{
    "slug": "vollstreckung-handlungen-unterlassungen-887-890-zpo",
    "titre": "Vollstreckung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 887–890 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Titel, die nicht auf Geld oder auf die Herausgabe einer Sache lauten, sondern auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen, werden nicht durch den Gerichtsvollzieher…",
    "resume_court": "Titel, die nicht auf Geld oder auf die Herausgabe einer Sache lauten, sondern auf ein **Tun, Dulden oder Unterlassen**, werden nicht durch den Gerichtsvollzieher gepfändet, sondern durch **Beschluss des Prozessgerichts des ersten Rechtszuges** durchgesetzt. Die ZPO unterscheidet dabei drei Fälle: Bei einer **vertretbaren Handlung** – also einer Handlung, die auch ein Dritter vornehmen kann – wird der Gläubiger nach **§ 887 ZPO** ermächtigt, die Handlung **auf Kosten des Schuldners** vornehmen zu lassen (Ersatzvornahme); er kann zugleich einen **Kostenvorschuss** verlangen. Bei einer **unvertretbaren Handlung**, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, wird der Schuldner nach **§ 888 ZPO** durch **Zwangsgeld bis 25.000 Euro** und ersatzweise oder unmittelbar durch **Zwangshaft** zur Vornahme angehalten; eine Androhung ist hier **nicht** erforderlich. Verstößt der Schuldner gegen eine Pflicht zum **Unterlassen oder Dulden**, verhängt das Gericht nach **§ 890 ZPO** für jede Zuwiderhandlung ein **Ordnungsgeld bis 250.000 Euro**, ersatzweise oder unmittelbar **Ordnungshaft**; hier muss der Verurteilung zwingend eine **Androhung** vorausgehen. Alle Entscheidungen ergehen durch **Beschluss**, und der Schuldner ist **vorher zu hören** (§ 891 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlagen",
            "valeur": "§§ 887, 888, 890, 891, 892 ZPO (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständig",
            "valeur": "Prozessgericht des ersten Rechtszuges (nicht der Gerichtsvollzieher, nicht das Vollstreckungsgericht)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vertretbare Handlung (§ 887)",
            "valeur": "Ersatzvornahme: Gläubiger wird ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten vornehmen zu lassen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kostenvorschuss (§ 887 Abs. 2)",
            "valeur": "Gläubiger kann Verurteilung zur Vorauszahlung der Kosten beantragen – Nachforderung bleibt möglich",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unvertretbare Handlung (§ 888)",
            "valeur": "Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, oder unmittelbar Zwangshaft",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höchstbetrag Zwangsgeld",
            "valeur": "25.000 Euro je Zwangsgeld (§ 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Androhung bei § 888",
            "valeur": "Nicht erforderlich (§ 888 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme § 888 Abs. 3",
            "valeur": "Keine Anwendung bei Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unterlassen/Dulden (§ 890)",
            "valeur": "Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, oder unmittelbar Ordnungshaft – für jede einzelne Zuwiderhandlung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höchstbeträge § 890",
            "valeur": "einzelnes Ordnungsgeld 250.000 Euro; einzelne Ordnungshaft bis 6 Monate; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Androhung bei § 890",
            "valeur": "Zwingend vor der Verurteilung (§ 890 Abs. 2 ZPO); nachträglich auf Antrag durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sicherheitsleistung (§ 890 Abs. 3)",
            "valeur": "Schuldner kann auf Antrag zur Sicherheitsleistung für künftige Zuwiderhandlungen auf bestimmte Zeit verurteilt werden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfahren (§ 891)",
            "valeur": "Entscheidung durch Beschluss; Anhörung des Schuldners vor der Entscheidung; Kosten nach §§ 91–93, 95–100, 106, 107 ZPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerstand (§ 892)",
            "valeur": "Gläubiger kann zur Beseitigung des Widerstands einen Gerichtsvollzieher zuziehen (§ 758 Abs. 3, § 759 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung",
            "valeur": "Nicht anwendbar auf die Vollstreckung zur Herausgabe oder Leistung von Sachen – dafür gelten §§ 883–886 ZPO (§ 887 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Empfänger von Zwangs-/Ordnungsgeld",
            "valeur": "Die Staatskasse – nicht der Gläubiger",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 887 ZPO – Vertretbare Handlungen; Ermächtigung zur Vornahme auf Kosten des Schuldners, Vorauszahlung (Abs. 2), Abgrenzung zu §§ 883–886 (Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__887.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 888 ZPO – Nicht vertretbare Handlungen; Zwangsgeld bis 25.000 Euro, Zwangshaft, keine Androhung (Abs. 2), Ausnahme Dienstvertrag (Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__888.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 890 ZPO – Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen; Ordnungsgeld bis 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zwingende Androhung (Abs. 2), Sicherheitsleistung (Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__890.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 891 ZPO – Verfahren; Entscheidung durch Beschluss, Anhörung des Schuldners, Kostenentscheidung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__891.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 892 ZPO – Widerstand des Schuldners; Zuziehung eines Gerichtsvollziehers (§ 758 Abs. 3, § 759 ZPO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__892.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 802j ZPO – Dauer der Haft (höchstens sechs Monate), gilt über § 888 Abs. 1 Satz 3 ZPO für die Zwangshaft",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802j.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Art. 6 EGStGB – Mindest- und Höchstmaß von Ordnungsgeld und Ordnungshaft, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stgbeg/art_6.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "ZPO – Zivilprozessordnung, Gesamttext (Siebentes Buch, Dritter Abschnitt: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 890 ZPO (dejure.org, Wortlaut + Rechtsprechung)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/890.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 888 ZPO (dejure.org, Wortlaut + Rechtsprechung)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/888.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Vollstreckung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 887–890 ZPO)?",
            "reponse": "Titel, die nicht auf Geld oder auf die Herausgabe einer Sache lauten, sondern auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen, werden nicht durch den Gerichtsvollzieher gepfändet, sondern durch Beschluss des Prozessgerichts des ersten Rechtszuges durchgesetzt. Die ZPO unterscheidet dabei drei Fälle: Bei einer vertretbaren Handlung – also einer Handlung, die auch ein Dritter vornehmen kann – wird der Gläubiger nach § 887 ZPO…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Vollstreckung von Handlungen und Unterlassungen (§…?",
            "reponse": "„Für Handlungen und Unterlassungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig.\u0022 Nein. Zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges (§§ 887, 888, 890 ZPO). Der Gerichtsvollzieher kommt nur nach § 892 ZPO zur Beseitigung von Widerstand ins Spiel. „Zwangsgeld und Ordnungsgeld sind dasselbe.\u0022 Nein."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q231695",
        "Q206893",
        "Q1361713"
    ],
    "valid_from": "1879-10-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-04",
    "derniere_verification": "2026-09-04",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/vollstreckung-handlungen-unterlassungen-887-890-zpo"
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