Carsharing 2026 – Parkbevorrechtigung, Carsharing-Plakette, reservierte Stellplätze und Bußgeld (CsgG, § 45 Abs. 1h StVO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Merkmal | Regelung |
| Gesetz | Carsharinggesetz (CsgG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 12.07.2021 (BGBl. I S. 3091) |
| Inkrafttreten | 1. September 2017; Verordnungsermächtigungen am Tag nach der Verkündung (§ 7 CsgG) |
| Carsharingfahrzeug | Kfz, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit einem die Energiekosten einschließenden Zeit- oder Kilometertarif (oder Mischform) angeboten und selbstständig reserviert und genutzt werden kann (§ 2 Nr. 1 CsgG) |
| Angebotsmodelle | stationsunabhängig („Free Floating", § 2 Nr. 3) und stationsbasiert (feste Abhol-/Rückgabestellen, § 2 Nr. 4); Mischformen möglich (§ 2 Nr. 2) |
| Mögliche Bevorrechtigungen | Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen; Parkgebühren – Ermäßigung oder Befreiung (§ 3 Abs. 2, 4 CsgG) |
| Grenze | nur soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 1 CsgG) |
| Kennzeichnung | Pflicht für jede Bevorrechtigung (§ 4 Abs. 1 CsgG); Plakette deutlich sichtbar innen an der Windschutzscheibe (§ 39 Abs. 11 Satz 2 StVO) |
| Verkehrszeichen | Zeichen 314 (Parken), 314.1 (Parkraumbewirtschaftungszone), 315 (Parken auf Gehwegen) + Zusatzzeichen mit Carsharing-Sinnbild (§ 39 Abs. 11, § 45 Abs. 1h StVO) |
| Anbieterbindung | weiteres Zusatzzeichen mit der Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund (§ 45 Abs. 1h Satz 2 StVO) |
| Parkschein/Parkscheibe | Freistellung möglich, wenn durch bevorrechtigendes Zusatzzeichen angeordnet (§ 13 Abs. 5 StVO; Anlage 3 zu Zeichen 314) |
| Stationsbasierte Stellflächen an Bundesstraßen-Ortsdurchfahrten | Sondernutzungserlaubnis nach Auswahlverfahren, längstens acht Jahre (§ 5 Abs. 2 CsgG) |
| Bußgeld unberechtigtes Parken | 55 Euro (Nr. 55b BKat), kein Punkt |
| Bußgeldnorm | § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO i. V. m. § 42 Abs. 2 StVO, § 24 StVG |
Was ist ein „Carsharingfahrzeug" im Rechtssinn?
Das CsgG definiert den Begriff eng. Ein Carsharingfahrzeug ist nach § 2 Nr. 1 CsgG ein Kraftfahrzeug, das
- einer unbestimmten Anzahl von Fahrerinnen und Fahrern angeboten wird,
- auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung (typischerweise die Registrierung beim Anbieter),
- mit einem Zeit- oder Kilometertarif oder einer Mischform, der die Energiekosten mit einschließt, und
- selbstständig reserviert und genutzt werden kann.
Damit grenzt sich Carsharing vom klassischen Mietwagen (Übergabe am Schalter, Tankregelung separat) und vom privaten Verleih ab. Carsharinganbieter ist jedes Unternehmen – unabhängig von der Rechtsform –, das solche Fahrzeuge einer unbestimmten Zahl von Kunden nach allgemeinen Kriterien anbietet (§ 2 Nr. 2 CsgG).
Das Gesetz unterscheidet zwei Modelle: Beim stationsunabhängigen Carsharing kann die Fahrt ohne vorab festgelegte Abhol- und Rückgabestellen begonnen und beendet werden (§ 2 Nr. 3), beim stationsbasierten Carsharing sind die Fahrzeuge vorab reservierbar und an örtlich festgelegte Stellen gebunden (§ 2 Nr. 4). Das ist für die Stellplätze wichtig: Nur stationsbasierte Anbieter können über das Sondernutzungsverfahren nach § 5 CsgG exklusive Flächen erhalten.
Welche Vorrechte sind möglich?
§ 3 Abs. 2 CsgG nennt abschließend zwei Bereiche:
- Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen – praktisch durch reservierte Carsharing-Stellplätze;
- Parkgebühren – nach § 3 Abs. 4 CsgG können in den Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 StVG Ermäßigungen oder Befreiungen vorgesehen werden. Die Gebührenordnungen erlassen die Landesregierungen bzw. die von ihnen ermächtigten Stellen (§ 6a Abs. 6 Satz 2 und 4 StVG); ob und in welcher Höhe eine Ermäßigung gilt, hängt deshalb vom Ort ab.
Eine Freigabe von Busspuren oder ein Vorrang im fließenden Verkehr sieht das CsgG nicht vor. Auch die Halt- und Parkverbote bleiben ausdrücklich unberührt (§ 13 Abs. 5 Satz 3 StVO): Ein Carsharingauto darf also nicht im absoluten Haltverbot oder in einer Feuerwehrzufahrt abgestellt werden.
Alle Bevorrechtigungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 1 CsgG).
Kennzeichnung: die Carsharing-Plakette
Ohne Kennzeichnung keine Vorrechte: Bevorrechtigungen dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die deutlich sichtbar als Carsharingfahrzeug gekennzeichnet sind (§ 4 Abs. 1 CsgG). Art, erforderliche Angaben und Verfahren der Kennzeichnung können per Rechtsverordnung näher bestimmt werden (§ 4 Abs. 2 CsgG); für die Erteilung werden Gebühren und Auslagen erhoben (§ 4 Abs. 3 CsgG).
Die StVO greift das in § 39 Abs. 11 Satz 2 auf: Carsharingfahrzeuge im Sinne der StVO sind Fahrzeuge nach § 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 und 2 CsgG, in denen die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist. In den Erläuterungen zu Zeichen 314 und 315 (Anlage 3 StVO) heißt der Nachweis „Carsharingausweis": Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn er im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
Verkehrszeichen: Zeichen 314/315 mit Carsharing-Zusatzzeichen
Die Anordnung ist Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde. Nach § 45 Abs. 1h StVO ordnet sie zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen – unter Beachtung der §§ 2 und 3 CsgG – die erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 mit dem Zusatzzeichen mit Carsharing-Sinnbild (§ 39 Abs. 11 Satz 1 StVO) an.
Die amtliche Anlage 3 StVO beschreibt die Wirkung:
- Beschränkung der Parkerlaubnis auf Carsharingfahrzeuge mit Carsharingausweis (Zeichen 314 Nr. 4 a, Zeichen 315 Nr. 5 a);
- Anbieterbindung: Eine Beschränkung auf ein oder bestimmte Carsharingunternehmen ist „nach Maßgabe des Carsharinggesetzes" zulässig – durch ein weiteres Zusatzzeichen mit der Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund (§ 45 Abs. 1h Satz 2 StVO);
- Freistellung von Parkschein oder Parkscheibe (Zeichen 314 Nr. 4 b); sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
Auch in Haltverbotszonen (Zeichen 290.1) und Bewohnerparkbereichen (Zeichen 286) kann das Parken für Carsharingfahrzeuge durch Zusatzzeichen erlaubt werden (Anlage 2 StVO, lfd. Nr. 63.6 und 64.2).
Verkehrszeichen zur Förderung des Carsharing sind von der allgemeinen Beschränkungsregel des § 45 Abs. 9 StVO (Verkehrszeichen nur bei zwingender Erforderlichkeit) ausgenommen (§ 45 Abs. 10 Nr. 1 StVO). Allgemeines zur Anordnung von Verkehrszeichen: [Anordnung von Verkehrszeichen (§ 45 StVO)](/fakten/verkehrszeichen-anordnung-45-stvo.html).
Exklusive Stationen: Sondernutzung nach § 5 CsgG
Für stationsbasiertes Carsharing regelt § 5 CsgG ein eigenes Vergabeverfahren – allerdings unmittelbar nur für Ortsdurchfahrten im Zuge einer Bundesstraße:
| Schritt | Regelung | |---|---| | Flächenbestimmung | die nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmt geeignete Flächen; Funktion der Bundesstraße, ÖPNV-Belange und Verkehrssicherheit dürfen nicht beeinträchtigt werden (§ 5 Abs. 1) | | Vergabe | diskriminierungsfreies, transparentes Auswahlverfahren; Sondernutzungserlaubnis für längstens acht Jahre; danach nur neues Auswahlverfahren (§ 5 Abs. 2) | | Auswahl | geeigneter und zuverlässiger Anbieter; bei mehreren geeigneten Bewerbern Losentscheid (§ 5 Abs. 3) | | Eignungskriterien | Anlage zum CsgG, bis eine Rechtsverordnung sie ersetzt (§ 5 Abs. 4 Satz 3) | | Bekanntmachung | kostenfrei, ohne Registrierung, auf www.bund.de und ggf. im EU-Amtsblatt (§ 5 Abs. 5) | | Entscheidungsfrist | drei Monate ab Ende der Einreichungsfrist, einmal verlängerbar (§ 5 Abs. 6) | | Sperrvorrichtungen | Erlaubnis kann das Anbringen baulicher Sperren gegen Nichtbevorrechtigte gestatten (§ 5 Abs. 8) |
Für Gemeinde- und Landesstraßen gilt das jeweilige Landesstraßenrecht; § 13 Abs. 5 StVO verweist deshalb ausdrücklich auf das CsgG „und die entsprechenden Länderregelungen". Einzelheiten unterscheiden sich je Bundesland und werden hier nicht dargestellt.
Die Eignungskriterien der Anlage zum CsgG verlangen u. a.: diskriminierungsfreie Teilnahme jeder volljährigen Person mit gültiger Fahrerlaubnis (Einschränkungen bei Führerscheindauer, Mindestalter und Bonität möglich), Buchung, Abholung und Rückgabe rund um die Uhr, Kurzzeitnutzung ab einer Stunde mit einem Stundentarif von höchstens 20 % des Tagespreises, grundsätzlich keine Freikilometer, und mindestens 10 (Flotten bis fünf Fahrzeuge) bzw. 15 registrierte Fahrberechtigte pro Fahrzeug (Nr. 1.1–1.3 der Anlage).
Bußgeld: unberechtigt auf dem Carsharing-Parkplatz
| Tatbestand | Norm | Regelsatz | Punkte | |---|---|---|---| | Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge geparkt (Zeichen 314 oder 315 mit Zusatzzeichen 1010-70) | § 12 Abs. 2, § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3, § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO – Nr. 55b BKat | 55 Euro | – | | Zum Vergleich: unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt (Zusatzzeichen 1010-66) | Nr. 55a BKat | 55 Euro | – |
Keine Punkte: Im Fahreignungsregister werden Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich nur gespeichert, wenn eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG); Nr. 55b BKat ist in Anlage 13 FeV nicht aufgeführt. Bei Regelsätzen bis 55 Euro ist ein Verwarnungsgeld in gleicher Höhe zu erheben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV; § 56 OWiG).
Ob ein falsch geparktes Fahrzeug zusätzlich abgeschleppt werden darf, richtet sich nach Landespolizei- und Verwaltungsvollstreckungsrecht – dazu [Falschparken und Abschleppen](/fakten/falschparken-abschleppen-kosten.html).
Wer haftet beim Carsharing für Knöllchen und Unfälle?
- Bußgeld: Ordnungswidrig handelt, wer das Fahrzeug führt. Kann die Behörde den Fahrer nicht ermitteln, wendet sie sich zunächst an den Halter – bei Carsharing ist das der Anbieter, der regelmäßig die Buchungsdaten kennt. Der Anbieter kann den Kunden als Fahrer benennen; zum Ablauf siehe [Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen](/fakten/anhoerungsbogen-zeugenfragebogen-owig.html).
- Kostentragung im ruhenden Verkehr: Lässt sich der Fahrer bei Halt- oder Parkverstößen nicht feststellen, können dem Halter die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 25a StVG); vertraglich geben Anbieter solche Kosten meist an Kunden weiter – das richtet sich nach den AGB des Anbieters.
- Unfall: Für Schäden Dritter haftet der Halter nach § 7 StVG (Gefährdungshaftung), der Fahrer nach § 18 StVG (ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht ist); die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs deckt die Ansprüche Dritter. Siehe [Halterhaftung (§ 7 StVG)](/fakten/halterhaftung-gefaehrdungshaftung-7-stvg.html) und [Kfz-Haftpflicht-Mindestdeckung](/fakten/kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026.html).
Die Ausführungen zur Haftung beschreiben die gesetzliche Grundstruktur; Selbstbehalte, Vertragsstrafen und Bearbeitungsgebühren regeln die Anbieter-AGB und sind nicht Gegenstand dieser Seite.
Praxisfragen kurz beantwortet
Darf ich mit meinem Privatwagen kurz auf einem Carsharing-Stellplatz halten? Das Zusatzzeichen beschränkt die Parkerlaubnis. Wer dort parkt, ohne berechtigt zu sein, begeht den Tatbestand Nr. 55b BKat (55 €).
Darf jedes Carsharingauto auf jeden Carsharing-Parkplatz? Nur, wenn kein weiteres Zusatzzeichen die Fläche einem bestimmten Unternehmen vorbehält (§ 45 Abs. 1h Satz 2 StVO) und der Carsharingausweis gut lesbar ausliegt (Anlage 3 StVO).
Parken Carsharingfahrzeuge überall kostenlos? Nein. Eine Gebührenbefreiung gibt es nur, wo die örtliche Gebührenordnung sie vorsieht (§ 3 Abs. 4 CsgG, § 6a Abs. 6 StVG) oder ein Zusatzzeichen bzw. der Parkscheinautomat sie anordnet (§ 13 Abs. 5 StVO).
Gilt das CsgG auch für E-Scooter oder Leihräder? Nein. Das CsgG erfasst nur Kraftfahrzeuge im Carsharing (§ 2 Nr. 1 CsgG). Für E-Scooter siehe [E-Scooter-Recht (eKFV)](/fakten/e-scooter-recht-ekfv.html).
Gibt es Punkte für Parken auf dem Carsharing-Platz? Nein – 55 Euro liegen unter der 60-Euro-Schwelle des Fahreignungsregisters.
Siehe auch
- [Halten und Parken (§§ 12, 13 StVO)](/fakten/halten-parken-12-stvo.html)
- [E-Kennzeichen und Elektromobilitätsgesetz (EmoG)](/fakten/e-kennzeichen-elektromobilitaetsgesetz-emog.html) – das parallele Bevorrechtigungsregime für E-Autos
- [Anwohnerparken und Bewohnerparkausweis](/fakten/anwohnerparken-bewohnerparkausweis-45-stvo.html)
- [Behindertenparkplatz und Parkausweis](/fakten/behindertenparkplatz-parkausweis-46-stvo.html)
- [Verkehrszeichen: Vorschrift- und Richtzeichen (§§ 39–43 StVO)](/fakten/verkehrszeichen-39-43-stvo.html)
- [Anordnung von Verkehrszeichen (§ 45 StVO)](/fakten/verkehrszeichen-anordnung-45-stvo.html)
- [Falschparken und Abschleppen](/fakten/falschparken-abschleppen-kosten.html)
- [Taxi, Mietwagen und gebündelter Bedarfsverkehr (PBefG)](/fakten/taxi-mietwagen-pbefg.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
- [Verwarnung und Verwarnungsgeld (§§ 56–58 OWiG)](/fakten/verwarnungsgeld-verwarnung-56-owig.html)
Quellen
- Carsharinggesetz (CsgG) – Gesamttext mit §§ 1–7 und Anlage (Eignungskriterien), Stand „zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 12.7.2021 I 3091", am 25.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/csgg/BJNR223000017.html [A]
- § 2 CsgG (Begriffsbestimmungen) – am 25.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/csgg/__2.html [A]
- § 3 CsgG (Bevorrechtigungen) – am 25.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/csgg/__3.html [A]
- § 4 CsgG (Kennzeichnung) – am 25.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/csgg/__4.html [A]
- § 5 CsgG (Sondernutzung öffentlichen Straßenraums) – am 25.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/csgg/__5.html [A]
- § 39 StVO (Abs. 11 Carsharing-Sinnbild und Plakette) – am 25.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__39.html [A]
- § 45 StVO (Abs. 1h Anordnung der Carsharing-Parkflächen, Abs. 10 Nr. 1) – am 25.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html [A]
- § 13 StVO (Abs. 5 Freistellung von der Parkzeitüberwachung) – am 25.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__13.html [A]
- § 49 StVO (Abs. 3 Nr. 5) – am 25.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html [A]
- Anlage 2 StVO (lfd. Nr. 63.6 zu Zeichen 286, lfd. Nr. 64.2 zu Zeichen 290.1) – am 25.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html [A]
- Anlage 3 StVO (Zeichen 314 Nr. 4 a/b, Zeichen 315 Nr. 5 a: Carsharingausweis, Anbieterbeschränkung, Freistellung von Parkschein/Parkscheibe) – am 25.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_3.html [A]
- Anlage (zu § 1 Absatz 1) BKatV – Bußgeldkatalog, lfd. Nr. 55b (55 €) und Nr. 55a (55 €) – am 25.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- § 1 BKatV (Abs. 1 Satz 2 Verwarnungsgeld bis 55 Euro) – am 25.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__1.html [A]
- Anlage 13 (zu § 40) FeV – Nr. 55b BKat nicht aufgeführt – am 25.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A]
- § 28 StVG (Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a: Speicherung ab 60 Euro Geldbuße) – am 25.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__28.html [A]
- § 6a StVG (Abs. 6 Parkgebühren, Gebührenordnungen der Länder) – am 25.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__6a.html [A]
- § 25a StVG (Kostentragungspflicht des Halters bei Halt- oder Parkverstößen) – am 25.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25a.html [A]
- § 18 StVG (Ersatzpflicht des Fahrzeugführers) – am 25.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__18.html [A]
- Wikidata-Item „Carsharing", Q847201 – am 25.10.2026 über die Wikidata-API verifiziert (Label de „Carsharing", dewiki-Sitelink „Carsharing"): https://www.wikidata.org/wiki/Q847201 [D]
- Wikidata-Item „Carsharinggesetz", Q48753773 – am 25.10.2026 über die Wikidata-API verifiziert (Label de „Carsharinggesetz", dewiki-Sitelink „Carsharinggesetz", instance of Q1006079): https://www.wikidata.org/wiki/Q48753773 [D]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrs-Ordnung", Q3455842 – am 25.10.2026 über die Wikidata-API erneut verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q3455842 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-10-25: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut von §§ 1–7 CsgG nebst Anlage, § 13 Abs. 5, § 39 Abs. 11, § 45 Abs. 1h/10, § 49 Abs. 3 StVO, Anlagen 2 und 3 StVO, BKatV-Anlage Nr. 55a/55b, § 28 Abs. 3 und § 6a Abs. 6 StVG sowie Anlage 13 FeV wurden am 25.10.2026 gegen die amtlichen Seiten auf gesetze-im-internet.de abgeglichen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-25
- Gültig ab: 2017-09-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (CsgG, StVO, BKatV, FeV und StVG auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0