{
    "slug": "vorsorgevollmacht-1820-bgb",
    "titre": "Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung (§§ 1820, 1816 BGB) – Form, Reichweite, Abgrenzung",
    "domaine": "gesundheitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine geschäftsfähige Person eine andere, im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit Rechtsgeschäfte und…",
    "resume_court": "Mit einer **Vorsorgevollmacht** bevollmächtigt eine geschäftsfähige Person eine andere, im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit Rechtsgeschäfte und persönliche Angelegenheiten für sie zu führen. Rechtsgrundlage ist seit der Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 die **allgemeine Bevollmächtigung nach §§ 167, 168 BGB**, ergänzt durch die spezifischen Wirksamkeitsanforderungen des **§ 1820 BGB** für medizinische Maßnahmen und freiheitsentziehende Unterbringung. Die **Betreuungsverfügung** nach **§ 1816 Abs. 2 BGB** ist davon zu unterscheiden: sie ist **keine** Vollmacht, sondern ein Wunsch an das Betreuungsgericht für den Fall, dass eine Betreuung angeordnet werden muss. Eine Vorsorgevollmacht **vermeidet** typischerweise die Notwendigkeit einer gerichtlichen Betreuung; eine Betreuungsverfügung **steuert** sie nur. Seit dem 01.01.2023 gilt zudem das **Ehegatten-Notvertretungsrecht** nach **§ 1358 BGB** für medizinische Notfälle — es ist auf sechs Monate befristet und ersetzt keine Vorsorgevollmacht.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage Vollmacht allgemein",
            "valeur": "§§ 164 ff., 167 BGB",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage Vorsorgevollmacht medizinisch + Unterbringung",
            "valeur": "§ 1820 BGB („Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung\u0022) [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage Betreuungsverfügung",
            "valeur": "§ 1816 Abs. 2 Satz 4 BGB (Legaldefinition und Übermittlungspflicht)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form Vorsorgevollmacht (allgemein)",
            "valeur": "Schriftform empfohlen, formfrei möglich",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form-Pflicht: ärztliche Maßnahmen",
            "valeur": "Schriftform und ausdrückliche Erfassung für Einwilligung, Widerruf oder Nichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB [§ 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form-Pflicht: Unterbringung",
            "valeur": "Schriftform + ausdrückliche Erfassung für die Unterbringung nach § 1831 BGB und die Einwilligung in Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB [§ 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form-Pflicht: ärztliche Zwangsmaßnahme",
            "valeur": "Schriftform + ausdrückliche Erfassung für die Einwilligung nach § 1832 BGB und die Verbringung nach § 1832 Abs. 4 BGB [§ 1820 Abs. 2 Nr. 3 BGB] — dieser dritte Fall fehlt in vielen Vollmachtsmustern",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mitteilungspflicht",
            "valeur": "Wer von einem Betreuungsverfahren erfährt und eine Vollmachtsurkunde besitzt, muss das Betreuungsgericht unverzüglich unterrichten [§ 1820 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kontrollbetreuung",
            "valeur": "Das Gericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn der Vollmachtgeber seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr ausüben kann und konkrete Anhaltspunkte für pflichtwidriges Handeln bestehen [§ 1820 Abs. 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Untersagung der Vollmachtsausübung",
            "valeur": "Möglich bei dringender Gefahr erheblicher Schädigung oder Behinderung des Betreuers; Herausgabe der Vollmachtsurkunde [§ 1820 Abs. 4 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerruf durch den Betreuer",
            "valeur": "Nur bei hinreichend wahrscheinlicher und erheblicher künftiger Verletzung und wenn mildere Mittel nicht genügen — und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts [§ 1820 Abs. 5 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Notarielle Beurkundung erforderlich für",
            "valeur": "Grundstücksgeschäfte (§ 311b BGB), GmbH-Anteile",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Notarielle Beurkundung empfohlen für",
            "valeur": "Bank-/Kreditgeschäfte (Kreditinstitute verlangen häufig öffentliche Beglaubigung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Registrierung möglich",
            "valeur": "Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Reichweite Vermögenssorge",
            "valeur": "Bankgeschäfte, Mietverträge, Rente, Steuer (sofern in Vollmacht erfasst)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Reichweite Personensorge",
            "valeur": "Aufenthalt, Wohnung, Gesundheitssorge (Schriftform nach § 1820 Abs. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichts trotz Vollmacht",
            "valeur": "Ergibt sich nicht aus § 1820 Abs. 2 BGB (dort steht nur das Formerfordernis), sondern aus den in Bezug genommenen Normen selbst — §§ 1829, 1831 und 1832 BGB, die den Bevollmächtigten dem Betreuer gleichstellen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerruf Vorsorgevollmacht durch den Vollmachtgeber",
            "valeur": "Jederzeit formfrei möglich, solange Geschäftsfähigkeit besteht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ehegatten-Notvertretungsrecht",
            "valeur": "§ 1358 BGB – nur Angelegenheiten der Gesundheitssorge, längstens sechs Monate ab dem vom Arzt festgestellten Zeitpunkt [§ 1358 Abs. 3 Nr. 4 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung Betreuungsverfügung",
            "valeur": "Wünscht der Volljährige eine bestimmte Person als Betreuer, ist diesem Wunsch zu entsprechen — es sei denn, die Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet [§ 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB]. Das Gleiche gilt für die Ablehnung einer Person (Satz 2) und für vor dem Verfahren geäußerte Wünsche (Satz 3)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 1820 BGB – Vorsorgevollmacht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1820.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1816 BGB – Auswahl des Betreuers",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1816.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1814 BGB – Voraussetzungen der Betreuerbestellung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1814.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1358 BGB – Ehegatten-Notvertretung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1358.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1827 BGB – Patientenverfügung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1827.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMJ – Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung (Broschüre)",
            "url": "https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Betreuungsrecht.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Zentrales Vorsorgeregister Bundesnotarkammer",
            "url": "https://www.vorsorgeregister.de/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung (§§ 1820, 1816 BGB) – Form, Reichweite, Abgrenzung?",
            "reponse": "Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine geschäftsfähige Person eine andere, im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit Rechtsgeschäfte und persönliche Angelegenheiten für sie zu führen. Rechtsgrundlage ist seit der Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 die allgemeine Bevollmächtigung nach §§ 167, 168 BGB, ergänzt durch die spezifischen Wirksamkeitsanforderungen des § 1820 BGB für medizinische Maßnahmen und…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung (§§ 1820, 1816 BGB)?",
            "reponse": "Eine Vorsorgevollmacht kann jede geschäftsfähige Person erteilen; die Vollmacht selbst richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 164 ff., 167 BGB. § 1820 BGB regelt sie nicht in ihrer Entstehung, sondern nur in drei Hinsichten: die Mitteilungspflicht im Betreuungsverfahren (Abs. 1), die Form- und Bestimmtheitserfordernisse für besonders eingriffsintensive Maßnahmen (Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung (§§ 1820, 1816 BGB)?",
            "reponse": "„Ehegatte vertritt automatisch.\u0022 Falsch — das Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB greift nur bei Bewusstlosigkeit oder Krankheit, nur in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, und es ist ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben, die Vertretung abgelehnt wurde, eine Vollmacht für diese Angelegenheiten besteht oder ein Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis bestellt ist (§ 1358 Abs. 3 BGB)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q317297",
        "Q1422890"
    ],
    "valid_from": "2023-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-17",
    "derniere_verification": "2026-09-17",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/vorsorgevollmacht-1820-bgb"
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