{
    "slug": "vorpfaendung-845-zpo",
    "titre": "Vorpfändung – vorläufiges Zahlungsverbot (§ 845 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Vorpfändung nach § 845 ZPO ist die schnellste Maßnahme der Forderungsvollstreckung: Der Gläubiger kann schon vor der Pfändung – also bevor das…",
    "resume_court": "Die **Vorpfändung** nach **§ 845 ZPO** ist die schnellste Maßnahme der Forderungsvollstreckung: Der Gläubiger kann **schon vor der Pfändung** – also bevor das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat – dem **Drittschuldner** (z. B. der Bank oder dem Arbeitgeber) und dem **Schuldner** durch den **Gerichtsvollzieher** die Benachrichtigung zustellen lassen, **dass die Pfändung bevorstehe**. Verbunden ist sie mit der **Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen**, und der **Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten** (§ 845 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Voraussetzung ist ein **vollstreckbarer Schuldtitel**; ein Gerichtsbeschluss ist **nicht** nötig. Die Benachrichtigung an den Drittschuldner **hat die Wirkung eines Arrestes** (§ 930 ZPO), **sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird**; die **Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung** (§ 845 Abs. 2 ZPO). Wird der Pfändungsbeschluss also rechtzeitig zugestellt, wirkt das Pfändungspfandrecht **auf den Zeitpunkt der Vorpfändung zurück** – der Gläubiger sichert sich damit den **Rang** vor später zugreifenden Gläubigern. Versäumt er die Monatsfrist, entfällt die Arrestwirkung; das vorläufige Zahlungsverbot läuft ins Leere. Die Vorpfändung berechtigt **nicht zur Einziehung** der Forderung – dafür ist der spätere **Überweisungsbeschluss** (§ 835 ZPO) erforderlich.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 845 ZPO („Vorpfändung\u0022), Buch 8, Abschnitt 2, Titel 3",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Andere Bezeichnungen",
            "valeur": "vorläufiges Zahlungsverbot, Vorpfändungsbenachrichtigung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung",
            "valeur": "vollstreckbarer Schuldtitel (§ 845 Abs. 1 Satz 1) – kein Gerichtsbeschluss erforderlich",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zustellungsorgan",
            "valeur": "Gerichtsvollzieher (§ 845 Abs. 1 Satz 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Adressaten",
            "valeur": "Drittschuldner und Schuldner",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt gegenüber Drittschuldner",
            "valeur": "Mitteilung, dass die Pfändung bevorstehe, mit der Aufforderung, nicht an den Schuldner zu zahlen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt gegenüber Schuldner",
            "valeur": "Aufforderung, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anfertigung des Schriftstücks",
            "valeur": "durch den Gläubiger; der Gerichtsvollzieher fertigt sie selbst an, wenn er hierzu ausdrücklich beauftragt ist (§ 845 Abs. 1 Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schuldner im Ausland",
            "valeur": "Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern nicht unmittelbar anwendbares EU-Recht gilt (§ 845 Abs. 1 Satz 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung",
            "valeur": "Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930 ZPO) – § 845 Abs. 2 Satz 1",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bedingung der Wirkung",
            "valeur": "Pfändung muss innerhalb eines Monats bewirkt werden (§ 845 Abs. 2 Satz 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fristbeginn",
            "valeur": "Tag der Zustellung der Benachrichtigung (§ 845 Abs. 2 Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rangwirkung",
            "valeur": "über § 930 Abs. 1 i. V. m. § 804 ZPO: Pfändungspfandrecht mit dem Rang der Vorpfändung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "„Pfändung bewirkt\u0022",
            "valeur": "mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine Einziehungsbefugnis",
            "valeur": "Verwertung erst nach Überweisung (§ 835 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kosten",
            "valeur": "notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, fallen dem Schuldner zur Last (§ 788 ZPO); Gerichtsvollziehergebühren nach GvKostG (u. a. Zustellung, Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 845 ZPO – Vorpfändung (Abs. 1: Benachrichtigung, Aufforderungen, Anfertigung, Auslandszustellung; Abs. 2: Arrestwirkung, Monatsfrist, Fristbeginn)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__845.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung (Abs. 3: Pfändung „bewirkt\u0022 mit Zustellung an den Drittschuldner)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__829.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 835 ZPO – Überweisung einer Geldforderung (Einziehungsbefugnis)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__835.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 840 ZPO – Erklärungspflicht des Drittschuldners (an die Pfändung geknüpft)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__840.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 930 ZPO – Vollziehung des Arrests in bewegliches Vermögen und Forderungen (Pfandrecht mit den Wirkungen des § 804)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__930.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 804 ZPO – Pfändungspfandrecht (Rang gegenüber anderen Gläubigern)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__804.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 788 ZPO – Kosten der Zwangsvollstreckung (Abs. 1: notwendige Kosten zulasten des Schuldners; Abs. 4: Erstattung nach Aufhebung des Titels)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__788.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "GvKostG – Anlage (Kostenverzeichnis; Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/anlage.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "ZPO – Gesamtausgabe (Buch 8, Zwangsvollstreckung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – § 845 ZPO im Volltext (Permalink)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/845.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – § 930 ZPO im Volltext (Permalink)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/930.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Vorpfändung – vorläufiges Zahlungsverbot (§ 845 ZPO)?",
            "reponse": "Die Vorpfändung nach § 845 ZPO ist die schnellste Maßnahme der Forderungsvollstreckung: Der Gläubiger kann schon vor der Pfändung – also bevor das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat – dem Drittschuldner (z. B. der Bank oder dem Arbeitgeber) und dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher die Benachrichtigung zustellen lassen, dass die Pfändung bevorstehe."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Vorpfändung?",
            "reponse": "„Die Vorpfändung reicht, das Geld ist gesichert.\u0022 Nein. Ohne die Pfändung innerhalb eines Monats verliert die Benachrichtigung ihre Arrestwirkung (§ 845 Abs. 2 ZPO). „Die Frist läuft ab dem Pfändungsantrag.\u0022 Nein. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung der Benachrichtigung und endet mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO) – nicht mit dem Antragseingang bei Gericht."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q186302",
        "Q231695",
        "Q206893"
    ],
    "valid_from": "2022-07-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-04",
    "derniere_verification": "2026-09-04",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/vorpfaendung-845-zpo"
}