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§ 1 Abs. 11 KWG — Kryptowerte (MiCAR-Verweis), kryptografische Instrumente und qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-23 · letzte Prüfung: 2026-10-23 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Seit dem **Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)** vom 27.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, Art. 3; in Kraft am **30. Dezember 2024**) enthält das KWG **keine eigene Legaldefinition der Kryptowerte** mehr. **§ 1 Abs. 11 Satz 4 KWG** verweist nur noch auf die Unionsdefinition: „Kryptowerte sind solche im Sinne des **Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114**“ (MiCAR); nach **Satz 5** sind Kryptowerte nach **Art. 4 Abs. 3 Buchstabe c MiCAR** (Utility-Token für bereits bestehende Waren oder Dienstleistungen) keine Kryptowerte im Sinne des KWG. **Kryptowerte sind kein KWG-Finanzinstrument mehr**: § 1 Abs. 11 Satz 1 **Nr. 10 ist „(weggefallen)“**; sie bleiben nur noch als **Basiswert von Derivaten** relevant (§ 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 1 Buchst. b KWG). Die frühere KWG-Definition („digitale Darstellungen eines Wertes …“) gilt heute für **„kryptografische Instrumente“** (**§ 1 Abs. 1a Satz 8 KWG**), von denen u. a. E-Geld, Werte in begrenzten Netzen, **MiCAR-Kryptowerte im Anwendungsbereich der MiCAR** und Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes ausgenommen sind (Satz 9). Das **qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft** (**§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG**) umfasst die Verwahrung und Verwaltung **kryptografischer Instrumente** für andere sowie die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für kryptografische Instrumente, Kryptowertpapiere, Kryptofondsanteile und DLT-basierte Wertpapiere; es ist nach **§ 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtig**. Die Verwahrung und Verwaltung von **MiCAR-Kryptowerten** für Kunden ist dagegen eine **Kryptowerte-Dienstleistung** nach MiCAR (Zulassung nach Art. 59 MiCAR; Pflichten nach Art. 75 MiCAR).

Rechtsgrundlage

§ 1 Abs. 11 KWG (Finanzinstrumente; Kryptowerte):

§ 1 Abs. 1a Sätze 8 und 9 KWG (kryptografische Instrumente):

§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG (qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft): „das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft durch a) die Verwahrung und Verwaltung kryptografischer Instrumente für andere oder b) die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für andere, die dazu dienen, kryptografische Instrumente oder Kryptowertpapiere, Kryptofondsanteile oder in- und ausländische Wertpapiere, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie übertragen und gespeichert werden können, zu speichern oder darüber zu verfügen“. Es ist eine Finanzdienstleistung; wer sie im Inland gewerbsmäßig oder in kaufmännischem Umfang erbringen will, bedarf nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.

Zusammenspiel mit MiCAR: Die MiCAR gilt nicht für Kryptowerte, die Finanzinstrumente sind (Art. 2 Abs. 4 Buchst. a MiCAR). Kryptowerte-Dienstleistungen — darunter die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden (Art. 75 MiCAR) — darf in der Union nur erbringen, wer nach Art. 63 MiCAR zugelassen ist oder als Kreditinstitut, Wertpapierfirma usw. nach Art. 60 MiCAR dazu berechtigt ist (Art. 59 Abs. 1 MiCAR). Weil MiCAR-Kryptowerte im Anwendungsbereich der MiCAR aus dem Begriff der kryptografischen Instrumente ausgenommen sind (§ 1 Abs. 1a Satz 9 Nr. 3 KWG), erfasst das KWG-Verwahrgeschäft nur den nicht von der MiCAR abgedeckten Bereich.

Anwendungsbereich / Wer ist betroffen

Prüfschritte für einen digitalen Vermögenswert und dessen Verwahrung für Dritte:

  1. Finanzinstrument nach § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG? Ein Token kann z. B. als Aktie/Anteil (Nr. 1), Vermögensanlage (Nr. 2), Schuldtitel (Nr. 3), Anteil an einem Investmentvermögen (Nr. 5) oder Derivat (Nr. 8) einzuordnen sein. Eine Auffangkategorie „Kryptowerte“ gibt es nicht mehr (Nr. 10 weggefallen).
  2. MiCAR-Kryptowert? Fällt der Wert unter Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR und ist er nicht nach Art. 2 Abs. 4 MiCAR (u. a. Finanzinstrumente) ausgenommen, gilt für Dienstleistungen damit — einschließlich der Verwahrung für Kunden — das MiCAR-Regime (Art. 59, 75 MiCAR).
  3. Kryptografisches Instrument? Erfüllt der Wert die Definition des § 1 Abs. 1a Satz 8 KWG und greift keine Ausnahme nach Satz 9 (E-Geld, begrenzte Netze nach § 2 Abs. 1 Nr. 10/11 ZAG, MiCAR-Kryptowerte im MiCAR-Anwendungsbereich, Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes)?
  4. Verwahrung für andere? Wer kryptografische Instrumente für andere verwahrt/verwaltet oder private Schlüssel für kryptografische Instrumente, Kryptowertpapiere, Kryptofondsanteile oder DLT-basierte Wertpapiere für andere sichert, betreibt das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) und benötigt eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG.

Pflichten und Rechtsfolgen

Erlaubnispflicht: Das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft darf im Inland gewerbsmäßig oder in kaufmännischem Umfang nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis betrieben werden (§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG; BaFin: „Das Geschäft ist grundsätzlich erlaubnispflichtig“).

Geldwäscherecht: Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1a KWG sowie Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG.

IT-/DORA-Anforderungen: Für Institute, die nicht nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) in deren Geltungsbereich liegen, gelten die DORA-Vorgaben nach § 1a Abs. 2a KWG (mit Erleichterungen, u. a. vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 16 DORA); diese Regelung ist ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden (§ 65a Abs. 3 KWG). Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass ab dem 1.1.2027 DORA auch für Finanzdienstleistungsinstitute gilt, die das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft erbringen.

Verstöße: Wer ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG eine Finanzdienstleistung erbringt, wird nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 KWG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (fahrlässig: bis zu drei Jahren, § 54 Abs. 5 KWG). Die BaFin kann nach § 37 Abs. 1 KWG die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung anordnen.

Verhältnis zu MiCAR: Für MiCAR-Kryptowerte gilt das Zulassungsregime der MiCAR (Art. 59 ff.); grenzüberschreitende Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten erfolgt dort über das Verfahren nach Art. 65 MiCAR.

Fristen und Übergangsregelungen

Praxisbeispiel

Ein deutscher Dienstleister bewahrt für Privatkunden die privaten kryptografischen Schlüssel zu deren Bitcoin-Beständen auf. Bitcoin ist eine digitale Darstellung eines Werts, die mittels DLT elektronisch übertragen und gespeichert werden kann, und kein Finanzinstrument — also ein MiCAR-Kryptowert (Art. 3 Abs. 1 Nr. 5, Art. 2 Abs. 4 Buchst. a MiCAR). Als solcher ist er nach § 1 Abs. 1a Satz 9 Nr. 3 KWG kein kryptografisches Instrument; die Verwahrung für Kunden ist eine Kryptowerte-Dienstleistung, für die der Dienstleister eine Zulassung nach Art. 59, 63 MiCAR benötigt und die Pflichten des Art. 75 MiCAR erfüllen muss. Sichert derselbe Dienstleister zusätzlich private Schlüssel zu Kryptowertpapieren nach dem eWpG, fällt dieser Teil unter das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 Buchst. b KWG) und bedarf einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG. Ohne diese Erlaubnis drohen Einstellung und Abwicklung (§ 37 KWG) sowie Strafbarkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 KWG.

Verwandte Normen

Stand

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-23
Letzte Prüfung:
2026-10-23
In Kraft seit:
2024-12-30
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0