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title: "Sanierungsfahrplan für die WEG – Beschluss, Beauftragung und BAFA-Förderung (iSFP)"
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# Sanierungsfahrplan für die WEG – Beschluss, Beauftragung und BAFA-Förderung (iSFP)

## Kurzantwort

Ein „Sanierungsfahrplan" für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist in aller Regel der **individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)** aus der BAFA-Förderung „Energieberatung für Wohngebäude" (EBW). Eine gesetzliche Pflicht, einen iSFP zu erstellen, gibt es **nicht** – er ist freiwillig, aber förderrelevant. In der WEG wird die Beauftragung eines iSFP als Maßnahme **ordnungsmäßiger Verwaltung** mit **einfacher Mehrheit** in der Eigentümerversammlung beschlossen (§ 19 Abs. 1 WEG); ausgeführt wird der Beschluss vom Verwalter (§ 27 WEG). Die spätere energetische Sanierung selbst ist eine **bauliche Veränderung** und braucht einen eigenen Beschluss (§ 20 WEG). Die BAFA fördert die Energieberatung mit **50 % des Honorars** (höchstens 850 € ab drei Wohneinheiten) und zahlt der WEG einmalig **bis zu 250 € zusätzlich**, wenn der iSFP in der Eigentümerversammlung erläutert wird.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Was gemeint ist | individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) der BAFA-„Energieberatung für Wohngebäude" (EBW) [BAFA, EBW] |
| Gesetzliche Pflicht zur Erstellung | keine – freiwillig, aber förderrelevant [BAFA, EBW] |
| Beauftragung in der WEG | Beschluss der Eigentümerversammlung, ordnungsmäßige Verwaltung, einfache Mehrheit [§ 19 Abs. 1 WEG; § 25 Abs. 1 WEG] |
| Ausführung des Beschlusses | durch den Verwalter [§ 27 WEG] |
| Antragsberechtigt | u. a. die WEG i. S. d. WEG (rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) [BAFA, EBW – Antragsberechtigung] |
| Förderquote Energieberatung | 50 % des förderfähigen Beratungshonorars [BAFA, EBW] |
| Höchstzuschuss EBW | 650 € (Ein-/Zweifamilienhaus) bzw. 850 € (ab 3 Wohneinheiten) [BAFA, EBW] |
| WEG-Zusatzzuschuss | einmalig bis 250 € (100 % des Honorars) bei Erläuterung des iSFP in der Eigentümerversammlung [BAFA, EBW] |
| iSFP-Bonus bei Umsetzung | +5 Prozentpunkte auf Effizienzmaßnahmen der BEG EM; seit 21.07.2026 nur noch ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen (Höchstgrenze ohne iSFP-Erhöhung, mindestens 30.000 €) und nur auf den übersteigenden Betrag [BMWE, FAQ BEG A.3.2] |
| Gültigkeit des iSFP | max. 15 Jahre [BAFA, EBW] |
| Erstellungsfrist | iSFP innerhalb von höchstens 9 Monaten zu erstellen [BAFA, EBW] |
| Wiederholungssperre | mindestens 4 Jahre zwischen zwei geförderten Beratungen desselben Gebäudes [BAFA, EBW] |
| Energieberater | muss in der Energieeffizienz-Experten-Liste (EEE, dena) für „Energieberatung für Wohngebäude" geführt sein [BAFA, EBW] |
| Umsetzung der Sanierung | eigener Beschluss als bauliche Veränderung [§ 20 WEG] |

## Geltungsbereich

Adressat ist die **rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer** (GdWE). Der iSFP bezieht sich auf das gesamte Gebäude und damit ganz überwiegend auf das **Gemeinschaftseigentum**; antragsberechtigt für die geförderte Energieberatung ist deshalb die WEG selbst (neben einzelnen Eigentümern selbstgenutzter oder vermieteter Wohngebäude).

Zu trennen sind zwei Ebenen: Die **Beauftragung der Beratung/des Fahrplans** ist eine planende Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 1 WEG) und wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die **bauliche Umsetzung** der im Fahrplan vorgeschlagenen Schritte ist dagegen eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG und erfordert einen gesonderten Beschluss (Einzelheiten zur Kostentragung und zu den Mehrheiten siehe Seite „WEG-Beschluss für energetische Sanierung").

## Ablauf in der WEG: Beschluss – Beauftragung – Erläuterung – Umsetzung

1. **Antrag / Tagesordnungspunkt:** Ein Eigentümer oder der Verwalter setzt die Beauftragung eines iSFP auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung.
2. **Beschluss:** Die Versammlung beschließt die Beauftragung mit **einfacher Mehrheit** (§ 19 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Die Erstellung eines Fahrplans als Entscheidungsgrundlage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung.
3. **Beauftragung:** Der **Verwalter** führt den Beschluss aus und beauftragt einen in der Energieeffizienz-Experten-Liste geführten Energieberater (§ 27 WEG).
4. **Erläuterung:** Wird der fertige iSFP in einer **Eigentümerversammlung erläutert**, zahlt die BAFA der WEG den einmaligen Zusatzzuschuss von bis zu 250 €.
5. **Umsetzung:** Über die einzelnen Sanierungsschritte entscheidet die Versammlung später jeweils gesondert als **bauliche Veränderung** (§ 20 WEG). Wer eine im iSFP empfohlene Effizienzmaßnahme umsetzt, kann den **iSFP-Bonus** (+5 Prozentpunkte) in der BEG EM nutzen – seit dem 21.07.2026 allerdings nur noch, wenn die förderfähigen Ausgaben des Antrags ein **Mindestinvestitionsvolumen** erreichen, und der Bonus wird nur auf den darüber hinausgehenden Betrag gewährt (dazu unten).

## Förderung durch die BAFA (Energieberatung für Wohngebäude)

Gefördert wird nur eine Energieberatung, die in einem **iSFP** mündet. Der Zuschuss beträgt **50 % des zuwendungsfähigen Beratungshonorars**, höchstens 650 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 850 € bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten. Für Wohnungseigentümergemeinschaften wird **einmalig ein weiterer Zuschuss von höchstens 250 €** gezahlt, wenn der iSFP in einer Versammlung der Wohnungseigentümer erläutert wird; hier sind 100 % des Beratungshonorars bis 250 € förderfähig. Der iSFP ist innerhalb von höchstens **9 Monaten** zu erstellen, gilt bis zu **15 Jahre** und kann frühestens **4 Jahre** nach einer vorherigen geförderten Beratung desselben Gebäudes erneut beantragt werden.

### iSFP-Bonus in der BEG EM – verschärfte Voraussetzungen seit 21.07.2026

Der eigentliche Hebel des iSFP liegt in der **Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)**: Wird eine im iSFP empfohlene Effizienzmaßnahme umgesetzt, steigt der Fördersatz um **5 Prozentpunkte** und die förderfähige Höchstgrenze erhöht sich. Diese Vorteile bestehen fort, die **Anforderungen wurden zum 21.07.2026 jedoch angehoben**: Der Bonus wird erst ab einem förderfähigen **Mindestinvestitionsvolumen** in Höhe der jeweiligen Höchstgrenze ohne die iSFP-Erhöhung gewährt, **mindestens jedoch 30.000 €** – und er wird **nur auf den Betrag gewährt, der dieses Mindestvolumen übersteigt**. Für Mehrfamilienhäuser, also den Regelfall der WEG, setzt sich das Mindestvolumen aus 30.000 € für die erste und je 15.000 € für jede weitere Wohneinheit zusammen (bei 3 WE somit 60.000 €). Das Mindestvolumen muss **je Antrag** erreicht werden; eine Addition förderfähiger Ausgaben aus anderen Anträgen desselben Antragstellers **im selben Kalenderjahr** für dasselbe Investitionsobjekt findet nicht statt. Praktisch greift der Bonus damit meist erst ab der zweiten signifikanten Maßnahme.

## Häufige Fehler / Missverständnisse

- **„Die WEG ist verpflichtet, einen Sanierungsfahrplan zu erstellen."** Nein – es gibt keine gesetzliche Erstellungspflicht. Der iSFP ist freiwillig; er ist aber Voraussetzung für den iSFP-Bonus in der BEG EM.
- **„Für die Beauftragung des Fahrplans braucht es eine qualifizierte Mehrheit."** Nein – die Beauftragung ist ordnungsmäßige Verwaltung und wird mit **einfacher Mehrheit** beschlossen (§ 19 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Erst die **Umsetzung** der Sanierung läuft über § 20 WEG (bauliche Veränderung) mit eigener Beschlussfassung.
- **„Den Fahrplan kann jeder Eigentümer allein für die WEG beauftragen."** Die Beauftragung zulasten der Gemeinschaft setzt einen Beschluss voraus; ausgeführt wird er durch den Verwalter (§ 27 WEG).
- **„Mit dem Fahrplan ist die Sanierung schon beschlossen."** Nein – der iSFP ist eine **Entscheidungshilfe**. Über jede bauliche Maßnahme entscheidet die Versammlung gesondert.
- **„Der 250-€-Zuschuss gibt es immer."** Nur, wenn der iSFP **in der Eigentümerversammlung erläutert** wird.
- **„Mit dem iSFP gibt es automatisch 5 % mehr BEG-Förderung."** Seit dem 21.07.2026 nicht mehr – der iSFP-Bonus setzt ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen voraus (mindestens 30.000 €, bei mehreren Wohneinheiten entsprechend mehr) und wird nur auf den übersteigenden Betrag gewährt.

## Rechtsprechungs-Hinweis

Für die Frage, auf welcher Grundlage eine WEG Sanierungs- bzw. Erhaltungsmaßnahmen **beauftragen** darf, hat der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die langjährige „Drei-Angebote-Regel" relativiert:

- **BGH, Urteil vom 27. März 2026 – V ZR 7/25** (Pressemitteilung Nr. 57/2026): Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist **nicht allgemein verpflichtet**, vor der Beschlussfassung über die Beauftragung einer Erhaltungsmaßnahme mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Maßgeblich ist, ob die vorhandenen Informationen – je nach Art, Dringlichkeit und Umfang der Maßnahme – für einen vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümer als Entscheidungsgrundlage genügen. Bei kleineren Aufträgen können die Eigentümer das selbst beurteilen; bei größeren Maßnahmen kann die nötige Grundlage auch durch Fachleute (z. B. Architekten oder Bausachverständige) – und damit gerade auch durch einen Sanierungsfahrplan/iSFP – statt durch mehrere Angebote geschaffen werden.

Ein professionell erstellter Sanierungsfahrplan kann also als sachverständige Entscheidungsgrundlage dienen. Ob ein konkreter Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, bleibt eine Frage des Einzelfalls.






















## Änderungsverlauf

- 2026-06-22: Erstveröffentlichung. WEG-Beschlussrahmen (§§ 18, 19, 20, 27 WEG) auf gesetze-im-internet.de ausgewertet; BAFA-EBW-Förderwerte (50 %, 650/850 €, WEG-Zusatzzuschuss 250 €, iSFP-Gültigkeit 15 Jahre, 9-Monats-Erstellungsfrist, 4-Jahres-Sperre) direkt von der BAFA-EBW-Seite belegt; BGH-Urteil V ZR 7/25 (27.03.2026) über die offizielle BGH-Pressemitteilung Nr. 57/2026 verifiziert; alle Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 geprüft; Frontmatter (legal_status: in_force, authority_level: A, wikidata_subjects) gesetzt. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Andreas Warkentin"

- 2026-09-21: Faktencheck mit Korrektur. BAFA-EBW-Werte (50 %, max. 650 €/850 €, WEG-Erläuterungszuschuss 250 € einmalig bei 100 % Förderquote, Antragsberechtigung der WEG, 4-Jahres-Abstand, EEE-Liste der dena) gegen die amtliche BAFA-EBW-Programmseite bestätigt; §§ 20, 21, 25 Abs. 1 WEG gegen lxgesetze.de (WEG-Fassung „zuletzt geändert am 10.10.2024") bestätigt; BGH V ZR 7/25 vom 27.03.2026 (PM Nr. 57/2026) bestätigt. **Korrigiert:** Darstellung des iSFP-Bonus – dieser beträgt weiterhin +5 Prozentpunkte, wird seit dem 21.07.2026 aber erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen (Höchstgrenze ohne iSFP-Erhöhung, mindestens 30.000 €; je weitere Wohneinheit +15.000 €) und nur auf den übersteigenden Betrag gewährt. Beleg: BMWE/energiewechsel.de, FAQ BEG A.3.2. Kernfakten-Tabelle, Ablaufschritt 5, neuer Abschnitt und Missverständnis-Block entsprechend ergänzt; Quelle aufgenommen. factcheck_status stale -> ok. | change_type=factcheck field=isfp_bonus old="zusätzlich 5 % Förderbonus auf Einzelmaßnahmen der BEG EM" new="+5 Prozentpunkte, seit 21.07.2026 nur oberhalb des Mindestinvestitionsvolumens (mind. 30.000 €) und nur auf den übersteigenden Betrag" reviewed_by="Freigabe-Aufholer (automatisiert)"

- 2026-09-22: Erneuter Faktencheck, weil das Frontmatter trotz der Freigabe vom 21.09.2026 auf review_proposed stand. Unabhängig nachgeprüft und in allen Punkten bestätigt: BAFA-EBW-Programmseite (50 % des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, max. 650 € Ein-/Zweifamilienhaus bzw. 850 € ab drei Wohneinheiten, einmaliger WEG-Zuschuss von höchstens 250 € bei Erläuterung des iSFP in der Eigentümerversammlung mit 100 % Förderquote, Antragsberechtigung der WEG im Sinne des WEG, Mindestabstand von vier Jahren zwischen zwei geförderten Beratungen desselben Gebäudes, Energieeffizienz-Expertenliste der dena); BMWE/energiewechsel.de FAQ BEG A.3.2 zum iSFP-Bonus ab 21.07.2026 (Mindestinvestitionsvolumen in Höhe der Höchstgrenze ohne iSFP-Erhöhung, mindestens 30.000 €, bei drei Wohneinheiten 60.000 € aus 30.000 € für die erste plus je 15.000 € für die weitere, Bonus nur auf den übersteigenden Betrag, Erreichen je Antrag); §§ 19 Abs. 1, 20, 21 WEG auf lxgesetze.de in der Fassung „zuletzt geändert am 10.10.2024"; BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25 (PM Nr. 57/2026, keine allgemeine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten). **Präzisiert:** Die Ausschlussregel zur Addition förderfähiger Ausgaben gilt nach dem FAQ-Wortlaut für andere Anträge desselben Antragstellers im selben Kalenderjahr; der Zusatz „im selben Kalenderjahr" fehlte bisher. Keine faktische Abweichung gefunden. factcheck_status review_proposed -> ok. | change_type=factcheck field=isfp_bonus_antragsaddition old="aus mehreren Anträgen desselben Antragstellers für dasselbe Objekt" new="aus anderen Anträgen desselben Antragstellers im selben Kalenderjahr für dasselbe Investitionsobjekt" reviewed_by="Freigabe-Aufholer (automatisiert)"

## Stand

- Stand: 2026-09-22
- Gültig ab: 2020-12-01 (geltende Fassung der §§ 18–20, 27 WEG nach dem WEMoG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (WEG-Gesetzestext, BGH-Rechtsprechung; ergänzend BAFA-Förderbedingungen als B-Quelle)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 18 WEG (Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums):
  https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__18.html
- § 19 WEG (Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss – ordnungsmäßige Verwaltung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__19.html
- § 20 WEG (Bauliche Veränderungen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html
- § 27 WEG (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters):
  https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__27.html
- BAFA – Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW): Förderhöhe, WEG-Zuschuss, iSFP-Vorgaben:
  https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Energieberatung_Wohngebaeude/energieberatung_wohngebaeude_node.html
- BAFA – Merkblatt zur Antragstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften (PDF):
  https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ebw_merkblatt_antragstellung_2023_weg.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- BAFA – Merkblatt für die Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) (PDF):
  https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ebw_merkblatt_isfp_2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4
- BMWE / energiewechsel.de – FAQ BEG A.3.2 „Wie verändert sich der iSFP-Bonus und warum?" (Mindestinvestitionsvolumen und Bonusberechnung ab 21.07.2026):
  https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-beg-00-03-02.html
- BGH, Pressemitteilung Nr. 57/2026 zum Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25 (keine allgemeine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten):
  https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026057.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-22
- Letzte Prüfung: 2026-09-22
- In Kraft seit: 2020-12-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
