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Rohrleitungsdämmung – Pflicht und Mindestdämmdicken nach GModG (§ 69, Anlage 8) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-18 · letzte Prüfung: 2026-09-18 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nach **§ 69 GModG** müssen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen so gedämmt werden, dass ihre Wärmeabgabe die Grenzwerte der **Anlage 8** einhält. Das Stammgesetz heißt seit dem **29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)**, vormals Gebäudeenergiegesetz (GEG); **§ 69, § 70 und Anlage 8 sind dabei unverändert geblieben** – Nummer und Wortlaut stimmen mit der GEG-Fassung überein. Die Pflicht gilt sowohl beim **erstmaligen Einbau oder Ersatz** (§ 69 Abs. 1) als auch als **Nachrüstpflicht** für **bisher ungedämmte, zugängliche** Leitungen, die sich **nicht in beheizten Räumen** befinden (§ 69 Abs. 2). Die Mindestdämmdicke richtet sich nach dem Innendurchmesser: bei bis zu 22 mm sind **20 mm** Dämmung nötig, bei über 22 bis 35 mm **30 mm**, bei über 35 bis 100 mm eine Dicke **gleich dem Innendurchmesser** – jeweils bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K). Für **selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern** gibt es eine wichtige Ausnahme von der Nachrüstpflicht (§ 69 Abs. 3 und 4, siehe „Ausnahmen"). Verstöße gegen § 69 Abs. 1 oder 2 sind eine **Ordnungswidrigkeit** und können mit einer Geldbuße **bis zu 50.000 Euro** geahndet werden (§ 108 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 Nr. 1 GModG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 69 GModG i. V. m. Anlage 8 (bis 28.07.2026: § 69 GEG, identischer Wortlaut) [gesetze-im-internet.de/geg/__69.html]
Neueinbau / ErsatzWärmeabgabe nach Anlage 8 begrenzen [§ 69 Abs. 1 GModG]
Nachrüstpflicht (Bestand)bisher ungedämmte, zugängliche Leitungen außerhalb beheizter Räume [§ 69 Abs. 2 GModG]
Ausnahme selbstnutzende EigentümerWohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 01.02.2002 selbst bewohnt hat: Pflicht aus Abs. 2 erst beim Eigentümerwechsel nach dem 01.02.2002, dann durch den neuen Eigentümer [§ 69 Abs. 3 GModG]
Frist nach Eigentümerwechselzwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 01.02.2002 [§ 69 Abs. 4 GModG]
Mindestdämmdicke Innendurchmesser bis 22 mm20 mm [Anlage 8 Nr. 1 a) aa)]
über 22 mm bis 35 mm30 mm [Anlage 8 Nr. 1 a) bb)]
über 35 mm bis 100 mmgleich dem Innendurchmesser [Anlage 8 Nr. 1 a) cc)]
über 100 mm100 mm [Anlage 8 Nr. 1 a) dd)]
Bezugs-Wärmeleitfähigkeit0,035 W/(m·K), Mitteltemperatur 40 °C [Anlage 8 Nr. 1 a) Schlusssatz]
Halbe DämmdickeWand-/Deckendurchbrüche, Kreuzungen, Verbindungsstellen, zentrale Netzverteiler [Anlage 8 Nr. 1 a) ee)]
Leitungen an Außenluftdoppelte Dämmdicke [Anlage 8 Nr. 1 a) hh)]
Kälte-/Kaltwasserleitungen (RLT/Klimakälte)9 mm (≤ 22 mm) bzw. 19 mm (> 22 mm), bezogen auf Mitteltemperatur 10 °C [§ 70 GModG i. V. m. Anlage 8 Nr. 2]
Andere DämmstoffeMindestdicken sind umzurechnen [Anlage 8 Nr. 3]
SanktionOrdnungswidrigkeit, Geldbuße bis zu 50.000 Euro [§ 108 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 Nr. 1 GModG]

Geltungsbereich

Die Dämmpflicht trifft Bauherren und Eigentümer und gilt für Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden. Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden:

Neueinbau und Ersatz (§ 69 Abs. 1 GModG): Werden solche Leitungen und Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder ersetzt, muss die Wärmeabgabe nach Anlage 8 begrenzt werden. Das betrifft praktisch jede Heizungserneuerung und jede Sanierung, bei der Rohre neu verlegt oder ausgetauscht werden.

Nachrüstung im Bestand (§ 69 Abs. 2 GModG): Der Eigentümer muss dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nachträglich nach Anlage 8 gedämmt werden. Typischer Fall sind blanke Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Kellern, Garagen oder auf kalten Dachböden. „Zugänglich" bedeutet, dass die Leitung ohne wesentliche bauliche Eingriffe erreichbar ist – Rohre, die fest in Wänden, Decken oder Estrich verlegt sind, lösen keine Nachrüstpflicht aus. Für selbstnutzende Eigentümer kleiner Wohngebäude ist diese Pflicht nach § 69 Abs. 3 und 4 aufgeschoben (siehe „Ausnahmen").

Für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen gilt § 70 GModG mit den geringeren Dämmdicken nach Anlage 8 Nr. 2 (9 mm bzw. 19 mm, bezogen auf eine Mitteltemperatur von 10 °C).

Mindestdämmdicken im Detail (Anlage 8 Nr. 1)

Die Grunddämmdicken beziehen sich auf einen Dämmstoff mit einer Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) (Mitteltemperatur 40 °C):

Für bestimmte Einbausituationen gilt nur die halbe Dämmdicke: in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen und bei zentralen Leitungsnetzverteilern (Anlage 8 Nr. 1 a) ee)). Ebenfalls nur die halbe Dicke gilt für Wärmeverteilungsleitungen, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden (ff)); liegen sie im Fußbodenaufbau, genügen 6 mm (gg)). Umgekehrt ist bei Leitungen, die im Rahmen des § 69 Abs. 1 an Außenluft grenzen, die doppelte Dämmdicke erforderlich (hh)).

Bei Dämmstoffen mit einer anderen Wärmeleitfähigkeit als 0,035 W/(m·K) sind die Mindestdicken nach den anerkannten Regeln der Technik entsprechend umzurechnen (Anlage 8 Nr. 3). Zulässig ist auch eine abweichende Ausführung, wenn eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe sichergestellt ist (Anlage 8 Nr. 4).

Ausnahmen

Häufige Fehler / Missverständnisse

Verwandtes Thema

Die Rohrleitungsdämmung ist eine der Nachrüst- und Effizienzpflichten des GModG im Gebäudebestand. Die Dämmung der obersten Geschossdecke ist gesondert geregelt – siehe [Dachbodendämmung – Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke](/fakten/dachbodendaemmung-pflicht.html); sie steht seit dem 29.07.2026 in § 35 GModG (vormals § 47 GEG).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-18
Letzte Prüfung:
2026-09-18
In Kraft seit:
2020-11-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0