{
    "slug": "videoverhandlung-128a-zpo",
    "titre": "Videoverhandlung im Zivilprozess (§ 128a ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 128a ZPO erlaubt es, die mündliche Verhandlung im Zivilprozess ganz oder teilweise per Bild- und Tonübertragung durchzuführen. Nach § 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO…",
    "resume_court": "**§ 128a ZPO** erlaubt es, die mündliche Verhandlung im Zivilprozess ganz oder teilweise **per Bild- und Tonübertragung** durchzuführen. Nach **§ 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO** kann die mündliche Verhandlung „in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden\u0022.\n\nDie Vorschrift wurde durch das **Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten** vom 15.07.2024 vollständig neu gefasst und gilt in dieser Fassung seit dem **19.07.2024**.\n\nDrei Punkte sind für die Praxis entscheidend:\n\n1. **Das Gericht kann die Videoteilnahme nicht nur gestatten, sondern auch anordnen** (§ 128a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gegen eine Anordnung steht dem Adressaten ein **Einspruch binnen zwei Wochen** zu (§ 128a Abs. 2 Satz 2 ZPO).\n2. **Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten soll** der Vorsitzende die Videoteilnahme gestatten; eine **Ablehnung ist kurz zu begründen** (§ 128a Abs. 3 ZPO).\n3. Die Videoverhandlung darf von den Beteiligten und Dritten **nicht aufgezeichnet** werden (§ 128a Abs. 6 Satz 1 ZPO). Zulässig ist allein die gerichtliche Aufzeichnung **für die Zwecke des § 160a ZPO** (vorläufige Protokollaufzeichnung).\n\nWichtig ist die gesetzliche Begriffsbestimmung: Eine mündliche Verhandlung ist bereits dann eine Videoverhandlung, **wenn nur eine einzige Person** per Bild und Ton zugeschaltet ist – „mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts\u0022 (§ 128a Abs. 1 Satz 2 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 128a ZPO (Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 – Mündliche Verhandlung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltende Fassung seit",
            "valeur": "19.07.2024 (Gesetz vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 237)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundvoraussetzung",
            "valeur": "geeigneter Fall und ausreichende Kapazitäten (§ 128a Abs. 1 Satz 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Legaldefinition",
            "valeur": "Videoverhandlung, wenn mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt (Abs. 1 Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "„Verfahrensbeteiligte\u0022",
            "valeur": "Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände (Abs. 1 Satz 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gestattung",
            "valeur": "durch den Vorsitzenden, für einen, mehrere oder alle Beteiligten (Abs. 2 Satz 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anordnung",
            "valeur": "ebenfalls möglich – Videoteilnahme kann gegen den Willen des Beteiligten angeordnet werden (Abs. 2 Satz 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsbehelf gegen die Anordnung",
            "valeur": "Einspruch des Adressaten binnen zwei Wochen (Abs. 2 Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Hinweispflicht",
            "valeur": "Der Vorsitzende weist mit der Anordnung auf das Einspruchsrecht hin (Abs. 2 Satz 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antragsrecht",
            "valeur": "Auf Antrag soll der Vorsitzende die Videoteilnahme gestatten (Abs. 3 Satz 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begründungspflicht",
            "valeur": "Ablehnung eines Antrags ist kurz zu begründen (Abs. 3 Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folge des Einspruchs",
            "valeur": "Anordnung wird für alle Adressaten aufgehoben (Abs. 4 Satz 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nach dem Einspruch",
            "valeur": "Den Beteiligten ohne Einspruch soll die Videoteilnahme gestattet werden (Abs. 4 Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ort des Vorsitzenden",
            "valeur": "Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus (Abs. 5 Satz 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Übrige Gerichtsmitglieder",
            "valeur": "Videoteilnahme nur bei erheblichen Gründen (Abs. 5 Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufzeichnungsverbot",
            "valeur": "Für Verfahrensbeteiligte und Dritte (Abs. 6 Satz 1); Hinweis zu Beginn der Verhandlung (Abs. 6 Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zulässige Aufzeichnung",
            "valeur": "nur für die Zwecke des § 160a ZPO (vorläufige Protokollaufzeichnung), Abs. 6 Satz 3",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Information über Aufzeichnung",
            "valeur": "Über Beginn und Ende sind die Beteiligten zu informieren (Abs. 6 Satz 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anfechtbarkeit",
            "valeur": "Entscheidungen nach § 128a sind unanfechtbar (Abs. 7 Satz 1) – Ausnahme: Einspruch nach Abs. 2 Satz 2",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beweisaufnahme per Video",
            "valeur": "§ 284 Abs. 2 ZPO – Antragsrecht auch für Zeugen und Sachverständige; gilt nicht für den Urkundenbeweis",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Terminsverlegung",
            "valeur": "Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Videoverhandlung eignet (§ 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollvirtuelle Verhandlung",
            "valeur": "nur zu Erprobungszwecken aufgrund Rechtsverordnung (§ 16 EGZPO), Befristung längstens 31.12.2033",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Protokoll",
            "valeur": "Wer per Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist im Protokoll zu vermerken (§ 160 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 128a ZPO – Videoverhandlung (Abs. 1: geeignete Fälle und ausreichende Kapazitäten, Legaldefinition, Begriff des Verfahrensbeteiligten; Abs. 2: Gestattung/Anordnung, Einspruch binnen zwei Wochen, Hinweispflicht; Abs. 3: Soll-Gestattung auf Antrag, kurze Begründung der Ablehnung; Abs. 4: Aufhebung der Anordnung nach Einspruch; Abs. 5: Leitung von der Gerichtsstelle, erhebliche Gründe für weitere Gerichtsmitglieder; Abs. 6: Aufzeichnungsverbot, Ausnahme § 160a; Abs. 7: Unanfechtbarkeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__128a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 284 ZPO – Beweisaufnahme (Abs. 2: Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung, Antragsrecht auch für Zeugen und Sachverständige, entsprechende Geltung des § 128a, Ausnahme Urkundenbeweis; Abs. 3: Anordnung des Aufenthalts an einer bestimmten Gerichtsstelle)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__284.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 227 ZPO – Terminsänderung (Abs. 1 Satz 2: Absehen von der Terminsänderung, wenn sich der Termin für eine Videoverhandlung nach § 128a oder eine Beweisaufnahme nach § 284 Abs. 2 eignet)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__227.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 160 ZPO – Inhalt des Protokolls (Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4: Angabe, wer per Bild- und Tonübertragung an Verhandlung oder Beweisaufnahme teilnimmt, sowie die Gerichtsstelle im Fall des § 284 Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__160.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 160a ZPO – Vorläufige Protokollaufzeichnung (Bezugsnorm der einzig zulässigen Aufzeichnung nach § 128a Abs. 6 Satz 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__160a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 129a ZPO – Anträge und Erklärungen zu Protokoll (Abs. 2: Aufnahme per Bild- und Tonübertragung, keine Aufzeichnung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__129a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 310 ZPO – Termin der Urteilsverkündung (Abs. 1 Satz 3: Gestattung der Teilnahme an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__310.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 377 ZPO – Zeugenladung (Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5: Anweisungen im Fall des § 284 Abs. 2 bzw. Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__377.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 411 ZPO – Schriftliches Gutachten (Abs. 3 Satz 2: Erscheinen des Sachverständigen auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__411.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 802f ZPO – Abnahme der Vermögensauskunft (Abs. 2 Satz 4 Nr. 4: Termin per Bild- und Tonübertragung; Abs. 3: keine Aufzeichnung, Hinweispflicht; Abs. 4: Widerspruchsrecht binnen einer Woche, technische Probleme)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802f.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 16 EGZPO – Erprobung der vollvirtuellen Videoverhandlung (Verordnungsermächtigung, Legaldefinition, Befristung längstens 31.12.2033, Voraussetzungen, Herstellung der Öffentlichkeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/__16.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 17 EGZPO – Evaluierung vier und acht Jahre nach dem 19. Juli 2024, jährliche Berichte der Länder",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/__17.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 185 GVG – Dolmetscher (Abs. 1a: Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, Aufenthalt am selben Ort wie die sprachunkundige Person)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__185.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "ZPO – Gesamtausgabe (Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 – Mündliche Verhandlung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – § 128a ZPO (Permalink, Fassungs- und Rechtsprechungsnachweise)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/128a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesgesetzblatt – Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237, ausgegeben am 18.07.2024; Inkrafttreten 19.07.2024)",
            "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/237/VO.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Videoverhandlung im Zivilprozess (§ 128a ZPO)?",
            "reponse": "§ 128a ZPO erlaubt es, die mündliche Verhandlung im Zivilprozess ganz oder teilweise per Bild- und Tonübertragung durchzuführen. Nach § 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die mündliche Verhandlung „in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden\u0022."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Videoverhandlung im Zivilprozess (§ 128a ZPO)?",
            "reponse": "Antrag zu spät gestellt. Das Gesetz nennt keine Frist, aber die Kapazitätsprüfung und die Ladung brauchen Vorlauf. Ein Antrag wenige Tage vor dem Termin scheitert oft an Abs. 1 Satz 1 („ausreichende Kapazitäten\u0022). Einspruchsfrist versäumt. Gegen eine Anordnung nach Abs. 2 Satz 1 hilft nur der Einspruch binnen zwei Wochen (Abs. 2 Satz 2). Danach bleibt es bei der angeordneten Videoteilnahme."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q7099379",
        "Q238354",
        "Q206893"
    ],
    "valid_from": "2024-07-19",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-05",
    "derniere_verification": "2026-09-05",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/videoverhandlung-128a-zpo"
}