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Vorkasse und Anzahlung bei Hotel und Ferienwohnung (§§ 271, 320, 309 BGB) – Was Vermieter verlangen dürfen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-25 · letzte Prüfung: 2026-10-25 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Bei einer **einzeln gebuchten Unterkunft** (Hotelzimmer, Ferienwohnung, ohne Pauschalreise) gilt das allgemeine Vertragsrecht, nicht die Sonderregel des § 651t BGB für Pauschalreisen. Ist im Vertrag **keine Zahlungszeit** bestimmt, kann der Vermieter die Zahlung **sofort** verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB); ist eine Zeit bestimmt, darf der Schuldner im Zweifel auch früher zahlen, der Gläubiger aber nicht früher fordern (§ 271 Abs. 2 BGB). Im gegenseitigen Vertrag darf jede Partei ihre Leistung zurückhalten, bis die Gegenleistung erbracht wird – **es sei denn, sie ist vorleistungspflichtig** (§ 320 Abs. 1 BGB). Eine **Vorkasse- oder Anzahlungsklausel** in den AGB des Vermieters macht den Gast also vorleistungspflichtig. Sie ist am Maßstab der **AGB-Kontrolle** zu messen (§§ 307 ff. BGB). Klauseln, die das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB **ausschließen oder einschränken**, sind nach § 309 Nr. 2 Buchst. a BGB unwirksam; eine **pauschalierte Entschädigung** (Stornogebühr) ist nach § 309 Nr. 5 BGB unwirksam, wenn sie den üblichen Schaden übersteigt oder dem Gast der Nachweis eines geringeren Schadens nicht ausdrücklich gestattet wird. Ob eine Vorkasse in der konkreten Höhe zulässig ist, hängt von der Gesamtabwägung im Einzelfall ab.

Kernfakten

PunktWert
Leistungszeit ohne VereinbarungSofort fällig [§ 271 Abs. 1 BGB]
Bei vereinbarter ZeitGläubiger kann nicht vor dieser Zeit fordern, Schuldner darf früher leisten [§ 271 Abs. 2 BGB]
Zurückbehaltung der eigenen LeistungMöglich bis zur Gegenleistung, außer bei Vorleistungspflicht [§ 320 Abs. 1 BGB]
Klauselverbot LeistungsverweigerungsrechtAusschluss/Einschränkung des § 320-Rechts in AGB unwirksam [§ 309 Nr. 2 Buchst. a BGB]
Pauschalierter SchadensersatzUnwirksam bei Überschreitung des üblichen Schadens oder fehlendem Nachweisvorbehalt [§ 309 Nr. 5 BGB]
Pauschalreisen (Abgrenzung)Anzahlungsgrenzen gesondert geregelt [§ 651t BGB, siehe eigene Seite]
Stornoquoten 90/70/60 %DEHOGA-Empfehlung und Instanzrechtsprechung, keine gesetzliche Vorgabe

Einordnung

Vorkasse ist nicht automatisch unzulässig. Nach dem Gesetz ist die Gegenleistung bei Vertragsabschluss ohne andere Abrede sofort fällig; die Vorleistungspflicht des Gastes ist daher vertraglich vereinbar. Strenger ist die Kontrolle erst, wenn die Vorkasse in AGB steht (§ 307 BGB, Inhaltskontrolle auf unangemessene Benachteiligung). Je höher der Vorauszahlungsbetrag und je weiter der Reisetermin entfernt ist, desto eher spricht dies für eine unangemessene Benachteiligung. Eine feste Prozentgrenze enthält das Gesetz für Einzelbuchungen nicht.

Rückzahlung bei Stornierung. Zahlt der Gast an, storniert dann und besteht der Anspruch des Vermieters nur in Höhe einer wirksamen Stornopauschale, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten. Die Anzahlung wird mit der Stornogebühr verrechnet; sie ist keine Obergrenze und keine Vertragsstrafe.

Rücktritt wegen Nichtleistung. Erbringt der Vermieter die Unterkunft nicht (z. B. Überbuchung), entfällt der Zahlungsanspruch; bereits Gezahltes ist zurückzufordern (siehe die Seite zur Hotelüberbuchung).

Häufige Irrtümer

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-25
Letzte Prüfung:
2026-10-25
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0