{
    "slug": "verpasster-anschlussflug-261-2004",
    "titre": "Verpasster Anschlussflug – Ausgleichszahlung nach Ankunft am Endziel (Art. 3, 7 VO 261/2004) – einheitliche Buchung, EuGH Folkerts",
    "domaine": "reiserecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer wegen eines verspäteten oder annullierten Zubringerflugs seinen Anschlussflug verpasst und das Endziel mit drei Stunden oder mehr Verspätung erreicht, hat…",
    "resume_court": "Wer wegen eines verspäteten oder annullierten Zubringerflugs seinen **Anschlussflug verpasst** und das **Endziel mit drei Stunden oder mehr Verspätung** erreicht, hat nach **Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004** Anspruch auf eine **Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 €**. Entscheidend ist **allein die Ankunftsverspätung am Endziel** — also am Zielort des **letzten** Fluges —, **nicht** die Verspätung beim Abflug: Der EuGH hat im Urteil **Air France ./. Folkerts (C-11/11, 26.02.2013)** entschieden, dass der Ausgleichsanspruch keine Abflugverspätung im Sinne des Art. 6 voraussetzt und auch dann besteht, wenn der Zubringerflug die Grenzwerte des Art. 6 nicht erreicht hat. Zwingende Voraussetzung ist aber, dass die Teilflüge Gegenstand **einer einzigen (einheitlichen) Buchung** sind — nur dann bilden sie einen „Flug mit direktem Anschlussflug\u0022 und werden als **Gesamtheit** betrachtet (**EuGH C-436/21, flightright ./. American Airlines, 06.10.2022**). Bei **getrennt gebuchten** Flügen gilt das nicht; dort wird jeder Flug für sich beurteilt und ein verpasster Anschluss löst grundsätzlich **keinen** Ausgleichsanspruch aus. Die **Entfernungsstufe** (250/400/600 €) bemisst sich nach der Großkreisentfernung vom ersten Abflugort bis zum **Endziel**, nicht nach der Länge des einzelnen Teilflugs.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Art. 2 Buchst. h, Art. 3, Art. 5–9 [eur-lex.europa.eu]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "In Kraft seit",
            "valeur": "17.02.2005 [Art. 19 VO 261/2004]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maßgeblicher Zeitpunkt",
            "valeur": "Ankunft am Endziel, nicht Abflug [EuGH C-11/11 Folkerts]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schwelle für Ausgleich",
            "valeur": "3 Stunden oder mehr Ankunftsverspätung am Endziel [EuGH C-402/07 Sturgeon; C-581/10 Nelson; C-11/11]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausgleich bis 1.500 km",
            "valeur": "250 € [Art. 7 Abs. 1 Buchst. a]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausgleich innergemeinschaftlich über 1.500 km / sonstige 1.500–3.500 km",
            "valeur": "400 € [Art. 7 Abs. 1 Buchst. b]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausgleich alle übrigen Flüge",
            "valeur": "600 € [Art. 7 Abs. 1 Buchst. c]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berechnung der Entfernung",
            "valeur": "Großkreisentfernung Abflugort → letzter Zielort (Endziel) [Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2, Abs. 4]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Definition „Endziel\u0022",
            "valeur": "Zielort auf dem Flugschein; bei direkten Anschlussflügen Zielort des letzten Fluges [Art. 2 Buchst. h]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung „direkter Anschlussflug\u0022",
            "valeur": "Teilflüge sind Gegenstand einer einzigen Buchung [EuGH C-436/21 Rn. 20]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Buchungsweg",
            "valeur": "Buchung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen selbst oder einen von ihm zugelassenen Vermittler [EuGH C-436/21 Rn. 21; BGH X ZR 84/22 Rn. 44]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unterschiedliche Airlines",
            "valeur": "unschädlich; keine rechtliche Beziehung zwischen den Carriern erforderlich [EuGH C-436/21 Rn. 25–31]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Umstieg im Drittstaat",
            "valeur": "Gesamtbetrachtung; VO gilt bei Abflug aus der EU [EuGH C-537/17 Wegener]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schuldner der Ausgleichszahlung",
            "valeur": "ausführendes Luftfahrtunternehmen; auch das des ersten Teilflugs [EuGH C-502/18 České aerolinie]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Regress unter den Airlines",
            "valeur": "zulässig; berührt den Fluggast nicht [Art. 13; EuGH C-502/18]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Drittlands-Airline ab EU-Flughafen",
            "valeur": "VO anwendbar für die gesamte einheitlich gebuchte Beförderung [EuGH C-561/20 United Airlines]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Räumlicher Anwendungsbereich",
            "valeur": "Abflug von EU-Flughafen (alle Airlines) oder Ankunft in der EU mit EU-Airline [Art. 3 Abs. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kürzung um 50 %",
            "valeur": "bei Angebot anderweitiger Beförderung mit Ankunft nicht mehr als 2 h / 3 h / 4 h über Plan (je Entfernungsstufe) [Art. 7 Abs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Betreuungsleistungen",
            "valeur": "Mahlzeiten, Erfrischungen, Kommunikation, ggf. Hotel + Transfer [Art. 9 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i–ii]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erstattung / Ersatzbeförderung",
            "valeur": "bei Annullierung volles Wahlrecht [Art. 5 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 8 Abs. 1]; bei reiner Verspätung Erstattung erst ab 5 Stunden [Art. 6 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschluss",
            "valeur": "nachgewiesene außergewöhnliche Umstände (nur Ausgleich, nicht Betreuung) [Art. 5 Abs. 3; für Verspätung EuGH C-402/07 Sturgeon, C-581/10 Nelson]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weiter gehender Schadensersatz",
            "valeur": "bleibt unberührt [Art. 12]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Getrennte Buchungen",
            "valeur": "kein „direkter Anschlussflug\u0022; jeder Flug einzeln zu beurteilen [Umkehrschluss EuGH C-436/21 Rn. 20]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nationale Durchsetzungsstelle",
            "valeur": "Luftfahrt-Bundesamt (LBA) [lba.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verjährung in Deutschland",
            "valeur": "3 Jahre ab Schluss des Entstehungsjahres [§§ 195, 199 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pauschalreise",
            "valeur": "zusätzlich Minderung §§ 651i, 651m BGB; Anrechnung nach § 651p Abs. 3 BGB",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Verpasster Anschlussflug – Ausgleichszahlung nach Ankunft am Endziel (Art. 3, 7 VO 261/2004) – einheitliche Buchung, EuGH Folkerts?",
            "reponse": "Wer wegen eines verspäteten oder annullierten Zubringerflugs seinen Anschlussflug verpasst und das Endziel mit drei Stunden oder mehr Verspätung erreicht, hat nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 €."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Verpasster Anschlussflug?",
            "reponse": "Die Verordnung gilt nach Art. 3 Abs. 1 für Fluggäste, die auf einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedstaats den Flug antreten — unabhängig davon, wo die Airline ihren Sitz hat —, oder von einem Drittstaat aus auf einem Flughafen in der EU ankommen, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein EU-Luftfahrtunternehmen ist und im Drittstaat keine vergleichbaren Leistungen gewährt wurden. Weiter setzt Art. 3 Abs."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Verpasster Anschlussflug?",
            "reponse": "Außergewöhnliche Umstände (Art. 5 Abs. 3). Weist die Airline nach, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen, entfällt der Ausgleichsanspruch — nicht aber die Betreuung nach Art. 9. Dem Wortlaut nach betrifft Art. 5 Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Verpasster Anschlussflug?",
            "reponse": "„Der Zubringer war nur 90 Minuten zu spät — also kein Anspruch.\u0022 Falsch. Nach Folkerts (C-11/11) kommt es nicht auf die Abflugverspätung an, sondern ausschließlich auf die Ankunftsverspätung am Endziel. Auch eine geringe Zubringerverspätung kann zu einer Endziel-Verspätung von über drei Stunden führen. „Der Anschlussflug war ja pünktlich.\u0022 Unerheblich."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Verpasster Anschlussflug aus?",
            "reponse": "Eine Reisende bucht in einer Buchung Hamburg → Frankfurt → Singapur (Großkreisentfernung Hamburg–Singapur rund 10.150 km, also Stufe „alle übrigen Flüge\u0022). Der Zubringer Hamburg → Frankfurt startet 70 Minuten zu spät; die Mindestumsteigezeit in Frankfurt reicht nicht mehr. Die Airline bucht auf den Flug des Folgetages um; Ankunft in Singapur 26 Stunden nach Plan. Ausgleichszahlung: 600 € nach Art. 7 Abs. 1 Buchst."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1430689",
        "Q1392385",
        "Q1761534"
    ],
    "valid_from": "2005-02-17",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-08-18",
    "derniere_verification": "2026-08-18",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/verpasster-anschlussflug-261-2004"
}