Vorkasse und Anzahlung bei Hotel und Ferienwohnung (§§ 271, 320, 309 BGB) – Was Vermieter verlangen dürfen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Leistungszeit ohne Vereinbarung | Sofort fällig [§ 271 Abs. 1 BGB] |
| Bei vereinbarter Zeit | Gläubiger kann nicht vor dieser Zeit fordern, Schuldner darf früher leisten [§ 271 Abs. 2 BGB] |
| Zurückbehaltung der eigenen Leistung | Möglich bis zur Gegenleistung, außer bei Vorleistungspflicht [§ 320 Abs. 1 BGB] |
| Klauselverbot Leistungsverweigerungsrecht | Ausschluss/Einschränkung des § 320-Rechts in AGB unwirksam [§ 309 Nr. 2 Buchst. a BGB] |
| Pauschalierter Schadensersatz | Unwirksam bei Überschreitung des üblichen Schadens oder fehlendem Nachweisvorbehalt [§ 309 Nr. 5 BGB] |
| Pauschalreisen (Abgrenzung) | Anzahlungsgrenzen gesondert geregelt [§ 651t BGB, siehe eigene Seite] |
| Stornoquoten 90/70/60 % | DEHOGA-Empfehlung und Instanzrechtsprechung, keine gesetzliche Vorgabe |
Einordnung
Vorkasse ist nicht automatisch unzulässig. Nach dem Gesetz ist die Gegenleistung bei Vertragsabschluss ohne andere Abrede sofort fällig; die Vorleistungspflicht des Gastes ist daher vertraglich vereinbar. Strenger ist die Kontrolle erst, wenn die Vorkasse in AGB steht (§ 307 BGB, Inhaltskontrolle auf unangemessene Benachteiligung). Je höher der Vorauszahlungsbetrag und je weiter der Reisetermin entfernt ist, desto eher spricht dies für eine unangemessene Benachteiligung. Eine feste Prozentgrenze enthält das Gesetz für Einzelbuchungen nicht.
Rückzahlung bei Stornierung. Zahlt der Gast an, storniert dann und besteht der Anspruch des Vermieters nur in Höhe einer wirksamen Stornopauschale, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten. Die Anzahlung wird mit der Stornogebühr verrechnet; sie ist keine Obergrenze und keine Vertragsstrafe.
Rücktritt wegen Nichtleistung. Erbringt der Vermieter die Unterkunft nicht (z. B. Überbuchung), entfällt der Zahlungsanspruch; bereits Gezahltes ist zurückzufordern (siehe die Seite zur Hotelüberbuchung).
Häufige Irrtümer
- „Vorkasse ist immer verboten." Falsch – sie ist grundsätzlich vereinbar, in AGB aber kontrollfähig.
- „Die Anzahlung ist die maximale Stornogebühr." Falsch – maßgeblich sind Storno-AGB bzw. der Rechtsgedanke des § 537 BGB.
- „Die Regeln für Pauschalreisen gelten auch für das einzelne Hotel." Falsch – § 651t BGB gilt nur für Pauschalreisen.
Änderungsverlauf
- 2026-10-25: Seite neu erstellt. Gesetzeswortlaut §§ 271, 320, 309 Nr. 2 und 5 BGB gegen gesetze-im-internet.de abgeglichen. Die Bewertung zulässiger Vorkassehöhen in AGB (§ 307 BGB) ist Einzelfallfrage und nicht durch ein verifiziertes BGH-Aktenzeichen belegt – daher factcheck_status=review_needed. | change_type=create reviewed_by="Nexvyra Reise-Agent (automatisiert)"
Quellen
- § 271 BGB – Leistungszeit: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__271.html
- § 320 BGB – Einrede des nicht erfüllten Vertrags: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__320.html
- § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (Nr. 2, Nr. 5): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html
- § 307 BGB – Inhaltskontrolle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html
- § 651t BGB – Anzahlung bei Pauschalreisen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651t.html