{
    "slug": "versorgungsfreibetrag-19-abs-2-estg",
    "titre": "Versorgungsfreibetrag und Zuschlag nach § 19 Abs. 2 EStG – Kohortentabelle, Jahr des Versorgungsbeginns und interne Teilung im Versorgungsausgleich",
    "domaine": "steuerrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Von Versorgungsbezügen – vor allem Beamtenpensionen, Witwen- und Waisengeld sowie Betriebsrenten aus einer Direktzusage – bleiben nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG…",
    "resume_court": "Von Versorgungsbezügen – vor allem Beamtenpensionen, Witwen- und Waisengeld sowie Betriebsrenten aus einer Direktzusage – bleiben nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG ein prozentual ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Wie hoch beide sind, richtet sich allein nach dem **Jahr des Versorgungsbeginns**: Die Kohortentabelle des § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG beginnt bei „bis 2005“ mit 40,0 Prozent, Höchstbetrag 3.000 Euro und Zuschlag 900 Euro und schmilzt bis zum Jahr 2058 auf null ab; für einen Versorgungsbeginn im Jahr 2026 sind es 12,8 Prozent, höchstens 960 Euro, zuzüglich 288 Euro Zuschlag. Die einmal ermittelten Beträge gelten nach § 19 Abs. 2 Satz 8 EStG für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs; regelmäßige Anpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung (Satz 9). Wird eine beamtenrechtliche Versorgung im Versorgungsausgleich nach § 10 VersAusglG **intern geteilt**, bemisst sich der Freibetrag bei der ausgleichsberechtigten Person nach dem Jahr, in dem der Anspruch **bei ihr selbst** entstanden ist – nicht nach dem meist günstigeren Versorgungsbeginn der ausgleichspflichtigen Person (BFH, Urteil vom 24.06.2026 – VI R 19/24).",
    "faits": [
        {
            "point": "Was steuerfrei bleibt",
            "valeur": "ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag [§ 19 Abs. 2 Satz 1 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Versorgungsbezüge (öffentlicher Dienst)",
            "valeur": "Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder gleichartiger Bezug aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften [§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Versorgungsbezüge (übrige Fälle)",
            "valeur": "Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge [§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Altersgrenze außerhalb des öffentlichen Dienstes",
            "valeur": "Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst als Versorgungsbezüge ab Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbehinderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres [§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maßgebliches Bezugsjahr",
            "valeur": "das Jahr des Versorgungsbeginns [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kohorte „bis 2005“",
            "valeur": "40,0 % der Versorgungsbezüge, Höchstbetrag 3.000 €, Zuschlag 900 € [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kohorte 2016",
            "valeur": "22,4 %, Höchstbetrag 1.680 €, Zuschlag 504 € [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kohorte 2025",
            "valeur": "13,2 %, Höchstbetrag 990 €, Zuschlag 297 € [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kohorte 2026",
            "valeur": "12,8 %, Höchstbetrag 960 €, Zuschlag 288 € [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kohorte 2027",
            "valeur": "12,4 %, Höchstbetrag 930 €, Zuschlag 279 € [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ende der Abschmelzung",
            "valeur": "Versorgungsbeginn 2058: 0,0 %, Höchstbetrag 0 €, Zuschlag 0 € [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schrittweite der Abschmelzung",
            "valeur": "bis Kohorte 2022 in Schritten von 0,8 Prozentpunkten, ab Kohorte 2023 in Schritten von 0,4 Prozentpunkten [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG, Tabellenwerte 2022: 14,4 % / 2023: 14,0 % / 2024: 13,6 %]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bemessungsgrundlage bei Versorgungsbeginn vor 2005",
            "valeur": "das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005 zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen mit Rechtsanspruch [§ 19 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bemessungsgrundlage bei Versorgungsbeginn ab 2005",
            "valeur": "das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen mit Rechtsanspruch [§ 19 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Deckelung des Zuschlags",
            "valeur": "nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage [§ 19 Abs. 2 Satz 5 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mehrere Versorgungsbezüge",
            "valeur": "Höchstbetrag und Zuschlag insgesamt nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs [§ 19 Abs. 2 Satz 6 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Hinterbliebenenbezug nach Versorgungsbezug",
            "valeur": "Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs [§ 19 Abs. 2 Satz 7 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Festschreibung",
            "valeur": "die berechneten Beträge gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs; regelmäßige Anpassungen lösen keine Neuberechnung aus [§ 19 Abs. 2 Sätze 8 und 9 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Neuberechnung ausnahmsweise",
            "valeur": "wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert [§ 19 Abs. 2 Satz 10 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwölftelung",
            "valeur": "für jeden vollen Kalendermonat ohne Versorgungsbezüge ermäßigen sich Freibetrag und Zuschlag um je ein Zwölftel [§ 19 Abs. 2 Satz 12 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Werbungskosten-Pauschbetrag",
            "valeur": "102 € statt 1.230 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag, soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt [§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Altersentlastungsbetrag",
            "valeur": "Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG bleiben bei der Bemessung außer Betracht [§ 24a Satz 2 Nr. 1 EStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Interne Teilung im Versorgungsausgleich",
            "valeur": "maßgeblich ist das Jahr, in dem der Anspruch bei der ausgleichsberechtigten Person entstanden ist [BFH, Urteil v. 24.06.2026 – VI R 19/24, Leitsatz]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aktenzeichen und ECLI der Leitentscheidung",
            "valeur": "VI R 19/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.240626.VIR19.24.0, Vorinstanz Hessisches FG v. 05.06.2024 – 4 K 1272/23 [BFH-Volltext]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 19 EStG (Nichtselbständige Arbeit; Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Sätze 1 bis 12 mit der Kohortentabelle, Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen; Nr. 55a zur internen Teilung, Nr. 55b zur externen Teilung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 9a EStG (Pauschbeträge für Werbungskosten; Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 24a EStG (Altersentlastungsbetrag; Satz 2 Nr. 1)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 10 VersAusglG (Interne Teilung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/__10.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 14 VersAusglG (Externe Teilung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/__14.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 226 FamFG (Abänderung; Abs. 4 zur Wirkung ab dem Monat nach Antragstellung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__226.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, Urteil vom 24.06.2026 – VI R 19/24 (Versorgungsbeginn im Falle der internen Teilung), Entscheidungen online",
            "url": "https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610162/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, Urteil vom 24.06.2026 – VI R 19/24, PDF-Volltext",
            "url": "https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/pdf/STRE202610162?type=1646225765",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Versorgungsfreibetrag und Zuschlag nach § 19 Abs. 2 EStG – Kohortentabelle, Jahr des Versorgungsbeginns und interne Teilung im Versorgungsausgleich?",
            "reponse": "Von Versorgungsbezügen – vor allem Beamtenpensionen, Witwen- und Waisengeld sowie Betriebsrenten aus einer Direktzusage – bleiben nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG ein prozentual ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Wie hoch beide sind, richtet sich allein nach dem Jahr des Versorgungsbeginns: Die Kohortentabelle des § 19 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Versorgungsfreibetrag und Zuschlag nach § 19 Abs. 2 EStG?",
            "reponse": "Betroffen ist jede Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Gestalt von Versorgungsbezügen bezieht. Das sind vor allem: Beamtenversorgung und gleichgestellte Bezüge. Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften sowie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder…"
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Versorgungsfreibetrag und Zuschlag nach § 19 Abs. 2 EStG?",
            "reponse": "Kein Zuschlag über die Bemessungsgrundlage hinaus. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nach § 19 Abs. 2 Satz 5 EStG nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Bei sehr kleinen Versorgungsbezügen bleibt er also teilweise oder ganz ungenutzt. Zwölftelung bei unterjährigem Bezug."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Versorgungsfreibetrag und Zuschlag nach § 19 Abs. 2 EStG?",
            "reponse": "„Maßgeblich ist das Jahr der ersten Auszahlung.“ Nein. Das Jahr des Versorgungsbeginns ist nach der Auslegung des BFH das Jahr, in dem der Anspruch auf die Versorgungsbezüge entstanden ist. Im Fall VI R 19/24 flossen die Bezüge erstmals 2018, teils rückwirkend; maßgeblich war gleichwohl das Jahr 2016, weil der Abänderungsbeschluss des Amtsgerichts vom 07.11.2017 nach § 226 Abs. 4 FamFG ab dem 01.02.2016 wirkte."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Versorgungsfreibetrag und Zuschlag nach § 19 Abs. 2 EStG aus?",
            "reponse": "Regelfall. Ein Beamter tritt zum 01.03.2026 in den Ruhestand und erhält ab diesem Monat ein Ruhegehalt von 3.200 Euro; eine Sonderzahlung mit Rechtsanspruch besteht nicht. Bemessungsgrundlage ist nach § 19 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG das Zwölffache des Bezugs für den ersten vollen Monat, also 38.400 Euro."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q2518265",
        "Q2518248",
        "Q1308205",
        "Q1248021",
        "Q702415"
    ],
    "valid_from": "2005-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-05",
    "derniere_verification": "2026-09-05",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/versorgungsfreibetrag-19-abs-2-estg"
}