§ 1 Abs. 11 KWG — Kryptowerte (MiCAR-Verweis), kryptografische Instrumente und qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft In Kraft
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 11 KWG (Finanzinstrumente; Kryptowerte):
- Satz 1 Nr. 10: „(weggefallen)“ — Kryptowerte sind seit dem 30.12.2024 kein Finanzinstrument im Sinne des KWG mehr (FinmadiG Art. 3 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa).
- Satz 4: „Kryptowerte sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.“ Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR ist ein Kryptowert „eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann“.
- Satz 5: „Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114.“ Art. 4 Abs. 3 Buchst. c MiCAR betrifft Angebote eines Utility-Tokens, der Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung bietet, die bereits besteht oder bereits erbracht wird.
- Satz 6 Nr. 1 Buchst. b: Termingeschäfte mit Bezug auf „Devisen …, Rechnungseinheiten oder Kryptowerte“ sind Derivate und damit Finanzinstrumente (§ 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 8 KWG).
§ 1 Abs. 1a Sätze 8 und 9 KWG (kryptografische Instrumente):
- Satz 8 (Legaldefinition): „Kryptografische Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“
- Satz 9 (Ausnahmen): Keine kryptografischen Instrumente sind (1.) E-Geld im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG, (2.) monetäre Werte, die die Vorgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen oder nur für Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 11 ZAG eingesetzt werden, (3.) Kryptowerte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR im Anwendungsbereich der MiCAR und (4.) Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes.
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG (qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft): „das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft durch a) die Verwahrung und Verwaltung kryptografischer Instrumente für andere oder b) die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für andere, die dazu dienen, kryptografische Instrumente oder Kryptowertpapiere, Kryptofondsanteile oder in- und ausländische Wertpapiere, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie übertragen und gespeichert werden können, zu speichern oder darüber zu verfügen“. Es ist eine Finanzdienstleistung; wer sie im Inland gewerbsmäßig oder in kaufmännischem Umfang erbringen will, bedarf nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
Zusammenspiel mit MiCAR: Die MiCAR gilt nicht für Kryptowerte, die Finanzinstrumente sind (Art. 2 Abs. 4 Buchst. a MiCAR). Kryptowerte-Dienstleistungen — darunter die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden (Art. 75 MiCAR) — darf in der Union nur erbringen, wer nach Art. 63 MiCAR zugelassen ist oder als Kreditinstitut, Wertpapierfirma usw. nach Art. 60 MiCAR dazu berechtigt ist (Art. 59 Abs. 1 MiCAR). Weil MiCAR-Kryptowerte im Anwendungsbereich der MiCAR aus dem Begriff der kryptografischen Instrumente ausgenommen sind (§ 1 Abs. 1a Satz 9 Nr. 3 KWG), erfasst das KWG-Verwahrgeschäft nur den nicht von der MiCAR abgedeckten Bereich.
Anwendungsbereich / Wer ist betroffen
Prüfschritte für einen digitalen Vermögenswert und dessen Verwahrung für Dritte:
- Finanzinstrument nach § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG? Ein Token kann z. B. als Aktie/Anteil (Nr. 1), Vermögensanlage (Nr. 2), Schuldtitel (Nr. 3), Anteil an einem Investmentvermögen (Nr. 5) oder Derivat (Nr. 8) einzuordnen sein. Eine Auffangkategorie „Kryptowerte“ gibt es nicht mehr (Nr. 10 weggefallen).
- MiCAR-Kryptowert? Fällt der Wert unter Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR und ist er nicht nach Art. 2 Abs. 4 MiCAR (u. a. Finanzinstrumente) ausgenommen, gilt für Dienstleistungen damit — einschließlich der Verwahrung für Kunden — das MiCAR-Regime (Art. 59, 75 MiCAR).
- Kryptografisches Instrument? Erfüllt der Wert die Definition des § 1 Abs. 1a Satz 8 KWG und greift keine Ausnahme nach Satz 9 (E-Geld, begrenzte Netze nach § 2 Abs. 1 Nr. 10/11 ZAG, MiCAR-Kryptowerte im MiCAR-Anwendungsbereich, Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes)?
- Verwahrung für andere? Wer kryptografische Instrumente für andere verwahrt/verwaltet oder private Schlüssel für kryptografische Instrumente, Kryptowertpapiere, Kryptofondsanteile oder DLT-basierte Wertpapiere für andere sichert, betreibt das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) und benötigt eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG.
Pflichten und Rechtsfolgen
Erlaubnispflicht: Das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft darf im Inland gewerbsmäßig oder in kaufmännischem Umfang nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis betrieben werden (§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG; BaFin: „Das Geschäft ist grundsätzlich erlaubnispflichtig“).
Geldwäscherecht: Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1a KWG sowie Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG.
IT-/DORA-Anforderungen: Für Institute, die nicht nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) in deren Geltungsbereich liegen, gelten die DORA-Vorgaben nach § 1a Abs. 2a KWG (mit Erleichterungen, u. a. vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 16 DORA); diese Regelung ist ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden (§ 65a Abs. 3 KWG). Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass ab dem 1.1.2027 DORA auch für Finanzdienstleistungsinstitute gilt, die das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft erbringen.
Verstöße: Wer ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG eine Finanzdienstleistung erbringt, wird nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 KWG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (fahrlässig: bis zu drei Jahren, § 54 Abs. 5 KWG). Die BaFin kann nach § 37 Abs. 1 KWG die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung anordnen.
Verhältnis zu MiCAR: Für MiCAR-Kryptowerte gilt das Zulassungsregime der MiCAR (Art. 59 ff.); grenzüberschreitende Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten erfolgt dort über das Verfahren nach Art. 65 MiCAR.
Fristen und Übergangsregelungen
- Geltende Fassung: § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6, Sätze 8 und 9 sowie § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10, Sätze 4 und 5 KWG gelten in der Fassung von Art. 3 Nr. 2 FinmadiG (BGBl. 2024 I Nr. 438) seit dem 30. Dezember 2024 (Art. 23 Abs. 3 Satz 2 FinmadiG). Der amtliche Volltext (gesetze-im-internet.de, Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026, BGBl. 2026 I Nr. 139) enthält diesen Wortlaut unverändert.
- Vorgeschichte: Das (nicht qualifizierte) Kryptoverwahrgeschäft wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2602) als Finanzdienstleistung eingeführt (BaFin, Merkblatt mb_200302).
- Bestandsschutz (§ 65a Abs. 1 KWG): Für ein Institut, das am 29. Dezember 2024 über eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG verfügte, gilt die Erlaubnis für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft in der Fassung vom 30.12.2024 als erteilt.
- MiCAR: gilt seit dem 30. Dezember 2024 (Art. 149 Abs. 2 MiCAR; Titel III und IV seit 30.06.2024). Das vereinfachte Zulassungsverfahren nach Art. 143 Abs. 6 MiCAR konnten Mitgliedstaaten nur für Anträge anwenden, die zwischen dem 30.12.2024 und dem 1.7.2026 von nach nationalem Recht zugelassenen Unternehmen gestellt wurden — dieses Zeitfenster ist abgelaufen.
- DORA für KWG-Kryptoverwahrer: § 1a Abs. 2a KWG ab 1. Januar 2027 anzuwenden (§ 65a Abs. 3 KWG).
Praxisbeispiel
Ein deutscher Dienstleister bewahrt für Privatkunden die privaten kryptografischen Schlüssel zu deren Bitcoin-Beständen auf. Bitcoin ist eine digitale Darstellung eines Werts, die mittels DLT elektronisch übertragen und gespeichert werden kann, und kein Finanzinstrument — also ein MiCAR-Kryptowert (Art. 3 Abs. 1 Nr. 5, Art. 2 Abs. 4 Buchst. a MiCAR). Als solcher ist er nach § 1 Abs. 1a Satz 9 Nr. 3 KWG kein kryptografisches Instrument; die Verwahrung für Kunden ist eine Kryptowerte-Dienstleistung, für die der Dienstleister eine Zulassung nach Art. 59, 63 MiCAR benötigt und die Pflichten des Art. 75 MiCAR erfüllen muss. Sichert derselbe Dienstleister zusätzlich private Schlüssel zu Kryptowertpapieren nach dem eWpG, fällt dieser Teil unter das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 Buchst. b KWG) und bedarf einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG. Ohne diese Erlaubnis drohen Einstellung und Abwicklung (§ 37 KWG) sowie Strafbarkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 KWG.
Verwandte Normen
- Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR — Definition des Kryptowerts, auf die § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG verweist
- Art. 2 Abs. 4, Art. 4 Abs. 3, Art. 59, 60, 63, 65, 75, 143 Abs. 6, 149 MiCAR — Anwendungsbereich, Utility-Token-Ausnahme, Zulassung, Verwahrung, Übergang, Geltungsbeginn
- § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 und Nr. 8, Sätze 8 und 9 KWG — qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft, Kryptowertpapierregisterführung, kryptografische Instrumente
- § 1a Abs. 2a, § 65a KWG — DORA-Anwendung ab 2027, Übergangsvorschrift zum FinmadiG
- § 32, § 37, § 54 KWG — Erlaubnispflicht, Einschreiten der BaFin, Strafbarkeit
- § 2 Abs. 1 Nr. 10/11 ZAG, § 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG — Ausnahmen (begrenzte Netze, E-Geld)
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG — Finanzdienstleistungsinstitute und Kryptowerte-Dienstleister als geldwäscherechtlich Verpflichtete
- Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) — nationales Begleitgesetz zur MiCAR (Art. 1 FinmadiG)
Stand
- Stand: 23.10.2026
- Gültig ab: 30.12.2024 (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6, Sätze 8 und 9, § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10, Sätze 4 und 5 KWG i. d. F. des FinmadiG, BGBl. 2024 I Nr. 438); DORA-Anwendung für KWG-Kryptoverwahrer ab 01.01.2027 (§ 65a Abs. 3 KWG)
- Rechtsstatus: in Kraft (in_force)
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, recht.bund.de, eur-lex.europa.eu, bafin.de)
- Lizenz: CC-BY-4.0
Änderungsverlauf
- 2026-10-23: Freigabe nach redaktioneller Neufassung. Geprüft gegen den amtlichen Volltext § 1 KWG (gesetze-im-internet.de/kredwg/__1.html, Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026, BGBl. 2026 I Nr. 139; Satznummern gegengeprüft auf lxgesetze.de/kwg/1), gegen FinmadiG vom 27.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, Art. 3 Nr. 2 und Art. 23 Abs. 3 Satz 2: in Kraft 30.12.2024), §§ 32, 37, 54, 65a KWG, § 2 GwG (gesetze-im-internet.de) sowie MiCAR (ABl. L 150 vom 9.6.2023: Art. 2 Abs. 4, 3 Abs. 1 Nr. 5, 4 Abs. 3, 59, 75, 143 Abs. 6, 149). Ergebnis: § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 10 weggefallen; S. 4/5 verweisen auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Art. 4 Abs. 3 lit. c MiCAR; frühere Legaldefinition jetzt „kryptografische Instrumente“ (§ 1 Abs. 1a S. 8/9); qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft nach Abs. 1a S. 2 Nr. 6 neu gefasst. Titel, Kurzantwort, Rechtsgrundlage, Prüfschema, Pflichten, Fristen (inkl. § 65a Abs. 1/3 KWG, Ablauf des Fensters nach Art. 143 Abs. 6 MiCAR am 1.7.2026), Praxisbeispiel, Verwandte Normen und Quellen neu gefasst; unbelegte bzw. überholte Aussagen (Auffangtatbestand Nr. 10, Bundesbank-Merkblatt-Bestätigung, Datum 1.1.2020) entfernt. | change_type=factcheck field="content" old="Kryptowerte-Legaldefinition § 1 Abs. 11 S. 4 KWG a. F.; Finanzinstrument nach Nr. 10" new="MiCAR-Verweis § 1 Abs. 11 S. 4/5; Nr. 10 weggefallen; kryptografische Instrumente § 1 Abs. 1a S. 8/9; qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft i. d. F. FinmadiG" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 23.10.2026)"
- 2026-10-23: valid_from auf Inkrafttreten der geltenden Fassung (FinmadiG Art. 3, gem. Art. 23 Abs. 3 Satz 2 am 30.12.2024; BGBl. 2024 I Nr. 438) gesetzt. | change_type=factcheck field="valid_from" old="2020-01-01" new="2024-12-30" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 23.10.2026)"
- 2026-10-23: Titel an geltende Rechtslage angepasst (Kryptowerte nur noch MiCAR-Verweis; kryptografische Instrumente; qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft). | change_type=factcheck field="title" old="§ 1 Abs. 11 KWG — Definition der Kryptowerte und das (qualifizierte) Kryptoverwahrgeschäft" new="§ 1 Abs. 11 KWG — Kryptowerte (MiCAR-Verweis), kryptografische Instrumente und qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 23.10.2026)"
- 2026-10-23: Freigabe nach Prüfung gegen Primärquellen (amtlicher § 1 KWG, BGBl. 2024 I Nr. 438, MiCAR ABl. L 150/2023). | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 23.10.2026)"
- 2026-07-18: Erstveröffentlichung. Legaldefinition der Kryptowerte (§ 1 Abs. 11 Satz 4 KWG), Auffangtatbestand Nr. 10, Ausnahmen (Satz 5, E-Geld/§ 2 ZAG) sowie qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG, § 32 KWG) gegen das BaFin-Merkblatt Finanzinstrumente (mb_111220) und das BaFin-Merkblatt Kryptoverwahrgeschäft (mb_200302) geprüft. Aktualität bestätigt über Bundesbank-Merkblatt „Kryptowerte und NFTs” (Stand August 2025), das § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG als fortgeltende Definitionsnorm zitiert; Abgrenzung zum MiCA-CASP-Regime (Art. 2 Abs. 4, Art. 75, Art. 143 Abs. 6, seit 30.12.2024) und zum qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft nach FinmadiG aufgenommen. Q-ID-Korrektur: KWG = Q1787093 (nicht Q1791430 wie in AGENT_GUIDE.md). | change_type=new_topic reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-19: Faktencheck (KEINE Freigabe, Status bleibt stale): Abgleich mit lxgesetze.de/kwg/1 deutet darauf hin, dass § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG Kryptowerte heute über Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 VO (EU) 2023/1114 (MiCAR) definiert und Satz 5 an Art. 4 Abs. 3 MiCAR anknüpft; die Seite zitiert dagegen als Legaldefinition und Ausnahmen (E-Geld, § 2 ZAG) den früheren Wortlaut und stützt Nr. 10 als Auffangtatbestand darauf. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 6 KWG besteht weiter. Der aktuelle amtliche Wortlaut (gesetze-im-internet.de) war nicht abrufbar; Seite muss gegen den Volltext überarbeitet werden. | change_type=factcheck reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 19.10.2026)"
- 2026-10-21: Faktencheck (KEINE Freigabe, Status bleibt stale): Offener Punkt vom 19.10. gegen amtlichen Volltext § 1 KWG (gesetze-im-internet.de/kredwg/__1.html, Abruf 21.10.2026) bestätigt und verschärft: § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 10 KWG ist „(weggefallen)“ – Kryptowerte sind kein KWG-Finanzinstrument/Auffangtatbestand mehr; § 1 Abs. 11 definiert „Kryptowerte“ nur noch als solche i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 VO (EU) 2023/1114 (ausgenommen Art. 4 Abs. 3 lit. c MiCAR); die bisherige Legaldefinition (digitale Darstellung eines Wertes …) gilt jetzt für „kryptografische Instrumente“ (§ 1 Abs. 1a KWG, Ausnahmen: E-Geld, § 2 Abs. 1 Nr. 10/11 ZAG, MiCAR-Kryptowerte, Depotgesetz-Wertpapiere); § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 6 KWG (qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft) erfasst jetzt die Verwahrung/Verwaltung kryptografischer Instrumente und die Schlüsselsicherung für kryptografische Instrumente, Kryptowertpapiere, Kryptofondsanteile und DLT-Wertpapiere. Kurzantwort, Rechtsgrundlage, Prüfschema, Fristen, Praxisbeispiel und Titel bauen auf der überholten Struktur auf – redaktionelle Neufassung erforderlich, keine punktuelle Korrektur möglich. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="stale" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 21.10.2026)"
Quellen
- § 1 KWG (amtlicher Volltext, gesetze-im-internet.de; Abruf 23.10.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__1.html
- § 1 KWG mit Satznummerierung (lxgesetze.de; Abruf 23.10.2026): https://lxgesetze.de/kwg/1
- §§ 32, 37, 54, 65a KWG (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__32.html
- Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) vom 27.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 438, Art. 3 (Änderung des KWG) und Art. 23 (Inkrafttreten): https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2024/438/regelungstext.pdf
- Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR), ABl. L 150 vom 9.6.2023, Art. 2, 3, 4, 59, 75, 143, 149: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj/deu
- § 2 GwG (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__2.html
- BaFin — Qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft (Erlaubnis, DORA ab 01.01.2027): https://www.bafin.de/DE/unternehmen-maerkte/erlaubnis-registrierung/geschaefte-krypto/kryptoverwahrgeschaeft/kryptoverwahrgeschaeft_node.html
- BaFin — Merkblatt „Hinweise zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts“ (mb_200302; Stand 25.09.2023, also vor dem FinmadiG — nur zur Vorgeschichte): https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_200302_kryptoverwahrgeschaeft.html