{
    "slug": "weg-kostenverteilung-sanierung",
    "titre": "Kostenverteilung bei energetischer Sanierung in der WEG – § 16 WEG und geänderter Verteilerschlüssel",
    "domaine": "mietrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "In der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) werden die Kosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (MEA) verteilt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG).",
    "resume_court": "In der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) werden die Kosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (MEA) verteilt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Welcher Maßstab bei einer energetischen Sanierung gilt, hängt davon ab, ob die Maßnahme eine **Erhaltung** (Instandhaltung/-setzung, ggf. modernisierende Erhaltung) oder eine **bauliche Veränderung** ist: Für Erhaltungskosten kann die Gemeinschaft seit der WEG-Reform 2020 mit **einfacher Mehrheit** einen abweichenden Verteilerschlüssel beschließen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG); für die Kosten echter baulicher Veränderungen gilt dagegen das Sonderregime des § 21 WEG (§ 16 Abs. 3 WEG). Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 14. Februar 2025 (V ZR 236/23 und V ZR 128/23) klargestellt, dass die Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG weit reicht – sie umfasst auch die Zuführung zur Erhaltungsrücklage und gilt selbst dann, wenn Eigentümer erstmals mit Kosten belastet werden. Eine in der Gemeinschaftsordnung vereinbarte **objektbezogene Kostentrennung** darf jedoch nur aus einem **sachlichen Grund** durch Beschluss geändert werden.",
    "faits": [
        {
            "point": "Gesetzlicher Regelmaßstab",
            "valeur": "Verteilung nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 2) [§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abweichender Schlüssel für Erhaltungs-/Betriebskosten",
            "valeur": "per Beschluss mit einfacher Mehrheit möglich [§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Reichweite der Beschlusskompetenz",
            "valeur": "„einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten\u0022 – nur das allgemeine Bestimmtheitserfordernis [BGH V ZR 128/23, 14.02.2025]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auch für Rücklagen-Zuführung",
            "valeur": "ja, § 16 Abs. 2 Satz 2 begründet Kompetenz auch hierfür [BGH V ZR 128/23, 14.02.2025]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auch bei neuer Kostenbelastung",
            "valeur": "Beschlusskompetenz besteht, selbst wenn Eigentümer erstmals belastet werden [BGH V ZR 236/23, 14.02.2025; vgl. V ZR 81/23]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kosten echter baulicher Veränderungen",
            "valeur": "richten sich nach § 21 WEG, nicht nach § 16 Abs. 2 [§ 16 Abs. 3 WEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bauliche Veränderung – Grundregel",
            "valeur": "Kosten trägt, wer die Maßnahme verlangt/gestattet bekommt [§ 21 Abs. 1 WEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bauliche Veränderung – alle zahlen, wenn …",
            "valeur": "Beschluss mit \u003E 2/3 der abgegebenen Stimmen UND \u003E 1/2 aller MEA oder Amortisation in angemessener Zeit [§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 WEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abweichende Verteilung bei baulicher Veränderung",
            "valeur": "per Beschluss möglich, aber keine Kostenauferlegung an nicht zahlungspflichtige Eigentümer [§ 21 Abs. 5 WEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grenze: objektbezogene Kostentrennung",
            "valeur": "Änderung entspricht i. d. R. nur mit sachlichem Grund ordnungsmäßiger Verwaltung [BGH V ZR 236/23, 14.02.2025]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maßgeblicher Stichtag",
            "valeur": "Neufassung seit 1. Dezember 2020 (WEMoG) [§ 16 WEG, gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 16 WEG (Nutzungen, Lasten und Kosten – Verteilungsmaßstab)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__16.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 21 WEG (Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__21.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 20 WEG (Bauliche Veränderungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 19 WEG (Verwaltung und Benutzung, ordnungsmäßige Erhaltung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__19.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Pressemitteilung Nr. 033/2025 zu den Urteilen vom 14.02.2025 (V ZR 236/23, V ZR 128/23)",
            "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025033.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 14.02.2025 – V ZR 128/23 (Volltext)",
            "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2023/V_ZR_128-23.pdf?__blob=publicationFile\u0026v=1",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 14.02.2025 – V ZR 236/23 (Volltext)",
            "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2023/V_ZR_236-23.pdf?__blob=publicationFile\u0026v=1",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Kostenverteilung bei energetischer Sanierung in der WEG – § 16 WEG und geänderter Verteilerschlüssel?",
            "reponse": "In der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) werden die Kosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (MEA) verteilt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Welcher Maßstab bei einer energetischen Sanierung gilt, hängt davon ab, ob die Maßnahme eine Erhaltung (Instandhaltung/-setzung, ggf."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Kostenverteilung bei energetischer Sanierung in der WEG?",
            "reponse": "Die Regeln gelten für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei Kosten, die das Gemeinschaftseigentum betreffen – etwa Dämmung der Fassade, Fenstertausch, Heizungstausch oder Dachsanierung. Entscheidend für den anzuwendenden Verteilungsmaßstab ist die rechtliche Einordnung der Maßnahme: Erhaltung (§ 19 Abs. 2 Nr."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Kostenverteilung bei energetischer Sanierung in der WEG aus?",
            "reponse": "Eine Anlage besteht aus 30 Wohnungen und mehreren Gewerbeeinheiten. Laut Teilungserklärung werden Betriebs- und Erhaltungskosten nach Miteigentumsanteilen verteilt; durch die Anteilszuteilung tragen die Gewerbeeinheiten – gemessen an ihrer Fläche – nur etwa ein Viertel der Kosten."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q2588140",
        "Q687323",
        "Q58081925"
    ],
    "valid_from": "2020-12-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-22",
    "derniere_verification": "2026-09-22",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/weg-kostenverteilung-sanierung"
}