{
    "slug": "wer-darf-energieausweise-ausstellen",
    "titre": "Wer darf Energieausweise ausstellen? (§ 88 GEG) – Ausstellungsberechtigung und Qualifikation",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Einen gültigen Energieausweis darf nur ausstellen, wer die Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfüllt. Berechtigt sind vier…",
    "resume_court": "Einen gültigen Energieausweis darf nur ausstellen, wer die Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfüllt. Berechtigt sind vier Personengruppen: nach Landesbauordnung nachweisberechtigte Personen, Personen mit einschlägigem Hochschulabschluss (z. B. Architektur, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung), qualifizierte Handwerker (Eintragung in die Handwerksrolle bzw. Meistertitel in einem Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbe oder im Schornsteinfegerhandwerk) sowie staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker mit passendem Ausbildungsschwerpunkt. Für die Gruppen 2 bis 4 kommt zusätzlich eine Voraussetzung nach § 88 Abs. 2 GEG hinzu (Ausbildungsschwerpunkt energiesparendes Bauen, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung, eine Schulung nach Anlage 11 oder eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger). Seit der GEG-Novelle 2024 ist außerdem berechtigt, wer die Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestanden hat. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt – auch Eigentümer für das eigene Gebäude –, darf keinen Energieausweis ausstellen.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 88 GEG – Ausstellungsberechtigung für Energieausweise [§ 88 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berechtigte Gruppe 1",
            "valeur": "Nach Landesbauordnung Nachweisberechtigte (Wärmeschutz/Energieeinsparung), im Rahmen der Nachweisberechtigung [§ 88 Abs. 1 Nr. 1 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berechtigte Gruppe 2",
            "valeur": "Einschlägiger Hochschulabschluss (Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, TGA, Physik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik) + Voraussetzung Abs. 2 [§ 88 Abs. 1 Nr. 2 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berechtigte Gruppe 3",
            "valeur": "Handwerk: Eintragung Handwerksrolle bzw. Meistertitel in Bau-/Ausbau-/anlagentechn. Gewerbe oder Schornsteinfegerhandwerk + Voraussetzung Abs. 2 [§ 88 Abs. 1 Nr. 3 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berechtigte Gruppe 4",
            "valeur": "Staatlich anerkannte/geprüfte Techniker mit Schwerpunkt Gebäudehülle, Heizung/Warmwasser oder Lüftung/Klima + Voraussetzung Abs. 2 [§ 88 Abs. 1 Nr. 4 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zusatzvoraussetzung (Gruppen 2–4)",
            "valeur": "Ausbildungsschwerpunkt energiesparendes Bauen ODER ≥ 2 Jahre Berufserfahrung ODER Schulung nach Anlage 11 ODER öffentliche Bestellung als Sachverständiger [§ 88 Abs. 2 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Alternative seit 2024",
            "valeur": "Bestandene Qualifikationsprüfung Energieberatung des BAFA [§ 88 Abs. 5 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beschränkung auf Wohngebäude",
            "valeur": "Bei auf Wohngebäude beschränkter Schulung nur Ausweise für Wohngebäude [§ 88 Abs. 3 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eigentümer ohne Qualifikation",
            "valeur": "Nicht ausstellungsberechtigt – Ausweis muss von berechtigter Person erstellt werden",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 88 GEG – Ausstellungsberechtigung für Energieausweise (gesetze-im-internet.de)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__88.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 77 GEG – Anforderungen an Aus- und Fortbildung (Verweis in § 88 Abs. 4)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__77.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "GEG-Infoportal des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) – Ausstellungsberechtigte",
            "url": "https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Energieausweise/Aussteller/Aussteller_node.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Energie-Effizienz-Experten-Liste (dena) – Abgrenzung Listung vs. Ausstellungsberechtigung",
            "url": "https://www.energie-effizienz-experten.de/fuer-experten/weitere-informationen",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Wer darf Energieausweise ausstellen? (§ 88 GEG) – Ausstellungsberechtigung und Qualifikation?",
            "reponse": "Einen gültigen Energieausweis darf nur ausstellen, wer die Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfüllt. Berechtigt sind vier Personengruppen: nach Landesbauordnung nachweisberechtigte Personen, Personen mit einschlägigem Hochschulabschluss (z. B. Architektur, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung), qualifizierte Handwerker (Eintragung in die Handwerksrolle bzw."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Wer darf Energieausweise ausstellen? (§ 88 GEG)?",
            "reponse": "§ 88 GEG regelt abschließend, wer Energieausweise (Bedarfs- und Verbrauchsausweise) für Wohn- und Nichtwohngebäude ausstellen darf. Die Berechtigung knüpft an eine der vier in Absatz 1 genannten Qualifikationsgruppen an: Nachweisberechtigte nach Landesbauordnung (Abs. 1 Nr."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Wer darf Energieausweise ausstellen? (§ 88 GEG)?",
            "reponse": "Beschränkung auf Wohngebäude (Abs. 3): War der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 5 auf Wohngebäude beschränkt, darf der Teilnehmer nur Energieausweise für Wohngebäude ausstellen – nicht für Nichtwohngebäude. Rahmen der Nachweisberechtigung (Abs. 1 Nr. 1): Landesrechtlich Nachweisberechtigte dürfen nur im Umfang ihrer jeweiligen Nachweisberechtigung ausstellen."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Wer darf Energieausweise ausstellen? (§ 88 GEG) aus?",
            "reponse": "Ein Heizungsbaumeister (zulassungspflichtiges anlagentechnisches Gewerbe, Eintragung in der Handwerksrolle) absolviert eine Schulung zum energiesparenden Bauen, deren Inhalt auf Wohngebäude beschränkt ist. Damit erfüllt er § 88 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 GEG und darf Energieausweise ausstellen – wegen der Beschränkung nach Absatz 3 allerdings nur für Wohngebäude."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q897144",
        "Q72159183",
        "Q1005513"
    ],
    "valid_from": "2020-11-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-07-26",
    "derniere_verification": "2026-07-26",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/wer-darf-energieausweise-ausstellen"
}