{
    "slug": "zurueckbehaltungsrecht-273-320-bgb",
    "titre": "Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§§ 273, 320 BGB)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer eine Rechnung erhält, obwohl die Gegenseite ihre eigene Pflicht noch nicht erfüllt hat, muss nicht erst zahlen und dann klagen – er kann die Zahlung…",
    "resume_court": "Wer eine Rechnung erhält, obwohl die Gegenseite ihre eigene Pflicht noch nicht erfüllt hat, muss nicht erst zahlen und dann klagen – er kann die **Zahlung vorläufig verweigern**. Zwei Vorschriften regeln das. **§ 273 Abs. 1 BGB** gibt dem Schuldner ein **Zurückbehaltungsrecht**, wenn er „aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger\u0022 hat; er kann dann „die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird\u0022. **§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB** gibt bei **gegenseitigen Verträgen** – Kauf, Werkvertrag, Dienstvertrag, Miete – die **Einrede des nicht erfüllten Vertrags**: Wer daraus verpflichtet ist, „kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist\u0022.\n\nWichtig ist, was beide **nicht** bewirken: Die Forderung erlischt nicht. Es handelt sich um **aufschiebende (dilatorische) Einreden**. Klagt der Gläubiger, wird der Schuldner nach **§ 274 Abs. 1 BGB** bzw. **§ 322 Abs. 1 BGB** nur **Zug um Zug** verurteilt – er muss also leisten, aber erst gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung. Der wirtschaftliche Effekt liegt im **Druckmittel**: Solange die Einrede greift, gerät der Schuldner insoweit **nicht in Verzug**, es entstehen also insoweit **keine Verzugszinsen, keine Mahn- und keine Inkassokosten**.\n\nEin zentraler Unterschied wird in der Praxis oft übersehen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt das Zurückbehaltungsrecht des **§ 273 BGB** den Verzug nur aus, wenn es **tatsächlich ausgeübt** wird, während bei **§ 320 BGB** bereits das **objektive Bestehen** des Leistungsverweigerungsrechts den Verzugseintritt hindert. Wer sich auf § 273 BGB stützt, muss das also **erklären**. Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach **§ 273 Abs. 3 BGB** durch **Sicherheitsleistung** abwenden – Bürgschaft ist dafür ausgeschlossen; bei § 320 BGB gilt diese Abwendungsmöglichkeit ausdrücklich **nicht** (**§ 320 Abs. 1 Satz 3 BGB**).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlagen",
            "valeur": "§§ 273, 274 BGB (allgemeines Zurückbehaltungsrecht), §§ 320, 322 BGB (gegenseitiger Vertrag)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung § 273 Abs. 1",
            "valeur": "fälliger Gegenanspruch des Schuldners aus demselben rechtlichen Verhältnis (Konnexität), „sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung § 320 Abs. 1 Satz 1",
            "valeur": "Verpflichtung aus einem gegenseitigen Vertrag; Ausschluss, wenn man vorzuleisten verpflichtet ist",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsnatur",
            "valeur": "Einrede – die Forderung bleibt bestehen und wird nur vorläufig undurchsetzbar (Gegensatz zur Aufrechnung, die zum Erlöschen führt)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung im Prozess (§ 274 Abs. 1)",
            "valeur": "Verurteilung zur Leistung gegen Empfang der gebührenden Leistung – Zug um Zug",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung im Prozess (§ 322 Abs. 1)",
            "valeur": "bei gegenseitigem Vertrag ebenfalls Verurteilung zur Erfüllung Zug um Zug",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verzug",
            "valeur": "keine Verzugszinsen/Inkassokosten, soweit die Einrede greift; § 273 wirkt verzugsausschließend nur bei Ausübung, § 320 schon bei Bestehen (BGH)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abwendung durch Sicherheit (§ 273 Abs. 3)",
            "valeur": "Gläubiger kann die Ausübung durch Sicherheitsleistung abwenden; Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine Abwendung bei § 320",
            "valeur": "§ 320 Abs. 1 Satz 3 BGB: „Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grenze Treu und Glauben (§ 320 Abs. 2)",
            "valeur": "nach Teilleistung keine Verweigerung, soweit sie „insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Herausgabepflicht (§ 273 Abs. 2)",
            "valeur": "Zurückbehaltung wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder Schäden durch ihn – nicht, wenn der Gegenstand durch vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt wurde",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verjährte Gegenforderung (§ 215 BGB)",
            "valeur": "Zurückbehaltungsrecht bleibt möglich, wenn der Anspruch noch nicht verjährt war, als erstmals die Leistung verweigert werden konnte",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "AGB (§ 309 Nr. 2 BGB)",
            "valeur": "Klauseln, die das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB oder ein konnexes Zurückbehaltungsrecht ausschließen/einschränken, sind unwirksam",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Werkvertrag (§ 641 Abs. 3 BGB)",
            "valeur": "bei Mängelbeseitigungsanspruch Verweigerung eines angemessenen Teils der Vergütung – „angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wohnraummiete (§ 570 BGB)",
            "valeur": "kein Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kaufleute (§ 369 HGB)",
            "valeur": "eigenes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen und Wertpapieren bei beiderseitigen Handelsgeschäften – ohne Konnexitätserfordernis",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwangsvollstreckung (§ 274 Abs. 2, § 756 ZPO)",
            "valeur": "Vollstreckung aus einem Zug-um-Zug-Titel erst, wenn der Gläubiger die Gegenleistung in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 273 BGB – Zurückbehaltungsrecht (Abs. 1 Konnexität und fälliger Gegenanspruch, Abs. 2 Herausgabepflicht/Verwendungen, Abs. 3 Abwendung durch Sicherheitsleistung, Bürgschaft ausgeschlossen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__273.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 274 BGB – Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts (Abs. 1 Verurteilung Zug um Zug, Abs. 2 Vollstreckung bei Annahmeverzug)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__274.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 320 BGB – Einrede des nicht erfüllten Vertrags (Abs. 1 Satz 1 Leistungsverweigerung bis zur Bewirkung der Gegenleistung, Satz 3 § 273 Abs. 3 nicht anwendbar; Abs. 2 Grenze Treu und Glauben bei Teilleistung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__320.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 322 BGB – Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug (Abs. 1 Wirkung im Prozess, Abs. 3 Verweis auf § 274 Abs. 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__322.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 215 BGB – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__215.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (Nr. 2: Ausschluss/Einschränkung des Leistungsverweigerungsrechts aus § 320 BGB und des konnexen Zurückbehaltungsrechts)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 570 BGB – Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts (kein Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__570.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung (Abs. 3: Verweigerung eines angemessenen Teils, in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__641.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1000 BGB – Zurückbehaltungsrecht des Besitzers wegen Verwendungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1000.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 556b BGB – Fälligkeit der Miete (Vorleistungspflicht des Mieters)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 286 BGB – Verzug des Schuldners",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 369 HGB – Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht (beiderseitige Handelsgeschäfte, keine Konnexität, Abwendung durch Sicherheitsleistung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__369.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 14 AGG – Leistungsverweigerungsrecht bei Belästigung am Arbeitsplatz",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__14.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 726 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen (Abs. 2 Zug-um-Zug-Titel)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__726.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 756 ZPO – Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug (Angebot in Annahmeverzug begründender Weise durch den Gerichtsvollzieher)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__756.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 765 ZPO – Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__765.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 19.11.2021 – V ZR 104/20 (behebbarer Mangel der Kaufsache; Berechtigung des Käufers, nach § 320 Abs. 1 BGB die Kaufpreiszahlung zu verweigern)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=19.11.2021\u0026Aktenzeichen=V%20ZR%20104/20",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 26.09.2013 – VII ZR 2/13 (Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB schließt den Verzug nur aus, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt wird)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=26.09.2013\u0026Aktenzeichen=VII%20ZR%202/13",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 08.06.2004 – X ZR 173/01 (Abgrenzung der verzugsausschließenden Wirkung von § 320 BGB und § 273 BGB)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=08.06.2004\u0026Aktenzeichen=X%20ZR%20173/01",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§§ 273, 320 BGB)?",
            "reponse": "Wer eine Rechnung erhält, obwohl die Gegenseite ihre eigene Pflicht noch nicht erfüllt hat, muss nicht erst zahlen und dann klagen – er kann die Zahlung vorläufig verweigern. Zwei Vorschriften regeln das. § 273 Abs. 1 BGB gibt dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er „aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger\u0022 hat; er kann dann „die…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüll…?",
            "reponse": "„Ich zahle nicht – dann ist die Rechnung erledigt.\u0022 Nein. §§ 273, 320 BGB sind Einreden, keine Erlöschensgründe. Die Forderung bleibt bestehen; nur die Durchsetzbarkeit ist vorläufig gehemmt. Wer die Forderung endgültig loswerden will, braucht Aufrechnung, Minderung, Rücktritt oder Verjährung. „Das Zurückbehaltungsrecht wirkt automatisch.\u0022 Bei § 273 BGB nicht."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q4469383",
        "Q323319",
        "Q165728"
    ],
    "valid_from": "2026-08-17",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-08-17",
    "derniere_verification": "2026-08-17",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/zurueckbehaltungsrecht-273-320-bgb"
}