"§ 102 GModG (früher GEG) – Befreiung von den Anforderungen bei unbilliger Härte (Stand 2026)" In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 102 GModG („Befreiungen") [gesetze-im-internet.de, amtlicher Volltext] |
| Gesetzesname | Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – bis 28.07.2026 „Gebäudeenergiegesetz (GEG)"; Paragrafenzählung unverändert |
| Vollzitat | „Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist" |
| Geltung der Neuregelungen | seit 29.07.2026; verkündet am 28.07.2026 [BMWSB] |
| Zuständigkeit | nach Landesrecht zuständige Behörde; Befreiung nur auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren [§ 102 Abs. 1 Satz 1] |
| Befreiungsgrund 1 (Technologieklausel) | Ziele des Gesetzes werden durch andere als im Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht [§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1] |
| Befreiungsgrund 2 (unbillige Härte) | besondere Umstände führen durch unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte [§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2] |
| Unbillige Härte – Unwirtschaftlichkeit | Aufwendungen können innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist, durch die Einsparungen nicht erwirtschaftet werden; Investition steht nicht im angemessenen Verhältnis zum Ertrag [§ 102 Abs. 1 Satz 2] |
| Unbillige Härte – Gebäudewert | Investition steht nicht im angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes [§ 102 Abs. 1 Satz 3] |
| Unbillige Härte – persönliche Umstände | Erfüllung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar [§ 102 Abs. 1 Satz 5] |
| Zu berücksichtigen | erwartbare Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach europäischem und nationalem Emissionshandel [§ 102 Abs. 1 Satz 4] |
| Rechtsfolge | gebundene Entscheidung – die Behörde hat zu befreien, aber nur „soweit" die Voraussetzungen reichen; regelmäßig Teilbefreiung [§ 102 Abs. 1 Satz 1] |
| Ausschluss | keine Befreiung von den Vorschriften des Teil 5 (Energieausweise) [§ 102 Abs. 2] |
| Nachweis / Sachverständige | Darlegungs- und Nachweislast für Nr. 1 beim Eigentümer/Bauherrn; Behörde kann eine Beurteilung durch qualifizierte Sachverständige auf Kosten des Eigentümers verlangen [§ 102 Abs. 3] |
| Sonderregel Geflüchtetenunterbringung | bis 31.12.2030: Verlängerung der zulässigen Nutzungsdauer von Gebäuden i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 6 und des § 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre, im Einzelfall oder für begrenzte Fallgruppen allgemein [§ 102 Abs. 4] |
| § 102 Abs. 5 | (weggefallen) – die frühere Sonderbefreiung für Bezieher einkommensabhängiger Sozialleistungen von § 71 Abs. 1 existiert nicht mehr |
| §§ 71, 72, 73 GModG | (weggefallen) – die 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungseinbau und das Betriebsverbot für Altanlagen sind entfallen [BMWSB; amtliche Inhaltsübersicht GModG] |
| Verhältnis zur Innovationsklausel | § 103 (Innovationsklausel) besteht fort und ist als speziellere Regelung im Regelfall vorrangig [§ 103 GModG] |
Geltungsbereich
§ 102 GModG ist die allgemeine Befreiungsvorschrift für sämtliche materiellen Anforderungen des Gesetzes – etwa die Neubau-Anforderungen des Teils 2, die bedingten Anforderungen und Nachrüstpflichten im Bestand nach Teil 3 und die Anlagenanforderungen des Teils 4. Die Befreiung setzt stets einen Antrag des Eigentümers oder Bauherren bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus; die Länder regeln Zuständigkeiten und Vollzugsfragen.
Liegen die Voraussetzungen vor, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung: Der Wortlaut lautet „haben … zu befreien". Die Bindung reicht aber nur so weit wie das Wort „soweit" in Satz 1 – die Behörde befreit nicht pauschal vom gesamten Gesetz, sondern von der konkreten Anforderung in dem Umfang, in dem die Härte besteht. In der Praxis ist das regelmäßig eine Teilbefreiung.
Ausdrücklich ausgenommen ist der Teil 5 (Energieausweise): Von der Pflicht, einen Energieausweis auszustellen, vorzulegen oder zu übergeben, kann nach § 102 Abs. 2 nicht befreit werden.
Was sich mit dem GModG geändert hat
Das Gebäudeenergiegesetz wurde durch das Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) umfassend geändert und zugleich in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt. Verkündet wurde es am 28.07.2026; die wesentlichen Neuregelungen gelten nach Angabe des federführenden Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen seit dem 29. Juli 2026. Weitere Artikel desselben Gesetzes treten zum 01.01.2027, 01.01.2028 und 01.01.2030 in Kraft.
Für § 102 bedeutet das zweierlei.
Erstens: Absatz 5 ist ersatzlos weggefallen. Die bisherige Sonderbefreiung erlaubte Eigentümern, die seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen bezogen, eine Befreiung von der 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 – befristet auf zwölf Monate. Diese Regelung ist entfallen, weil ihr Bezugspunkt entfallen ist: § 71 GModG ist weggefallen, ebenso § 72 (Betriebsverbot für alte Heizkessel) und § 73. Die gesetzliche Vorgabe eines einheitlichen Mindestanteils von 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung besteht nicht mehr; Eigentümer entscheiden über die Heizungsart selbst. Wer heute nach einer Härtefallbefreiung „von der 65-%-Pflicht" sucht, sucht nach einer Pflicht, die es nicht mehr gibt.
Zweitens: Absatz 4 ist nicht ausgelaufen, sondern verlängert. Die Sonderregel zur Unterbringung von Geflüchteten war ursprünglich bis zum 31.12.2024 befristet. Sie gilt jetzt bis zum 31. Dezember 2030: Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können auf Antrag im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 und des § 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Geflüchteten durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde.
Die Absätze 1 bis 3 – Technologieklausel, unbillige Härte, Ausschluss des Teils 5, Nachweis- und Sachverständigenregel – sind im Wortlaut unverändert geblieben.
Ausnahmen
- Energieausweispflichten (Teil 5): § 102 Abs. 1 ist auf die Vorschriften des Teils 5 nicht anzuwenden – eine Befreiung von den Energieausweispflichten ist ausgeschlossen [§ 102 Abs. 2].
- Vorrang der Innovationsklausel: Für den gleichwertigen Nachweis der Zielerreichung über andere Zielgrößen ist vorrangig die Innovationsklausel des § 103 einschlägig; sie geht als speziellere Regelung der allgemeinen Technologieklausel des § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im Regelfall vor [§ 103 GModG].
- Keine Befreiung „auf Vorrat": Eine Befreiung wird nur „soweit" erteilt, wie die Voraussetzungen im konkreten Einzelfall reichen; die Unwirtschaftlichkeit ist für die jeweilige Anforderung darzulegen [§ 102 Abs. 1 Satz 1].
Häufige Fehler
- „§ 102 GEG" gesucht und nichts gefunden. Das Gesetz heißt seit dem 29.07.2026 GModG. Die Paragrafenzählung ist unverändert; wer nach „§ 102 GEG" sucht, landet inhaltlich richtig, zitiert aber einen überholten Gesetzesnamen.
- Befreiung von der 65-%-Pflicht beantragen wollen. Die 65-%-Pflicht gibt es nicht mehr – § 71 GModG ist weggefallen. Damit ist auch die frühere Sonderbefreiung des § 102 Abs. 5 für Sozialleistungsbezieher gegenstandslos und aus dem Gesetz gestrichen.
- Absatz 4 für ausgelaufen halten. Die Sonderregel zur Geflüchtetenunterbringung endete nicht 2024; sie läuft bis zum 31.12.2030.
- „Unwirtschaftlich = automatisch befreit". Bloße Unwirtschaftlichkeit genügt nicht ohne Weiteres. Erforderlich ist eine unbillige Härte im Einzelfall, und der Nachweis ist für die konkrete Anforderung zu führen.
- Befreiung ohne Antrag erwartet. § 102 wirkt nicht automatisch. Ohne Antrag bei der zuständigen Behörde bleibt die Anforderung verpflichtend.
- Vollbefreiung angenommen. Das Wort „soweit" in Absatz 1 Satz 1 begrenzt die Befreiung auf den Umfang der Härte – in der Regel eine Teilbefreiung, keine pauschale Freistellung vom gesamten Gesetz.
- Energieausweis „wegbefreien" wollen. Von den Energieausweispflichten (Teil 5) kann nach § 102 Abs. 2 nicht befreit werden.
- CO2-Preise ausgeblendet. Bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sind die erwartbaren Energiepreisentwicklungen einschließlich der Preise für Treibhausgase aus europäischem und nationalem Emissionshandel zu berücksichtigen (§ 102 Abs. 1 Satz 4) – wer nur mit heutigen Preisen rechnet, unterschätzt die Einsparungen.
Beispiel
Eine Eigentümerin eines kleinen, sanierungsbedürftigen Altbaus mit geringem Verkehrswert will das Dach erneuern und wird dadurch nach Teil 3 des GModG dämmpflichtig. Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zeigt, dass die energetisch bedingten Mehrkosten selbst unter Berücksichtigung erwartbarer Energie- und CO2-Preissteigerungen innerhalb angemessener Frist nicht durch die Einsparungen erwirtschaftet werden können und außer Verhältnis zum Gebäudewert stehen. Sie beantragt bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Befreiung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GModG. Die Behörde kann eine Beurteilung durch qualifizierte Sachverständige auf Kosten der Eigentümerin verlangen; bestätigt diese die unbillige Härte, ist zu befreien – aber nur „soweit", also regelmäßig als Teilbefreiung für das betroffene Bauteil.
Für den Heizungstausch stellt sich die Frage einer Befreiung heute nicht mehr in derselben Weise: Seit dem 29.07.2026 schreibt das Gesetz keinen Mindestanteil erneuerbarer Energien mehr vor.
Änderungsverlauf
- 2026-09-14: Faktencheck-Nachlauf, umfassend korrigiert und freigegeben. Der Vorschlag `review_proposed` war berechtigt: Die Seite gab einen überholten Rechtsstand wieder. Am amtlichen Volltext (gesetze-im-internet.de, Abruf über den In-App-Browser; `WebFetch` liefert für diese Domain weiterhin leere Bodies) wurden am 14.09.2026 § 102 Absatz 1 bis 5 verbatim gegengelesen sowie die Gesamtausgabe mit Vollzitat, Standangabe und Inhaltsübersicht ausgewertet. Vier Befunde, drei davon Korrekturen. (1) Gesetzesname: Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit der Novelle Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); amtliches Vollzitat „Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist", Standangabe „Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226". Titel, Kurzantwort, Kernfakten und Fließtext umgestellt; die Paragrafenzählung ist unverändert. (2) § 102 Abs. 5 ist weggefallen – der amtliche Text führt dort nur noch „(weggefallen)". Die Seite beschrieb die Sonderbefreiung für Bezieher einkommensabhängiger Sozialleistungen in der Kernfaktentabelle, unter „Häufige Fehler" und im Beispiel als geltendes Recht. Alle drei Stellen sind berichtigt. Gegenprobe: Das Wort „Sozialleistung" kommt im gesamten GModG null Mal vor – die Regelung ist nicht verschoben, sondern gestrichen. (3) § 102 Abs. 4 ist nicht ausgelaufen. Die Seite behauptete, die Sonderregel zur Geflüchtetenunterbringung sei „nur bis zum 31. Dezember 2024 möglich" gewesen und „inzwischen ausgelaufen". Der geltende Wortlaut lautet „Bis zum 31. Dezember 2030" mit Verlängerung um weitere zwei Jahre. Korrigiert. (4) §§ 71, 72 und 73 sind weggefallen, die 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien besteht nicht mehr; das erklärt den Wegfall des Absatzes 5. Sämtliche Verweise der Seite auf § 71 sind entsprechend neu gefasst, ein neuer Abschnitt „Was sich mit dem GModG geändert hat" ordnet beides ein. Datum des Inkrafttretens: Das federführende BMWSB gibt Verkündung am 28.07.2026 und Geltung der wesentlichen Neuregelungen seit dem 29.07.2026 an; `valid_from` von 2024-01-01 auf 2026-07-29 gesetzt. Nicht geschätzt – der Wert stammt aus der Ressortangabe, nicht aus einer Berechnung. Quellenlage offengelegt: Normwortlaut Autoritätsniveau A; das Inkrafttretensdatum und die Aussage zum Wegfall der 65-%-Vorgabe ruhen auf der Darstellung des federführenden Ressorts (A-nah, nicht Verkündungstext), weil der Regelungstext in BGBl. 2026 I Nr. 226 Prüfabrufen nur eine HTML-Hülle liefert. Die Vollzugshinweise des BBSR-GEG-Portals (Kopplungsprinzip, dynamische Berechnungsverfahren) wurden in diesem Lauf nicht neu abgerufen; die davon getragenen Aussagen sind aus der Kernfaktentabelle entfernt und die Quellenzeile trägt jetzt einen entsprechenden Vorbehalt. Frontmatter steht jetzt auf ok, last_reviewed 2026-09-14. Neu bewerten zum 01.01.2027 (Artikel 2 des Änderungsgesetzes, EPBD-Regeln zu den Energieausweisen). | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 14.09.2026)"
- 2026-07-25: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Werte gegen den amtlichen Gesetzestext (GEG i. d. F. zuletzt geändert am 9.1.2026) und das GEG-Infoportal des BBSR geprüft; Befreiungsgründe (Technologieklausel, unbillige Härte – Unwirtschaftlichkeit/Gebäudewert/persönliche Umstände), gebundene Entscheidung, Teilbefreiung, Kopplungsprinzip, Ausschluss Teil 5 (Energieausweise), Sachverständigennachweis (Abs. 3), Sonderbefreiung Sozialleistungsbezieher (Abs. 5) und ausgelaufene Sonderregel (Abs. 4) verifiziert; Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects, factcheck_status). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Bau-Agent"
Stand
- Stand: 2026-09-14
- Gültig ab: 2026-07-29 (Fassung durch das Gesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226; Verkündung 28.07.2026, Geltung der wesentlichen Neuregelungen ab 29.07.2026 nach Angabe des BMWSB)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (amtlicher Gesetzestext GModG), A-nah (BMWSB zum Inkrafttreten und zum Wegfall der 65-%-Vorgabe)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 102 GModG im Volltext (Befreiungen), amtlicher Volltext, am 14.09.2026 verbatim gegengelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__102.html
- GModG – Gesamtausgabe mit Vollzitat, Standangabe und Inhaltsübersicht (führt §§ 71, 72, 73 als „weggefallen"): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/BJNR172810020.html
- GModG – amtliche Inhaltsübersicht: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
- § 103 GModG im Volltext (Innovationsklausel): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__103.html
- BMWSB (federführendes Ressort) – „Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)": Verkündung am 28.07.2026, wesentliche Neuregelungen gelten seit 29.07.2026, Wegfall der 65-%-Anforderung: https://www.bmwsb.bund.de/DE/bauen/innovation-klimaschutz/gebaeudemodernisierungsgesetz/gebaeudemodernisierungsgesetz_artikel.html
- GEG-Infoportal des BBSR – „Befreiung im Einzelfall von den Anforderungen des GEG" (Vollzugshinweise; im Lauf vom 14.09.2026 nicht neu abgerufen, kann noch den GEG-Stand abbilden): https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/ErgaenzendeRegelungen/Vollzug/Befreiung/Befreiung-node.html