{
    "slug": "zwangsvollstreckung-andere-vermoegensrechte-857-zpo",
    "titre": "Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte (§ 857 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Nicht jeder Vermögenswert ist eine bewegliche Sache, ein Grundstück oder eine Geldforderung. Ein GmbH-Anteil, ein Miterbenanteil, ein Nießbrauch, eine…",
    "resume_court": "Nicht jeder Vermögenswert ist eine **bewegliche Sache**, ein **Grundstück** oder eine **Geldforderung**. Ein GmbH-Anteil, ein Miterbenanteil, ein Nießbrauch, eine Grundschuld, eine Lizenz oder die Ansprüche aus einem Domain-Registrierungsvertrag passen in keine dieser drei Schubladen. Für sie ist **§ 857 ZPO** die **Auffangnorm** der Zwangsvollstreckung. Absatz 1 bestimmt: _„Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.“_ Damit gilt das gesamte Recht der Forderungspfändung (§§ 828 ff. ZPO) sinngemäß: Zuständig ist das **Vollstreckungsgericht** – nach § 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat –, und gepfändet wird durch **Pfändungsbeschluss**.\n\nDer praktisch wichtigste Unterschied zur normalen Forderungspfändung: Bei vielen Rechten gibt es **keinen Drittschuldner**, an den ein Zahlungsverbot zugestellt werden könnte. Für diesen Fall regelt **§ 857 Abs. 2 ZPO**, dass die Pfändung **in dem Zeitpunkt als bewirkt gilt, in dem dem Schuldner das Gebot zugestellt ist, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten**. Existiert dagegen ein Drittschuldner – etwa die GmbH beim Geschäftsanteil, die übrigen Miterben beim Erbteil oder die Registrierungsstelle beim Domainvertrag –, bleibt es bei der Regel des § 829 Abs. 3 ZPO: maßgeblich ist die **Zustellung an den Drittschuldner**.\n\nAuch **unveräußerliche Rechte** sind nicht automatisch vollstreckungsfrei. Nach **§ 857 Abs. 3 ZPO** unterliegt ein unveräußerliches Recht der Pfändung, **soweit die Ausübung einem anderen überlassen werden kann**. Schulbeispiel ist der **Nießbrauch**: Er ist nach § 1059 BGB nicht übertragbar, seine Ausübung kann aber einem Dritten überlassen werden – und genau in diesem Umfang ist er pfändbar. Ergänzend erlaubt **§ 857 Abs. 4 ZPO** dem Gericht **besondere Anordnungen**, insbesondere die Anordnung einer **Verwaltung** bei Nutzungsrechten.\n\nVerwertet wird nicht schematisch durch Überweisung. Ist die **Veräußerung des Rechts selbst zulässig**, kann das Gericht nach **§ 857 Abs. 5 ZPO** auch diese Veräußerung anordnen. Über § 857 Abs. 1 ZPO stehen zusätzlich die Wege der Forderungsvollstreckung offen – Überweisung zur Einziehung (§ 835 ZPO) und, wenn die Einziehung wegen der Beschaffenheit des Gegenstands erschwert ist, eine **andere Verwertungsart nach § 844 ZPO**, etwa die Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert. Für **Reallast, Grundschuld und Rentenschuld** verweist **§ 857 Abs. 6 ZPO** auf die Vorschriften über die Pfändung einer hypothekarisch gesicherten Forderung (§ 830 ZPO). **§ 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO** – eine Regelung der Vorpfändung – ist nach **§ 857 Abs. 7 ZPO** ausdrücklich **nicht anzuwenden**.\n\nDie Grenzen ergeben sich aus den Vorschriften, auf die § 857 Abs. 1 ZPO verweist. **§ 851 Abs. 1 ZPO** knüpft die Pfändbarkeit an die **Übertragbarkeit**. **§ 852 ZPO** macht den **Pflichtteilsanspruch**, den Rückforderungsanspruch des Schenkers nach § 528 BGB und den Anspruch auf **Zugewinnausgleich** nur pfändbar, wenn sie **durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig** geworden sind. **§ 859 ZPO** unterwirft den **Anteil eines Miterben am Nachlass** der Pfändung, den Anteil an den **einzelnen Nachlassgegenständen** dagegen ausdrücklich nicht. Und **§ 860 ZPO** schützt bei **Gütergemeinschaft** den Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners am Gesamtgut – bis die Gemeinschaft beendet ist.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 857 ZPO (Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte), Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3 der ZPO (§§ 828–863 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundregel (Abs. 1)",
            "valeur": "Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend – also das Recht der Forderungspfändung, §§ 828 ff. ZPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständiges Gericht",
            "valeur": "Vollstreckungsgericht; nach § 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sonst das Amtsgericht, bei dem nach § 23 ZPO gegen ihn Klage erhoben werden kann",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pfändung mit Drittschuldner",
            "valeur": "wie bei der Geldforderung: Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO über § 857 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pfändung ohne Drittschuldner (Abs. 2)",
            "valeur": "Die Pfändung gilt in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem dem Schuldner das Gebot zugestellt ist, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unveräußerliche Rechte (Abs. 3)",
            "valeur": "der Pfändung unterworfen, soweit die Ausübung einem anderen überlassen werden kann – in Ermangelung besonderer Vorschriften",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Besondere Anordnungen (Abs. 4)",
            "valeur": "Das Gericht kann bei unveräußerlichen, aber überlassbaren Rechten besondere Anordnungen treffen; bei Nutzungsrechten insbesondere eine Verwaltung anordnen – die Pfändung wird dann durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht schon vorher durch Zustellung des Beschlusses bewirkt ist",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Veräußerung (Abs. 5)",
            "valeur": "Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, kann auch diese Veräußerung vom Gericht angeordnet werden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundpfandähnliche Rechte (Abs. 6)",
            "valeur": "Auf die Zwangsvollstreckung in Reallast, Grundschuld und Rentenschuld sind die Vorschriften über die Vollstreckung in eine hypothekarisch gesicherte Forderung entsprechend anzuwenden (§ 830 ZPO; vgl. § 1192 Abs. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorpfändung (Abs. 7)",
            "valeur": "§ 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nicht anzuwenden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verwertung allgemein",
            "valeur": "über § 857 Abs. 1 ZPO: Überweisung zur Einziehung (§ 835 ZPO) mit den Wirkungen des § 836 ZPO; bei erschwerter Einziehung andere Verwertungsart nach § 844 ZPO (z. B. Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert); daneben die gerichtlich angeordnete Veräußerung nach § 857 Abs. 5 ZPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schranke Übertragbarkeit",
            "valeur": "§ 851 Abs. 1 ZPO: Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist; § 851 Abs. 2 ZPO lässt bei einer nach § 399 BGB nicht übertragbaren Forderung die Pfändung zu, soweit der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflichtteil, § 528 BGB, Zugewinn",
            "valeur": "§ 852 ZPO: nur pfändbar, wenn durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden – gilt für den Pflichtteilsanspruch (Abs. 1) sowie für den Herausgabeanspruch des Schenkers nach § 528 BGB und den Zugewinnausgleichsanspruch von Ehegatten und Lebenspartnern (Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Miterbenanteil (§ 859 ZPO)",
            "valeur": "Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen; der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist es nicht (Vorschrift neugefasst durch das MoPeG vom 10.08.2021, in Kraft seit 01.01.2024)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesamtgutanteil (§ 860 ZPO)",
            "valeur": "Bei Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners am Gesamtgut und an den einzelnen dazugehörenden Gegenständen nicht pfändbar; dasselbe gilt bei fortgesetzter Gütergemeinschaft. Nach Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil am Gesamtgut pfändbar",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erbschaftsnutzungen",
            "valeur": "§ 863 ZPO – Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schiffspart",
            "valeur": "eigener Sonderfall: § 858 ZPO verweist auf § 857 ZPO mit Abweichungen (Registergericht als Vollstreckungsgericht, Eintragung ins Schiffsregister, Verwertung durch Veräußerung, Verteilung nach §§ 873–882 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Urheberrecht",
            "valeur": "Sonderregeln in den §§ 113 ff. UrhG für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Steuerliche Parallelvorschrift",
            "valeur": "§ 321 AO – Vollstreckung in andere Vermögensrechte im Verwaltungsvollstreckungsverfahren der Finanzbehörden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Internet-Domain",
            "valeur": "Nach BGH, Beschluss vom 05.07.2005 – VII ZB 5/05 ist Gegenstand der Pfändung nicht die Domain als solche (kein absolutes Recht), sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsstand",
            "valeur": "geltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-01",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 857 ZPO – Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte (Abs. 1 entsprechende Geltung der Forderungsvollstreckung; Abs. 2 Pfändung ohne Drittschuldner; Abs. 3 unveräußerliche Rechte; Abs. 4 besondere Anordnungen und Verwaltung; Abs. 5 Anordnung der Veräußerung; Abs. 6 Reallast, Grundschuld, Rentenschuld; Abs. 7 Nichtanwendung des § 845 Abs. 1 Satz 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__857.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 857 ZPO – Normtext und Querverweise, dejure.org-Permalink (Wortlaut aller sieben Absätze verbatim gegengeprüft)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/857.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 858 ZPO – Zwangsvollstreckung in Schiffspart (Verweis auf § 857 ZPO mit Abweichungen: Registergericht, Eintragung ins Schiffsregister, Veräußerung, Verteilung nach §§ 873–882)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__858.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 858 ZPO – Normtext, dejure.org-Permalink (Wortlaut verbatim gegengeprüft)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/858.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 859 ZPO – Pfändung von Gesamthandsanteilen (Miterbenanteil pfändbar, Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht; neugefasst durch das MoPeG vom 10.08.2021, BGBl. I S. 3436, in Kraft seit 01.01.2024)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__859.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 859 ZPO – Normtext und Änderungsübersicht, dejure.org-Permalink (Wortlaut und Inkrafttreten der MoPeG-Fassung gegengeprüft)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/859.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 860 ZPO – Pfändung von Gesamtgutanteilen (Abs. 1 Unpfändbarkeit bei Gütergemeinschaft und fortgesetzter Gütergemeinschaft; Abs. 2 Pfändbarkeit nach Beendigung der Gemeinschaft)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__860.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 860 ZPO – Normtext, dejure.org-Permalink (Wortlaut verbatim gegengeprüft)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/860.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 851 ZPO – Nicht übertragbare Forderungen (Abs. 1 Pfändbarkeit nur im Umfang der Übertragbarkeit; Abs. 2 Ausnahme für nach § 399 BGB nicht übertragbare Forderungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__851.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 851 ZPO – Normtext, dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/851.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 852 ZPO – Beschränkt pfändbare Forderungen (Abs. 1 Pflichtteilsanspruch; Abs. 2 Anspruch nach § 528 BGB und Zugewinnausgleich – jeweils nur nach vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__852.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 852 ZPO – Normtext, dejure.org-Permalink (Wortlaut verbatim gegengeprüft)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/852.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 863 ZPO – Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__863.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 828 ZPO – Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts (Abs. 2: Amtsgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners im Inland, sonst Gerichtsstand nach § 23 ZPO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__828.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung (Abs. 3: Pfändung bewirkt mit Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__829.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 830 ZPO – Pfändung einer Hypothekenforderung (über § 857 Abs. 6 ZPO entsprechend für Reallast, Grundschuld und Rentenschuld)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__830.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 834 ZPO – Keine Anhörung des Schuldners vor der Pfändung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__834.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 835 ZPO – Überweisung einer Geldforderung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__835.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 836 ZPO – Wirkung der Überweisung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__836.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 844 ZPO – Andere Verwertungsart",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__844.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 845 ZPO – Vorpfändung (Abs. 1 Satz 2 ist nach § 857 Abs. 7 ZPO nicht anzuwenden)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__845.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 804 ZPO – Pfändungspfandrecht (Abs. 3: Prioritätsprinzip)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__804.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 747 ZPO – Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass (Titel gegen alle Erben)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__747.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 744a ZPO – Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__744a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 740 ZPO – Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__740.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 750 ZPO – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__750.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 765a ZPO – Vollstreckungsschutz",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__765a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 766 ZPO – Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__766.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 767 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__767.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 771 ZPO – Drittwiderspruchsklage",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__771.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 802c ZPO – Vermögensauskunft des Schuldners",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1059 BGB – Unübertragbarkeit des Nießbrauchs; Überlassung der Ausübung (Bezugspunkt des § 857 Abs. 3 ZPO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1059.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1192 BGB – Auf die Grundschuld anwendbare Vorschriften (Bezugspunkt des § 857 Abs. 6 ZPO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1192.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 399 BGB – Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung (Bezugspunkt des § 851 Abs. 2 ZPO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__399.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 528 BGB – Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (Bezugspunkt des § 852 Abs. 2 ZPO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__528.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2033 BGB – Verfügungsrecht des Miterben über den Erbteil",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2033.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 136 BGB – Behördliches Veräußerungsverbot (relative Unwirksamkeit von Verfügungen entgegen dem Pfändungsbeschluss)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__136.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 321 AO – Vollstreckung in andere Vermögensrechte (Parallelvorschrift der Abgabenordnung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__321.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§§ 113 ff. UrhG – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__113.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Beschluss vom 05.07.2005 – VII ZB 5/05: Gegenstand der Pfändung ist nicht die Internet-Domain als solche, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag; Verwertung über §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO; dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=05.07.2005\u0026Aktenzeichen=VII%20ZB%205/05",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Beschluss vom 03.04.2019 – VII ZB 24/17: Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership britischen Rechts; dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=03.04.2019\u0026Aktenzeichen=VII%20ZB%2024/17",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Beschluss vom 07.02.2019 – V ZB 89/18: Zwangsvollstreckung in ein anderes Vermögensrecht – Berechtigung des Vollstreckungsgläubigers zur freihändigen Veräußerung aufgrund der Pfändung; dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=07.02.2019\u0026Aktenzeichen=V%20ZB%2089/18",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Beschluss vom 26.02.2009 – VII ZB 30/08: Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit und Voraussetzungen der Verwertbarkeit; dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=26.02.2009\u0026Aktenzeichen=VII%20ZB%2030/08",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021, BGBl. I S. 3436 – Neufassung des § 859 ZPO mit Wirkung zum 01.01.2024; dejure.org-Fundstellennachweis",
            "url": "https://dejure.org/BGBl/2021/BGBl._I_S._3436",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte (§ 857 ZPO)?",
            "reponse": "Nicht jeder Vermögenswert ist eine bewegliche Sache, ein Grundstück oder eine Geldforderung. Ein GmbH-Anteil, ein Miterbenanteil, ein Nießbrauch, eine Grundschuld, eine Lizenz oder die Ansprüche aus einem Domain-Registrierungsvertrag passen in keine dieser drei Schubladen. Für sie ist § 857 ZPO die Auffangnorm der Zwangsvollstreckung."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q186302",
        "Q231695",
        "Q206893"
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    "valid_from": "2005-12-05",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-04",
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    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/zwangsvollstreckung-andere-vermoegensrechte-857-zpo"
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