzzeichen mit einem schwarzen Pfeil und der Angabe „200 m\u0022, ferner gelbe Markierungen für die verschwenkte Fahrbahn und Leitbaken (Zeichen 605) entlang der gesperrten Fläche."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q3455842",
        "Q492661",
        "Q2519276"
    ],
    "valid_from": "2013-04-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-08-25",
    "derniere_verification": "2026-08-25",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/verkehrszeichen-39-43-stvo"
}