{
    "slug": "verspaetungszuschlag-152-ao",
    "titre": "Verspätungszuschlag nach § 152 AO – Ermessensfestsetzung, gebundene Festsetzung, Höhe und Höchstbetrag",
    "domaine": "steuerrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Der Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 AO, die die verspätete oder unterbliebene Abgabe einer Steuererklärung…",
    "resume_court": "Der Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 AO, die die verspätete oder unterbliebene Abgabe einer Steuererklärung sanktioniert. § 152 AO kennt zwei Wege: Nach Absatz 1 **kann** das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzen; nach Absatz 2 **muss** es das tun, wenn eine Jahres- oder Stichtagserklärung nicht binnen 14 Monaten (in den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO: 19 Monaten) nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde. Absatz 3 nimmt von dieser Pflichtfestsetzung vier Fallgruppen aus – darunter die rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 AO, die Festsetzung auf null oder einen negativen Betrag und den Erstattungsfall, in dem die festgesetzte Steuer die Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt. Die Höhe ist gesetzlich festgelegt: 0,25 Prozent der (um Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge verminderten) festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat der Verspätung, mindestens 25 Euro je Monat bei Jahres- und Stichtagserklärungen, abgerundet auf volle Euro und begrenzt auf 25.000 Euro. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 07.05.2026 – V R 26/24 entschieden, dass im Entschließungsermessen des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO **auch in Erstattungsfällen** die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen ist.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsnatur",
            "valeur": "steuerliche Nebenleistung [§ 3 Abs. 4 Nr. 2 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anknüpfungspunkt",
            "valeur": "Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wird nicht oder nicht fristgemäß erfüllt [§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundfall",
            "valeur": "Ermessensentscheidung („kann festgesetzt werden“) [§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Absehen bei Entschuldbarkeit",
            "valeur": "zwingend, wenn der Erklärungspflichtige die Entschuldbarkeit glaubhaft macht; Verschulden von Vertreter oder Erfüllungsgehilfe wird zugerechnet [§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gebundene Festsetzung",
            "valeur": "Jahres- oder Stichtagserklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben [§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gebundene Festsetzung, Land- und Forstwirtschaft",
            "valeur": "in den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO: 19 Monate [§ 152 Abs. 2 Nr. 2 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gebundene Festsetzung nach Vorabanforderung",
            "valeur": "Erklärung nicht bis zu dem in der Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO bestimmten Zeitpunkt abgegeben [§ 152 Abs. 2 Nr. 3 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahmen von der Pflichtfestsetzung",
            "valeur": "Fristverlängerung nach § 109 AO (auch rückwirkend); Steuer auf null Euro oder negativ; festgesetzte Steuer übersteigt Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge nicht; bestimmte Anmeldungen [§ 152 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausgenommene Anmeldungen",
            "valeur": "jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen, Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV, jährliche Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen, Erklärungen nach § 95 MinStG [§ 152 Abs. 3 Nr. 4 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höhe, allgemeine Regel",
            "valeur": "0,25 Prozent der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 10 Euro je angefangenem Monat [§ 152 Abs. 5 Satz 1 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höhe, Jahres- und Stichtagserklärungen",
            "valeur": "0,25 Prozent der um festgesetzte Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro je angefangenem Monat [§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höhe, Feststellungs-, Messbetrags- und Zerlegungserklärungen",
            "valeur": "25 Euro je angefangenem Monat [§ 152 Abs. 6 Satz 2 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höhe, gesondert festzustellende ESt-/KSt-pflichtige Einkünfte",
            "valeur": "0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro [§ 152 Abs. 7 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rundung und Höchstbetrag",
            "valeur": "auf volle Euro abrunden, höchstens 25.000 Euro [§ 152 Abs. 10 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berechnungsende bei Nichtabgabe",
            "valeur": "Ablauf des Tages, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird [§ 152 Abs. 9 Satz 1 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mehrere Erklärungspflichtige",
            "valeur": "Auswahl im Ermessen der Finanzbehörde; mehrere Betroffene sind Gesamtschuldner [§ 152 Abs. 4 Satz 1 und 2 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verbindung mit dem Steuerbescheid",
            "valeur": "Festsetzung soll mit Steuer-, Gewerbesteuermess- oder Zerlegungsbescheid verbunden werden [§ 152 Abs. 11 Satz 1 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollautomation",
            "valeur": "in den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung ausschließlich automationsgestützt erfolgen [§ 152 Abs. 11 Satz 2 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folgeänderung",
            "valeur": "wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, ist auch der Verspätungszuschlag aufzuheben; bei Änderung ist er zu ermäßigen oder zu erhöhen [§ 152 Abs. 12 Satz 1 und 2 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verlustrücktrag",
            "valeur": "ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG und ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO bleiben bei der Folgeänderung außer Betracht [§ 152 Abs. 12 Satz 3 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erklärungen gegenüber Hauptzollämtern",
            "valeur": "Absätze 2, 4 Satz 2, 5 Satz 2 und 8 gelten dort nicht [§ 152 Abs. 13 Satz 1 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeitlicher Anwendungsbereich der Fassung",
            "valeur": "erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind [Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 1 EGAO, zitiert in BFH V R 26/24, Rz. 12]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Leitsatz BFH 07.05.2026 – V R 26/24",
            "valeur": "„Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im Rahmen des Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen.“ [BFH, Urteil v. 07.05.2026 – V R 26/24, Leitsätze]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gerichtliche Kontrolldichte",
            "valeur": "nur Prüfung auf Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch; Ergänzung der Erwägungen bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz möglich [§ 102 Satz 1 und 2 FGO]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 152 AO (Verspätungszuschlag, Absätze 1 bis 13)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__152.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 149 AO (Abgabe der Steuererklärungen, Fristen für beratene und nicht beratene Fälle, Vorabanforderung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__149.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 109 AO (Verlängerung von Fristen, Grenzen des Absatzes 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__109.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 AO (Steuern, steuerliche Nebenleistungen; Absatz 4 Nummer 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 5 AO (Ermessen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__5.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 240 AO (Säumniszuschläge, zur Abgrenzung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__240.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 347 AO (Statthaftigkeit des Einspruchs)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__347.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Art. 97 § 36 EGAO (Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie, Fristen und Monatsgrenzen für die Besteuerungszeiträume 2019 bis 2024)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__36.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 102 FGO (Umfang der gerichtlichen Ermessenskontrolle, Ergänzung der Ermessenserwägungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__102.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 18 UStG (Besteuerungsverfahren, Absatz 3 Umsatzsteuer-Jahreserklärung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 25 EStG (Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__25.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2026 – V R 26/24 („Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer in Erstattungsfällen“, ECLI:DE:BFH:2026:U.070526.VR26.24.0)",
            "url": "https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610161/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Verspätungszuschlag nach § 152 AO – Ermessensfestsetzung, gebundene Festsetzung, Höhe und Höchstbetrag?",
            "reponse": "Der Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 AO, die die verspätete oder unterbliebene Abgabe einer Steuererklärung sanktioniert. § 152 AO kennt zwei Wege: Nach Absatz 1 kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzen; nach Absatz 2 muss es das tun, wenn eine Jahres- oder Stichtagserklärung nicht binnen 14 Monaten (in den Fällen des § 149 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Verspätungszuschlag nach § 152 AO?",
            "reponse": "§ 152 AO gilt für jede Erklärungspflicht, die sich aus den Steuergesetzen oder aus einer Aufforderung der Finanzbehörde ergibt (§ 149 Abs. 1 AO). Maßgeblich ist zunächst, welche Abgabefrist gilt: Nicht beratene Steuerpflichtige: Erklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, sind spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Verspätungszuschlag nach § 152 AO?",
            "reponse": "Entschuldbare Verspätung (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO). Macht der Erklärungspflichtige glaubhaft, dass die Verspätung entschuldbar ist, ist von der Festsetzung abzusehen. Das Verschulden eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen – etwa der beauftragten Steuerkanzlei – wird jedoch zugerechnet. Fristverlängerung (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Verspätungszuschlag nach § 152 AO?",
            "reponse": "„Im Erstattungsfall darf gar kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.“ Falsch. § 152 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 AO schließt nur die gebundene Festsetzung nach Absatz 2 aus. Das Entschließungsermessen des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO bleibt eröffnet; der BFH hat das im Urteil vom 07.05.2026 – V R 26/24 ausdrücklich bestätigt und die Sanktion aus präventiven Gründen für zulässig gehalten, obwohl aus der verspäteten…"
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Verspätungszuschlag nach § 152 AO aus?",
            "reponse": "Der vom BFH am 07.05.2026 unter dem Aktenzeichen V R 26/24 entschiedene Fall zeigt die Mechanik im Erstattungsfall. Ein Unternehmer reichte seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2020 durch die beauftragte Steuerberatungsgesellschaft erst am 30.01.2023 ein; die Frist war nach § 149 Abs. 3 AO in Verbindung mit Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a EGAO am 31.08.2022 abgelaufen."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q2518334",
        "Q320108",
        "Q164278",
        "Q702415"
    ],
    "valid_from": "2019-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-04",
    "derniere_verification": "2026-09-04",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/verspaetungszuschlag-152-ao"
}