{
    "slug": "zweitmeinung-27b-sgb-v",
    "titre": "Ärztliche Zweitmeinung (§ 27b SGB V) – Anspruch, Ablauf und Eingriffsliste 2026",
    "domaine": "gesundheitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Gesetzlich Versicherte haben nach § 27b SGB V einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung, wenn bei ihnen die Indikation zu einem…",
    "resume_court": "Gesetzlich Versicherte haben nach **§ 27b SGB V** einen **Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung**, wenn bei ihnen die Indikation zu einem **planbaren Eingriff** gestellt wird, bei dem die **Gefahr einer Indikationsausweitung** nicht auszuschließen ist. Für welche Eingriffe der Anspruch konkret gilt, legt der **Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)** in der **Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL)** fest – in der ab **13.11.2025** geltenden Fassung sind es **13 planbare Eingriffe** (u. a. Mandel-OP, Hysterektomie, Knie- und Hüftendoprothese, Herzkatheter). Die Zweitmeinung darf **nicht** bei dem Arzt oder der Einrichtung eingeholt werden, der oder die den Eingriff durchführen soll (§ 27b Abs. 1 Satz 2 SGB V). Der die Indikation stellende Arzt muss **mündlich und in der Regel mindestens 10 Arbeitstage vor dem Eingriff** über das Recht aufklären (§ 27b Abs. 6 SGB V). Die Zweitmeinung ist für Versicherte **kostenlos** – auch die Kosten für die Zusammenstellung der Befundunterlagen trägt die Krankenkasse.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage Anspruch",
            "valeur": "§ 27b Abs. 1 SGB V [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung",
            "valeur": "Indikation zu planbarem Eingriff mit Gefahr der Indikationsausweitung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschluss",
            "valeur": "Nicht beim behandelnden/operierenden Arzt oder Einrichtung [§ 27b Abs. 1 Satz 2 SGB V]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Konkretisierung der Eingriffe",
            "valeur": "G-BA-Richtlinie Zm-RL nach § 27b Abs. 2 SGB V, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anzahl anspruchsberechtigter Eingriffe (Stand 2026)",
            "valeur": "13 planbare Eingriffe",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausbau-Pflicht G-BA",
            "valeur": "Ab 1.1.2022 jährlich mindestens 2 weitere Eingriffe [§ 27b Abs. 2 Satz 1 SGB V]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufklärungspflicht des Arztes",
            "valeur": "Mündlich, Hinweis auf Informationsangebote; schriftliche Informationen ergänzend [§ 27b Abs. 6 Satz 1 und 3 SGB V]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufklärungsfrist",
            "valeur": "In der Regel mindestens 10 Arbeitstage vor dem geplanten Eingriff; bei den nach Abs. 3 vom G-BA bestimmten Eingriffen mindestens 15 Arbeitstage [§ 27b Abs. 6 Satz 5 SGB V]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Recht auf Befundunterlagen",
            "valeur": "Abschriften aus der Behandlungsakte nach § 630g Abs. 1 Satz 3 BGB [§ 27b Abs. 6 Satz 7 SGB V]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kosten Befundzusammenstellung",
            "valeur": "Trägt die Krankenkasse [§ 27b Abs. 6 Satz 8 SGB V]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kosten für Versicherte",
            "valeur": "Keine – Kassenleistung, keine Zuzahlung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Freiwilligkeit",
            "valeur": "Inanspruchnahme ist freiwillig [G-BA]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berechtigte Zweitmeiner",
            "valeur": "Zugelassene Ärzte, MVZ, ermächtigte Ärzte/Einrichtungen, zugelassene Krankenhäuser [§ 27b Abs. 4 SGB V]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Qualifikationsanforderung",
            "valeur": "Langjährige fachärztliche Tätigkeit + Kenntnis aktueller Forschung/Therapiealternativen [§ 27b Abs. 2 Satz 3 SGB V]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Telemedizin",
            "valeur": "G-BA berücksichtigt telemedizinische Erbringung [§ 27b Abs. 2 Satz 6 SGB V]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zweitmeiner-Verzeichnis",
            "valeur": "Arztsuche über 116117.de/zweitmeinung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aktuelle Richtlinienfassung",
            "valeur": "Zm-RL, in Kraft 13.11.2025 (BAnz AT 12.11.2025 B3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ursprung der Norm",
            "valeur": "GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211), in Kraft 23.07.2015",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Satzungsleistung der Kasse",
            "valeur": "Zusätzliche Zweitmeinungs-Angebote möglich [§ 27b Abs. 7 SGB V]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vergütungsausschluss (neu)",
            "valeur": "Für vom G-BA gesondert bestimmte Eingriffe entfällt der Vergütungsanspruch der Leistungserbringer, wenn vor dem Eingriff kein Zweitmeinungsnachweis vorliegt; der G-BA bestimmt erstmals bis 31.03.2027 mindestens einen solchen Eingriff [§ 27b Abs. 3 SGB V]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 27b SGB V – Zweitmeinung (aktuelle Fassung laut dejure.org seit 30.07.2026)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__27b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 27b SGB V – Zweitmeinung (dejure.org, Volltext und Änderungshistorie)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/SGB_V/27b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V – Richtlinienauftrag G-BA",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__92.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 630g BGB – Einsichtnahme in die Behandlungsakte",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "G-BA – Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL), in Kraft 13.11.2025",
            "url": "https://www.g-ba.de/richtlinien/107/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "G-BA – Zweitmeinung bei planbaren Eingriffen (Eingriffsliste, Verfahren)",
            "url": "https://www.g-ba.de/themen/qualitaetssicherung/vorgaben-zur-qualitaetssicherung/zweitmeinung/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "G-BA – Patientenmerkblatt Zweitmeinungsverfahren (Stand 28.01.2026)",
            "url": "https://www.g-ba.de/downloads/17-98-4765/2026-01-28_%20G-BA_Patientenmerkblatt_Zweitmeinungsverfahren_bf.pdf",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "KBV – Zweitmeiner-Verzeichnis / Arztsuche",
            "url": "https://www.116117.de/de/zweitmeinung.php",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "IQWiG / gesundheitsinformation.de – Zweitmeinung vor Operationen",
            "url": "https://www.gesundheitsinformation.de/zweitmeinung-vor-operationen.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Ärztliche Zweitmeinung (§ 27b SGB V) – Anspruch, Ablauf und Eingriffsliste 2026?",
            "reponse": "Gesetzlich Versicherte haben nach § 27b SGB V einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung, wenn bei ihnen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Ärztliche Zweitmeinung (§ 27b SGB V)?",
            "reponse": "§ 27b SGB V gilt für gesetzlich Krankenversicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren (nicht dringlichen) Eingriff gestellt wird. Der Gesetzgeber knüpft den Anspruch gezielt an Eingriffe, bei denen im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung der Durchführung eine Indikationsausweitung – also eine Operation, die medizinisch nicht zwingend erforderlich wäre – nicht auszuschließen ist."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Ärztliche Zweitmeinung (§ 27b SGB V)?",
            "reponse": "„Ich kann mir irgendwo eine Zweitmeinung holen und die Kasse zahlt immer.\u0022 Differenziert – der gesetzliche Anspruch nach § 27b SGB V gilt nur für die vom G-BA gelisteten planbaren Eingriffe und nur bei besonders qualifizierten, unabhängigen Zweitmeinern. Darüber hinausgehende Angebote sind freiwillige Satzungs- oder Zusatzleistungen der Kasse (§ 27b Abs. 7 SGB V)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q3397626"
    ],
    "valid_from": "2015-07-23",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-17",
    "derniere_verification": "2026-10-17",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/zweitmeinung-27b-sgb-v"
}